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Gesetz über die Sammelunterkunft für Personen aus dem Asylbereich

Valais · 142.3 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 verordnet:1)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 verordnet:1)

Zweck und Geltungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz regelt die Modalitäten für die Bereitstellung von Strukturen zur Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich in einer Walliser Gemeinde. 2 Es betrifft die Sammelunterkunft für Personen aus dem Asylbereich, die dem Kanton vom Bund für die Erst- und Zweitaufnahme zugewiesen werden, mit Ausnahme von individuellen Wohnungen, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6. 3 Als Sammelunterkunft gilt jede Struktur, die der Unterbringung dient und die über gemeinsame Räumlichkeiten wie Aufenthaltsraum, Küche, Sanitäranlagen oder gemeinsame Dienste wie Unterhalt und Reinigung verfügt. 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 142.3 4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich sowie kantonale und bundesrechtliche Bau- und Raumplanungsbestimmungen.

Art. 2

Vollzugsbehörde 1 Das für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich zuständige Departement (nachstehend: Departement) wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Es kann Aufgaben an das Amt für Asylwesen delegieren. 2 Die Behörde kann mit öffentlichen Gemeinwesen, Gemeinden, Einzelpersonen und privaten Organisationen Verträge für die Unterbringung und Betreuung von Personen aus dem Asylbereich abschliessen.

Art. 3

Geografische Aufteilung 1 Personen aus dem Asylbereich werden grundsätzlich zwischen den verfassungsmässigen Regionen nach deren Bevölkerungsanteil aufgeteilt. 2 Jede Gemeinde ist gehalten, auf ihrem Gebiet Personen aus dem Asylbereich aufzunehmen. 3 Nach Anhörung der Gemeinde bezeichnet das Departement die Standortgemeinde. 4 Das Departement verabschiedet eine Planung der Zentren für Asylbewerber.

Art. 4

Vorgängige Ankündigung 1 Das Departement informiert die Standortgemeinde über die bevorstehende Eröffnung einer Sammelunterkunft für Personen aus dem Asylbereich. 2 Das Departement informiert auch die andere(n) von der Eröffnung betroffene(n) Gemeinde(n). 3 Die Ankündigung erfolgt nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags, mindestens aber drei Monate vor der Eröffnung der Unterkunft. Vorbehalten bleiben Notfälle in unvorhersehbaren Situationen, die sofortige Massnahmen erforderlich machen. 4 Die vorgängige Ankündigung enthält insbesondere Informationen zu folgenden Elementen: a) Art von Unterkunft; 142.3 b) ungefähre Zahl und Kategorie der betroffenen Personen; c) Betreuungskonzept und Organisation; d) Betreuungspersonal; e) Sicherheitsmassnahmen; f) medizinische Versorgung; g) gegebenenfalls schulische Betreuung; h) Möglichkeiten zur Einführung durch die Gemeinden von Beschäftigungsprogrammen für Personen aus dem Asylbereich. 5 Im Falle einer Eröffnung aufgrund einer unvorhersehbaren Situation sind alle Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar, mit Ausnahme der Frist für die Ankündigung bei der(den) betroffenen Gemeinde(n).

Art. 5

Zusammenarbeit mit der(den) betroffenen Gemeinde(n) 1 Die betroffene(n) Gemeinde(n) kann(können) beim Departement Bemerkungen anbringen; diese werden soweit wie möglich berücksichtigt. 2 Die betroffene(n) Gemeinde(n) und das Departement setzen eine Arbeitsgruppe ein, die sich vor und nach der Eröffnung der Unterkunft regelmässig trifft, um offene Fragen und allfällige Schwierigkeiten zu behandeln.

Art. 6

Eingrenzungen 1 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration kann Personen aus dem Asylbereich einen Aufenthaltsort und eine Unterkunft zuweisen. 2 Sie kann für den Vollzug ihrer Entscheide auf polizeiliche Unterstützung zurückgreifen. 3 Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 7

Aufhebung und Inkrafttreten 1 Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012 und der Beschluss betreffend der Aufteilung im Kanton von Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind und die dem Kanton vom Bund zugewiesen werden, vom 10. Mai 2000 werden aufgehoben. 2 Der vorliegende Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum. 3 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. 142.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 30.04.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 22/2015, 37/2015 142.3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.04.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 22/2015, 37/2015

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