Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 953e6b76a7ea4b3d2607b952448416d1fecd6cb5c61acd34440f27717b6739a0
7 provisions
Art. 1 verordnet:1)
Zweck und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Modalitäten für die Bereitstellung von
Strukturen zur Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich in einer
Walliser Gemeinde.
2 Es betrifft die Sammelunterkunft für Personen aus dem Asylbereich, die
dem Kanton vom Bund für die Erst- und Zweitaufnahme zugewiesen werden, mit Ausnahme von individuellen Wohnungen, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6.
3 Als Sammelunterkunft gilt jede Struktur, die der Unterbringung dient und
die über gemeinsame Räumlichkeiten wie Aufenthaltsraum, Küche, Sanitäranlagen oder gemeinsame Dienste wie Unterhalt und Reinigung verfügt.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
142.3
4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich sowie kantonale und bundesrechtliche Bau- und Raumplanungsbestimmungen.
Art. 2
Vollzugsbehörde
1 Das für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich zuständige
Departement (nachstehend: Departement) wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Es kann Aufgaben an das Amt für Asylwesen
delegieren.
2 Die Behörde kann mit öffentlichen Gemeinwesen, Gemeinden, Einzelpersonen und privaten Organisationen Verträge für die Unterbringung und
Betreuung von Personen aus dem Asylbereich abschliessen.
Art. 3
Geografische Aufteilung
1 Personen aus dem Asylbereich werden grundsätzlich zwischen den verfassungsmässigen Regionen nach deren Bevölkerungsanteil aufgeteilt.
2 Jede Gemeinde ist gehalten, auf ihrem Gebiet Personen aus dem Asylbereich aufzunehmen.
3 Nach Anhörung der Gemeinde bezeichnet das Departement die
Standortgemeinde.
4 Das Departement verabschiedet eine Planung der Zentren für Asylbewerber.
Art. 4
Vorgängige Ankündigung
1 Das Departement informiert die Standortgemeinde über die bevorstehende
Eröffnung einer Sammelunterkunft für Personen aus dem Asylbereich.
2 Das Departement informiert auch die andere(n) von der Eröffnung betroffene(n) Gemeinde(n).
3 Die Ankündigung erfolgt nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags, mindestens aber drei Monate vor der Eröffnung der Unterkunft. Vorbehalten
bleiben Notfälle in unvorhersehbaren Situationen, die sofortige Massnahmen
erforderlich machen.
4 Die vorgängige Ankündigung enthält insbesondere Informationen zu folgenden Elementen:
a) Art von Unterkunft;
142.3
b) ungefähre Zahl und Kategorie der betroffenen Personen;
c) Betreuungskonzept und Organisation;
d) Betreuungspersonal;
e) Sicherheitsmassnahmen;
f) medizinische Versorgung;
g) gegebenenfalls schulische Betreuung;
h) Möglichkeiten zur Einführung durch die Gemeinden von Beschäftigungsprogrammen für Personen aus dem Asylbereich.
5 Im Falle einer Eröffnung aufgrund einer unvorhersehbaren Situation sind
alle Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar, mit Ausnahme
der Frist für die Ankündigung bei der(den) betroffenen Gemeinde(n).
Art. 5
Zusammenarbeit mit der(den) betroffenen Gemeinde(n)
1 Die betroffene(n) Gemeinde(n) kann(können) beim Departement Bemerkungen anbringen; diese werden soweit wie möglich berücksichtigt.
2 Die betroffene(n) Gemeinde(n) und das Departement setzen eine Arbeitsgruppe ein, die sich vor und nach der Eröffnung der Unterkunft regelmässig
trifft, um offene Fragen und allfällige Schwierigkeiten zu behandeln.
Art. 6
Eingrenzungen
1 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration kann Personen aus dem
Asylbereich einen Aufenthaltsort und eine Unterkunft zuweisen.
2 Sie kann für den Vollzug ihrer Entscheide auf polizeiliche Unterstützung zurückgreifen.
3 Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 7
Aufhebung und Inkrafttreten
1 Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012 und der Beschluss betreffend der Aufteilung im Kanton von Personen, die dem Asylrecht unterstellt
sind und die dem Kanton vom Bund zugewiesen werden, vom 10. Mai 2000
werden aufgehoben.
2 Der vorliegende Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.
142.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.04.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 22/2015, 37/2015
142.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.04.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 22/2015, 37/2015