Art. 3
1 Die Dienststelle ist Vollzugsbehörde der Artikel 1 Absatz 3, 5, 6, 11, 11a
und 16 StFV.
2 Sie vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
übertragen sind.
Art. 4
1 Die KStF setzt sich aus Vertretern der Dienststellen für Umweltschutz, für
Arbeitnehmerschutz, für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, der zivilen
Sicherheit und Militär, der Kantonspolizei, für Naturgefahren, der kantonalen
Walliser Rettungsorganisation, sowie verwaltungsexternen Experten zusammen. Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission für die Dauer von 4 Jahren. Sie sind wiederwählbar.
2 Von den 3 Vertretern der Dienststelle übernimmt eine das Präsidium. Diese
Dienststelle führt auch das Sekretariat.
3 Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben:
a) sie vollzieht die Artikel 7 und 15 der StFV;
b) sie sorgt dafür, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen
den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden;
c) sie gewährleistet, dass die in ihr vertretenen Dienststellen den Erfordernissen der StFV Rechnung tragen.
Art. 5
1 Das kantonale Warnungs- und Alarmorgan wird mit den in den Artikeln 12
und 13 vorgesehenen Aufgaben betraut.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen stellen die zuständigen
kantonalen und kommunalen Behörden durch ihre jeweiligen Führungsorgane die allgemeine Koordination, den Einsatz und die Notfallmassnahmen im
Sinne des GBBAL sicher.
3 Die Einsatzstrategie ist im kantonalen Konzept für den Einsatz bei chemischen, biologischen oder nuklearen Ereignissen (COPAC) beschrieben.
4 Gemäss Anhang 1 dieses Beschlusses regelt die KomABC-VS die Kompetenzen und periodischen Übungen der Betriebe gemäss Artikel 3 und 14
StFV und dessen Anhang 2.2.
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Art. 6
1 Die Vollzugsmassnahmen der StFV werden wenn möglich koordiniert mit
dem Baubewilligungsverfahren (gemäss Baugesetz), dem Genehmigungs-
bzw. Homologationsverfahren der Sondernutzungspläne, dem Konzessionsverfahren oder den anderen im Anhang zum Ausführungsreglement zur UV-
PV enthaltenen Verfahren.
2 Andernfalls entscheiden die in Artikel 1 dieses Beschlusses bezeichneten
Behörden in einem Einspracheentscheid (Art. 34a bis 34f VVRG).
3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
4 Im Übrigen ist das VVRG anwendbar.
Art. 7
1 Für alle durch Drittpersonen veranlassten Entscheide oder Leistungen für
welche Kosten, Auslagen und Gebühren zu entrichten sind, ist das Gesetz
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) anwendbar.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.03.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-026
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.03.2023 01.04.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-026
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Anhang 1 zu Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses über die
Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor
Störfällen
(Stand vom 01.04.2023)
Zuständigkeiten und Organisation von Übungen der Betriebe
StFV
1 Ziel und Anwendungsbereich
Art. A1-1 Ziel und Anwendungsbereich
1 Betriebe, die in den Geltungsbereich der Bundesverordnung über
den Schutz vor Störfällen (StFV) fallen, sind verpflichtet, über ausreichende Einsatzmittel zur Bewältigung von Störfällen zu verfügen,
einen Einsatzplan zu erstellen, diesen mit den öffentlichen Einsatzkräften abzustimmen um regelmässige Übungen auf der Grundlage
dieses Plans durchzuführen (Art. 3 StFV und Anhang 2.2).
2 Die folgenden Bestimmungen regeln eine einheitliche Strategie zur
Umsetzung der oben genannten Massnahme und deren Überwachung im gesamten Kantonsgebiet.
3 Dies gilt für alle Betriebe, welche der StFV unterliegen.
2 Definitionen
Art. A1-2 Kategorien von Betrieben
1 Jeder Betrieb1, der der StFV unterliegt, weist im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit ein allgemeines Schadenpotential auf. Es wird
durch den Störfallwert (SfFW) gekennzeichnet, den der Betrieb bei
der im Rahmen der Erstellung seines Kurzberichts durchgeführten
1 Ein Industriestandort, an dem mehrere Betriebe zusammengefasst sind, kann als
ein einziger Betrieb im Sinne dieses Beschlusses gelten
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Bewertung ermittelt. Wenn der StFW 0,3 (10 Tote ausserhalb des
Betriebsareals) überschreitet, wird der Betrieb nach Überprüfung
durch die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: die Dienststelle) von dieser angewiesen, eine Risikoanalyse durchzuführen und schliesslich die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um das Risiko so weit wie möglich zu verringern.
2 Folgende Informationen sind wichtig:
a) die StFW werden für Anlagen oder Teile der Anlagen ermittelt, die
der StFV unterstehen;
b) die StFW berücksichtigen die Gefahr für die Bevölkerung
und/oder die Umwelt;
c) die Prüfung der Kurzberichte wird von der Dienststelle, die für die
Überwachung der StFV für stationäre Standorte zuständig ist,
durchgeführt;
d) die Risikostudien werden von der Dienststelle geprüft und von der
kantonalen Kommission für die Verhütung von Störfällen (KStF)
validiert.
3 Auf der Grundlage dieser Definitionen werden vom Kanton Kategorien festgelegt, die sich nach dem Gefahrenpotential der Betriebe
richten. Das Kriterium zur Festlegung dieser Kategorien basiert auf
den folgenden StFW:
a) Kategorie 1: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit einem StFW unter 0.1 (Bevölkerungsrisiko) betreiben und/oder eine
Gefahr für die Umwelt darstellen;
b) Kategorie 2: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit einem StFW zwischen 0.1 und 0.3 (Bevölkerungsrisiko) betreiben;
c) Kategorie 3: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit einem StFW über 0.3 (Bevölkerungsrisiko) betreiben.
Art. A1-3 Gefahrenstufe (GS)
1 Die Gefahrenstufen werden in Bezug auf das Ausmass des Schadens definiert. Es wird unterschieden zwischen:
a) GS 1: Auswirkungen die auf das Betriebsgelände beschränkt
sind;
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b) GS 2: Auswirkungen die ausserhalb des Betriebsgeländes
sichtbar sind, aber keine direkten Folgen für die Bevölkerung
haben;
c) GS 3: Auswirkungen die über das Betriebsgelände hinausgehen
und direkte Folgen für die Bevölkerung haben.
3 Häufigkeit von Übungen
Art. A1-4 Kategorie 1 (StFW < 0,1 und/oder Umweltschäden)
1 Betriebe mit einem geringen Schadenspotential müssen auf
Rechtsgrundlage der StFV die Häufigkeit der Übungen festlegen und
diese über die Dienststelle der kantonalen ABC-Kommission (nachfolgend KomABC) zur Validierung melden.
Art. A1-5 Kategorie 2 (0,1 < StFW < 0,3)
1 Betriebe mit einem mittleren Schadenspotential müssen auf
Rechtsgrundlage der StFV die Häufigkeit der Übungen festlegen und
diese über die Dienststelle der KomABC zur Validierung melden.
Art. A1-6 Kategorie 3 (StFW > 0,3)
1 Betriebe mit einem hohen Schadenspotential müssen folgende
Massnahmen ergreifen:
a) Übung GS3, Typ Stab, alle 2 bis 3 Jahre, für jeden Betrieb (Ziel:
Aufrechterhaltung der Kenntnisse zwischen den internen und externen Beteiligten und der Kompetenzen in der Stabsführung);
b) Übung GS3, Typ Einsatz (Massstab 1:1), alle 5 Jahre, ein Betrieb
auf Kantonsebene1 (Ziel: integriertes und koordiniertes Training
der öffentlichen Einsatzkräfte).
2 Bei Stabsübungen können die öffentlichen Einsatzkräfte auf Anfrage ihre Aufgaben wahrnehmen.
1 Beispiel : Wenn es im Kanton vier Betriebe der Kategorie 3 gibt, muss jeder Betrieb
alle 20 Jahre eine Übung absolvieren.
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4 Übungen: Kompetenzen und Organisation der Übungen
Art. A1-7 Allgemeines
1 Die Dienststelle legt die Kategorien der Betriebe fest.
2 Die mehrjährige Übungsplanung wird von der KomABC auf der
Grundlage der kantonalen Führungsunterstützungsdaten (KADAS)
auf dem neuesten Stand gehalten, entsprechend:
a) den Meldungen der Betriebe der Kategorien 1 und 2 an die
Dienststelle;
b) dem Auftrag der Dienststelle für die Betriebe der Kategorie 3.
Art. A1-8 Kategorie 1
1 Die Dienststelle überwacht durch periodische Inspektionen den Bereitschaftszustand der Betriebe bei Unfällen (Art. 3 StFV, Anhang
2.2).
2 Diese internen Übungen werden in Zusammenarbeit mit den kommunalen Einsatzdiensten durchgeführt.
3 Ein Bericht über die interne Übung ist der Dienststelle zuzustellen.
4 Der Übungsbericht wird der KomABC zur Kenntnisnahme übermittelt.
Art. A1-9 Kategorie 2
1 Die KomABC mit Hilfe einer Expertengruppe beauftragt einen externen Experten mit der Evaluation der Übungen.
2 Diese internen Übungen werden mit den kommunalen Einsatzdiensten koordiniert.
3 Das Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachfolgend KABS)
koordiniert den Kontakt zwischen der Gemeinde, dem Betrieb und
dem externen Experten für die Durchführung der Übungen.
4 Der beauftragte Experte erstellt einen Übungsbericht und übergibt
ihn der KomABC.
5 Auf der Grundlage dieses Berichts legt die KomABC die Massnahmen fest, die notwendig sind, um den Betrieb auf Störfälle vorzubereiten.
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6 Die Dienststelle schreibt dem Betrieb die oben genannten Massnahmen vor und sorgt für deren Umsetzung.
Art. A1-10 Kategorie 3
1 In festgelegten Zeitabständen oder bei erkanntem Risiko erteilt die
Dienststelle der KomABC mindestens 18 Monate vor Ablauf der Frist
den Auftrag, mit dem betroffenen Betrieb eine Übung durchzuführen.
2 Die KomABC koordiniert mit dem betroffenen Betrieb die allgemeinen Ziele zur Aufrechterhaltung der ABC-Abwehrbereitschaft des
betroffenen Betriebes und der öffentlichen Einsatzkräfte.
3 Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Übung:
a) stellt der Betrieb die Koordination und den Einsatz der Partner
und der internen Mittel sicher;
b) stellt das KABS als Mitglied der KomABC die Koordination der
kantonalen Partner des Bevölkerungsschutzes sicher.
4 Am Ende der Übung legt das KABS der KomABC einen Bericht
über die Koordination der Führung zwischen den Partnern vor. Auf
der Grundlage dieses Berichts legt die KomABC die notwendigen
Massnahmen zur Weiterentwicklung der kantonalen ABC-
Abwehrbereitschaft sowie die Massnahmen im Verantwortungsbereich des Betriebs fest.
5 Die Dienststelle bestätigt die korrekte Durchführung der Übung,
schreibt den Betrieben die Massnahmen vor und sorgt für deren Umsetzung.
Art. A1-11 Kosten
1 Jede beteiligte kantonale Instanz trägt ihre eigenen Kosten, die sich
aus der Teilnahme an der Übung ergeben.
2 Die Kosten für den Einsatz von Experten bei der Beobachtung von
Übungen von Betrieben der Kategorie 2 trägt der betroffene Betrieb.
3 Der betroffene Betrieb trägt die Kosten für den Einsatz von Feuerwehrleuten mit Spezialkenntnissen sowie von ABC-Stützpunkten (Ölbekämpfung, Eisenbahnspezialisten usw.).
4 Die Kosten für den Einsatz des Dekontaminationscontainers (und
des Personals der ABC-Stützpunkte: Maschinisten) werden getragen:
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a) durch den betroffenen Betrieb;
b) durch das Amt für Zivilschutz, wenn der Einsatz der Dekontaminationseinheit in der Übung nicht gerechtfertigt ist, aber vom Zivilschutz zu Ausbildungszwecken gewünscht wird (sofern dies ausserhalb der Nutzungsquoten des Kantonalen Amts für Feuerwesen [nachfolgend KAF] geschieht).
Art. A1-12 Prinzip und ZuständigkeitsbereicheAusführung
Fachspezialist
Führung
Projektleiter
Steuerung
AuftraggeberStFV Unternehmen Dienstelle für
Arbeitnehmerschutz (DAA)
Dienststelle für
Verbraucherschutz und
Veterinärwesen (DVV)
Kantonales Amt für
Feuerwesen (KAF)
Kantonales Amt für
Zivilschutz (KAZS)
Kantonspolizei
(KAPO)
Kantonales Amt für
Bevölkerungsschutz
(KABS)
Dienststelle für Umwelt
(DUW)
KomABC
MITARBEIT
BEREITET VOR und
FÜHRT AUS
KOORDINIERT und
DEFINIERT
Kantonale Walliser
Rettungsorganisation
(KWRO)