Law

Beschluss über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen

Valais · 814.101 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9a9f098ff1738e4773baf2c678e61967e742a2d71235fde8539d11d6d0642d5f

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung für den Schutz vor Störfällen sind: a) das für Sozialwesen zuständige Departement (nachstehend: das Departement); b) die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des kantonalen Arbeitsgesetzes (nachstehend: die Dienststelle); c) die Kommission für den Schutz vor Störfällen (KStF); d) das kantonale Führungsorgan (KFO).

Art. 2

1 Das Departement ist Vollzugsbehörde gemäss Artikel 8 StFV. 2 Es entscheidet nach Vormeinung der Dienststelle und der KStF. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 814.101

Art. 3

1 Die Dienststelle ist Vollzugsbehörde der Artikel 1 Absatz 3, 5, 6, 11, 11a und 16 StFV. 2 Sie vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.

Art. 4

1 Die KStF setzt sich aus Vertretern der Dienststellen für Umweltschutz, für Arbeitnehmerschutz, für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, der zivilen Sicherheit und Militär, der Kantonspolizei, für Naturgefahren, der kantonalen Walliser Rettungsorganisation, sowie verwaltungsexternen Experten zusammen. Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission für die Dauer von 4 Jahren. Sie sind wiederwählbar. 2 Von den 3 Vertretern der Dienststelle übernimmt eine das Präsidium. Diese Dienststelle führt auch das Sekretariat. 3 Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben: a) sie vollzieht die Artikel 7 und 15 der StFV; b) sie sorgt dafür, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden; c) sie gewährleistet, dass die in ihr vertretenen Dienststellen den Erfordernissen der StFV Rechnung tragen.

Art. 5

1 Das kantonale Warnungs- und Alarmorgan wird mit den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Aufgaben betraut. 2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen stellen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden durch ihre jeweiligen Führungsorgane die allgemeine Koordination, den Einsatz und die Notfallmassnahmen im Sinne des GBBAL sicher. 3 Die Einsatzstrategie ist im kantonalen Konzept für den Einsatz bei chemischen, biologischen oder nuklearen Ereignissen (COPAC) beschrieben. 4 Gemäss Anhang 1 dieses Beschlusses regelt die KomABC-VS die Kompetenzen und periodischen Übungen der Betriebe gemäss Artikel 3 und 14 StFV und dessen Anhang 2.2. 814.101

Art. 6

1 Die Vollzugsmassnahmen der StFV werden wenn möglich koordiniert mit dem Baubewilligungsverfahren (gemäss Baugesetz), dem Genehmigungs- bzw. Homologationsverfahren der Sondernutzungspläne, dem Konzessionsverfahren oder den anderen im Anhang zum Ausführungsreglement zur UV- PV enthaltenen Verfahren. 2 Andernfalls entscheiden die in Artikel 1 dieses Beschlusses bezeichneten Behörden in einem Einspracheentscheid (Art. 34a bis 34f VVRG). 3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. 4 Im Übrigen ist das VVRG anwendbar.

Art. 7

1 Für alle durch Drittpersonen veranlassten Entscheide oder Leistungen für welche Kosten, Auslagen und Gebühren zu entrichten sind, ist das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) anwendbar. 814.101 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 01.03.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-026 814.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.03.2023 01.04.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-026 814.101-A1 Anhang 1 zu Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen (Stand vom 01.04.2023) Zuständigkeiten und Organisation von Übungen der Betriebe StFV 1 Ziel und Anwendungsbereich Art. A1-1 Ziel und Anwendungsbereich 1 Betriebe, die in den Geltungsbereich der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV) fallen, sind verpflichtet, über ausreichende Einsatzmittel zur Bewältigung von Störfällen zu verfügen, einen Einsatzplan zu erstellen, diesen mit den öffentlichen Einsatzkräften abzustimmen um regelmässige Übungen auf der Grundlage dieses Plans durchzuführen (Art. 3 StFV und Anhang 2.2). 2 Die folgenden Bestimmungen regeln eine einheitliche Strategie zur Umsetzung der oben genannten Massnahme und deren Überwachung im gesamten Kantonsgebiet. 3 Dies gilt für alle Betriebe, welche der StFV unterliegen. 2 Definitionen Art. A1-2 Kategorien von Betrieben 1 Jeder Betrieb1, der der StFV unterliegt, weist im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ein allgemeines Schadenpotential auf. Es wird durch den Störfallwert (SfFW) gekennzeichnet, den der Betrieb bei der im Rahmen der Erstellung seines Kurzberichts durchgeführten 1 Ein Industriestandort, an dem mehrere Betriebe zusammengefasst sind, kann als ein einziger Betrieb im Sinne dieses Beschlusses gelten 814.101-A1 Bewertung ermittelt. Wenn der StFW 0,3 (10 Tote ausserhalb des Betriebsareals) überschreitet, wird der Betrieb nach Überprüfung durch die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: die Dienststelle) von dieser angewiesen, eine Risikoanalyse durchzuführen und schliesslich die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um das Risiko so weit wie möglich zu verringern. 2 Folgende Informationen sind wichtig: a) die StFW werden für Anlagen oder Teile der Anlagen ermittelt, die der StFV unterstehen; b) die StFW berücksichtigen die Gefahr für die Bevölkerung und/oder die Umwelt; c) die Prüfung der Kurzberichte wird von der Dienststelle, die für die Überwachung der StFV für stationäre Standorte zuständig ist, durchgeführt; d) die Risikostudien werden von der Dienststelle geprüft und von der kantonalen Kommission für die Verhütung von Störfällen (KStF) validiert. 3 Auf der Grundlage dieser Definitionen werden vom Kanton Kategorien festgelegt, die sich nach dem Gefahrenpotential der Betriebe richten. Das Kriterium zur Festlegung dieser Kategorien basiert auf den folgenden StFW: a) Kategorie 1: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit einem StFW unter 0.1 (Bevölkerungsrisiko) betreiben und/oder eine Gefahr für die Umwelt darstellen; b) Kategorie 2: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit einem StFW zwischen 0.1 und 0.3 (Bevölkerungsrisiko) betreiben; c) Kategorie 3: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit einem StFW über 0.3 (Bevölkerungsrisiko) betreiben. Art. A1-3 Gefahrenstufe (GS) 1 Die Gefahrenstufen werden in Bezug auf das Ausmass des Schadens definiert. Es wird unterschieden zwischen: a) GS 1: Auswirkungen die auf das Betriebsgelände beschränkt sind; 814.101-A1 b) GS 2: Auswirkungen die ausserhalb des Betriebsgeländes sichtbar sind, aber keine direkten Folgen für die Bevölkerung haben; c) GS 3: Auswirkungen die über das Betriebsgelände hinausgehen und direkte Folgen für die Bevölkerung haben. 3 Häufigkeit von Übungen Art. A1-4 Kategorie 1 (StFW < 0,1 und/oder Umweltschäden) 1 Betriebe mit einem geringen Schadenspotential müssen auf Rechtsgrundlage der StFV die Häufigkeit der Übungen festlegen und diese über die Dienststelle der kantonalen ABC-Kommission (nachfolgend KomABC) zur Validierung melden. Art. A1-5 Kategorie 2 (0,1 < StFW < 0,3) 1 Betriebe mit einem mittleren Schadenspotential müssen auf Rechtsgrundlage der StFV die Häufigkeit der Übungen festlegen und diese über die Dienststelle der KomABC zur Validierung melden. Art. A1-6 Kategorie 3 (StFW > 0,3) 1 Betriebe mit einem hohen Schadenspotential müssen folgende Massnahmen ergreifen: a) Übung GS3, Typ Stab, alle 2 bis 3 Jahre, für jeden Betrieb (Ziel: Aufrechterhaltung der Kenntnisse zwischen den internen und externen Beteiligten und der Kompetenzen in der Stabsführung); b) Übung GS3, Typ Einsatz (Massstab 1:1), alle 5 Jahre, ein Betrieb auf Kantonsebene1 (Ziel: integriertes und koordiniertes Training der öffentlichen Einsatzkräfte). 2 Bei Stabsübungen können die öffentlichen Einsatzkräfte auf Anfrage ihre Aufgaben wahrnehmen. 1 Beispiel : Wenn es im Kanton vier Betriebe der Kategorie 3 gibt, muss jeder Betrieb alle 20 Jahre eine Übung absolvieren. 814.101-A1 4 Übungen: Kompetenzen und Organisation der Übungen Art. A1-7 Allgemeines 1 Die Dienststelle legt die Kategorien der Betriebe fest. 2 Die mehrjährige Übungsplanung wird von der KomABC auf der Grundlage der kantonalen Führungsunterstützungsdaten (KADAS) auf dem neuesten Stand gehalten, entsprechend: a) den Meldungen der Betriebe der Kategorien 1 und 2 an die Dienststelle; b) dem Auftrag der Dienststelle für die Betriebe der Kategorie 3. Art. A1-8 Kategorie 1 1 Die Dienststelle überwacht durch periodische Inspektionen den Bereitschaftszustand der Betriebe bei Unfällen (Art. 3 StFV, Anhang 2.2). 2 Diese internen Übungen werden in Zusammenarbeit mit den kommunalen Einsatzdiensten durchgeführt. 3 Ein Bericht über die interne Übung ist der Dienststelle zuzustellen. 4 Der Übungsbericht wird der KomABC zur Kenntnisnahme übermittelt. Art. A1-9 Kategorie 2 1 Die KomABC mit Hilfe einer Expertengruppe beauftragt einen externen Experten mit der Evaluation der Übungen. 2 Diese internen Übungen werden mit den kommunalen Einsatzdiensten koordiniert. 3 Das Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachfolgend KABS) koordiniert den Kontakt zwischen der Gemeinde, dem Betrieb und dem externen Experten für die Durchführung der Übungen. 4 Der beauftragte Experte erstellt einen Übungsbericht und übergibt ihn der KomABC. 5 Auf der Grundlage dieses Berichts legt die KomABC die Massnahmen fest, die notwendig sind, um den Betrieb auf Störfälle vorzubereiten. 814.101-A1 6 Die Dienststelle schreibt dem Betrieb die oben genannten Massnahmen vor und sorgt für deren Umsetzung. Art. A1-10 Kategorie 3 1 In festgelegten Zeitabständen oder bei erkanntem Risiko erteilt die Dienststelle der KomABC mindestens 18 Monate vor Ablauf der Frist den Auftrag, mit dem betroffenen Betrieb eine Übung durchzuführen. 2 Die KomABC koordiniert mit dem betroffenen Betrieb die allgemeinen Ziele zur Aufrechterhaltung der ABC-Abwehrbereitschaft des betroffenen Betriebes und der öffentlichen Einsatzkräfte. 3 Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Übung: a) stellt der Betrieb die Koordination und den Einsatz der Partner und der internen Mittel sicher; b) stellt das KABS als Mitglied der KomABC die Koordination der kantonalen Partner des Bevölkerungsschutzes sicher. 4 Am Ende der Übung legt das KABS der KomABC einen Bericht über die Koordination der Führung zwischen den Partnern vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die KomABC die notwendigen Massnahmen zur Weiterentwicklung der kantonalen ABC- Abwehrbereitschaft sowie die Massnahmen im Verantwortungsbereich des Betriebs fest. 5 Die Dienststelle bestätigt die korrekte Durchführung der Übung, schreibt den Betrieben die Massnahmen vor und sorgt für deren Umsetzung. Art. A1-11 Kosten 1 Jede beteiligte kantonale Instanz trägt ihre eigenen Kosten, die sich aus der Teilnahme an der Übung ergeben. 2 Die Kosten für den Einsatz von Experten bei der Beobachtung von Übungen von Betrieben der Kategorie 2 trägt der betroffene Betrieb. 3 Der betroffene Betrieb trägt die Kosten für den Einsatz von Feuerwehrleuten mit Spezialkenntnissen sowie von ABC-Stützpunkten (Ölbekämpfung, Eisenbahnspezialisten usw.). 4 Die Kosten für den Einsatz des Dekontaminationscontainers (und des Personals der ABC-Stützpunkte: Maschinisten) werden getragen: 814.101-A1 a) durch den betroffenen Betrieb; b) durch das Amt für Zivilschutz, wenn der Einsatz der Dekontaminationseinheit in der Übung nicht gerechtfertigt ist, aber vom Zivilschutz zu Ausbildungszwecken gewünscht wird (sofern dies ausserhalb der Nutzungsquoten des Kantonalen Amts für Feuerwesen [nachfolgend KAF] geschieht). Art. A1-12 Prinzip und ZuständigkeitsbereicheAusführung Fachspezialist Führung Projektleiter Steuerung AuftraggeberStFV Unternehmen Dienstelle für Arbeitnehmerschutz (DAA) Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVV) Kantonales Amt für Feuerwesen (KAF) Kantonales Amt für Zivilschutz (KAZS) Kantonspolizei (KAPO) Kantonales Amt für Bevölkerungsschutz (KABS) Dienststelle für Umwelt (DUW) KomABC MITARBEIT BEREITET VOR und FÜHRT AUS KOORDINIERT und DEFINIERT Kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO)

← Find another law