Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz
und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben
ihrer Organe, Einheiten und Kommissionen.
§ 2 Leitprinzipen
Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät richtet sich
bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs- und Lehrfreiheit und der universitären Selbstverwaltung sowie an folgenden Leitprinzipien aus:
1. klare und verbindliche Regelungen der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,
2. effiziente Strukturen und Prozesse für die Erfüllung der Führungs-
und Verwaltungsaufgaben.
2. Teil: Gliederung der Fakultät
§ 3 Organe
Die Organe der Fakultät sind:
1. die Fakultätsversammlung,
2. der Fakultätsausschuss,
3. der Fakultätsvorstand gemäss § 76 Abs. 1 UniO (nachfolgend «Fakultätsleitung»),
4. die Dekanin oder der Dekan.
Organisationseinheiten und
§ 4 Kommissionen
Die Fakultät ist in folgende Organisationseinheiten und Kommissionen gegliedert:
1. Fachbereiche,
2. Institute,
3. weitere Organisationseinheiten,
4. Kommissionen.
§ 5 Fakultätsverwaltung
Die Fakultätsverwaltung besteht aus:
1. Dekanat,
2. Studiendekanat.
3. Teil: Fakultätsorgane, Organisationseinheiten und Kommissionen
1. Abschnitt: Fakultätsversammlung
§ 6 Zusammensetzung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der
Professorenschaft der Fakultät gemäss § 8 a UniG zusammen.
2 Dazu kommen die Delegierten der Stände. Die Anzahl Delegierter
der Stände entspricht je 5% der Anzahl Professorinnen und Professoren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte jedes Standes.
3 An der Fakultätsversammlung nimmt die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme teil.
4 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht
angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.
Die Einzelheiten werden in der Richtlinie der Fakultätsversammlung
geregelt.
§ 7 Aufgaben
1 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
2. Genehmigung von Strukturberichten,
3. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,
4. Aufnahme von Doppelprofessuren.
2 Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung
auf:
1. Erlass der Rahmenverordnungen für Studien in den Bachelor- und
Masterstudiengängen und der Promotionsverordnungen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,
2. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über die
Weiterbildungsstudiengänge, der Habilitationsordnung und der Verordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,
3. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,
4. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,
5. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und
Entzug der Titularprofessur,
6. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines
Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
7. Verleihung, Verlängerung und Entzug vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel (einschliesslich Ehrendoktorate).
3 Sie wird konsultiert bei der Zusammensetzung von Berufungs-
und Beförderungskommissionen.
4 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl
der Dekanin oder des Dekans sowie für die Wahl der Mitglieder
aus der Professorenschaft in die Findungskommission,
2. den Nominierungsprozess bei der Wahl und Wiederwahl der Prodekaninnen oder Prodekane auf Vorschlag der Fakultätsleitung,
3. die Wahl der Dekanin oder des Dekans,
4. die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,
5. die Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,
6. die Wahl der Mitglieder der fakultären Kommissionen, mit Ausnahme der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
7. die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und
ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien, mit Ausnahme der
von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,
8. die Einsetzung ständiger und nichtständiger Kommissionen,
9. die Verleihung und den Entzug des Promotionsrechts,
10. den Erlass oder die Genehmigung von fakultären Reglementen und
Richtlinien.
5 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das
übergeordnete Recht zulässt.
2. Abschnitt: Fakultätsausschuss
§ 8 Zusammensetzung
1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2. den Prodekaninnen oder Prodekanen,
3. höchstens neun Mitgliedern aus der Professorenschaft aus allen
Fachbereichen, wobei ein Fachbereich mindestens eine Vertretung
und höchstens drei Vertretungen stellen kann. Die Verteilung erfolgt
in Relation zur Anzahl der Professorinnen und Professoren der
Fachbereiche. Die Amtsdauer für die Mitglieder aus der Professorenschaft beträgt vier Jahre,
4. einer oder einem Delegierten jedes Standes.
2 An den Sitzungen des Fakultätsausschusses nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats mit beratender Stimme
teil.
§ 9 Aufgaben
1 Der Fakultätsausschuss wird konsultiert und unterstützt die
Dekanin oder den Dekan bei der strategischen Entwicklung der Fakultät
in Forschung und Lehre.
2 Er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
1. die Verlängerung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit und ohne Tenure-Track-Verfahren,
2. die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren
gemäss den Richtlinien zur privatrechtlichen Wiederanstellung von
Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze an
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
3 Er stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf
Verlängerung der Titularprofessur.
4 Er Fakultätsausschuss wird konsultiert bei:
1. der Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommissionen,
2. allen Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsgeschäften der
Fakultät,
3. der Prüfung der Einleitung eines Tenure-Verfahrens für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ohne Tenure-Track sowie
für Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren auf eine
Professur ad personam,
4. dem Nominierungsprozess bei der Wahl und Wiederwahl der Prodekaninnen oder Prodekane auf Vorschlag der Fakultätsleitung.
5 Er kann insbesondere zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen.
6 Er gibt betreffend folgender Geschäfte aufgrund seiner Abstimmung eine Empfehlung zuhanden der Fakultätsversammlung:
1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
2. Prüfung des Antrags auf Aufnahme von Doppelprofessuren,
3. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl
der Dekanin oder des Dekans sowie für die Wahl der Mitglieder
aus der Professorenschaft in die Findungskommission,
4. Wahl der Dekanin oder des Dekans,
5. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,
6. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien, mit Ausnahme der von
den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,
7. Einsetzung ständiger und nichtständiger Kommissionen,
8. Verleihung und Entzug des Promotionsrechts,
9. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
10. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und
Entzug der Titularprofessur,
11. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder
eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
12. Verleihung, Verlängerung und Entzug vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel (einschliesslich Ehrendoktorate),
13. Genehmigung von Strukturberichten,
14. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,
15. Erlass oder Genehmigung von fakultären Reglementen und Richtlinien.
7 Er ist abschliessend zuständig für:
1. die Genehmigung von Gastprofessuren,
2. die Verlängerung des regulären Promotionsrechts,
3. die Verlängerung von Doppelprofessuren,
4. die Schaffung von Arbeitsgruppen auf fakultärer Ebene.
8 Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere
Aufgaben übertragen.
3. Abschnitt: Fakultätsleitung
§ 10 Zusammensetzung
1 Die Fakultätsleitung setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre als Studiendekanin oder
Studiendekan,
3. höchstens drei weiteren Prodekaninnen oder Prodekanen.
2 An Sitzungen der Fakultätsleitung nehmen mit beratender Stimme
teil:
1. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats,
2. weitere von der Fakultätsleitung bezeichnete Personen.
§ 11 Aufgaben
1 Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben
an die Prodekaninnen oder Prodekane delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
2 Insbesondere unterstützen die Prodekaninnen oder Prodekane
die Dekanin oder den Dekan bei:
1. dem Entscheid über das Eintreten auf ein Habilitationsgesuch,
2. der Erstellung des Fakultätsbudgets, konsolidiert aus den Budgets
der Institute und der weiteren Organisationseinheiten,
3. der Entwicklungs-, Finanz- und Professurenplanung der Fakultät,
4. der Festlegung der Forschungsschwerpunkte,
5. der Festsetzung der fakultären Strategie.
3 Die Fakultätsleitung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
1. Zusammensetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
2. Entzug des Titels einer Professorin oder eines Professors.
4 Eine Prodekanin oder ein Prodekan ist für den Bereich Lehre
zuständig. Als Studiendekanin oder Studiendekan obliegt ihr oder ihm
die Leitung des Studiendekanats.
5 Die einzelnen Aufgaben der Fakultätsleitung werden nach dem
Konsensprinzip unter den Mitgliedern verteilt. Kommt kein Konsens
zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach § 75 Abs. 2
UniO.
6 Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.
7 Die Fakultätsleitung kann einzelne Aufgaben delegieren, soweit
dies das übergeordnete Recht zulässt.
Wahl der
Prodekaninnen
§ 12 und Prodekane
1 Die Prodekaninnen und Prodekane werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters
an.
3 Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Prodekaninnen oder Prodekane der Fakultätsversammlung bekannt, ob
sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann
Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Prodekaninnen oder
Prodekane vorschlagen.
5 Auf Vorschlag der Fakultätsleitung entscheidet die Fakultätsversammlung über den Nominierungsprozess.
6 Stellen sich die Prodekaninnen und Prodekane für eine Wiederwahl
zur Verfügung, kann auf den Nominierungsprozess verzichtet werden.
Ersatzwahl der
Prodekaninnen
und Prodekane
vor Ablauf der
§ 13 Amtszeit
1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung
an der Amtsausübung eines Mitglieds der Fakultätsleitung hat eine
Ersatzwahl zu erfolgen.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten
ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein
anderes Mitglied der Fakultätsleitung die Geschäfte als Stellvertreterin oder Stellvertreter weiter.
Freistellung
und weitere
§ 14 Rahmenbedingungen
1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der
Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen
freigestellt.
2 Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung der Prodekaninnen und Prodekane sowie über die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung der Professur der Dekanin oder
des Dekans.
4. Abschnitt: Dekanin oder Dekan
§ 15 Stellvertretung
Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung
aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.
§ 16 Aufgaben
1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Leitung der
Fakultät sowie der Fakultätsverwaltung. Sie oder er hat die Aufsicht
über die Institute und die weiteren Organisationseinheiten der Fakultät.
2 Sie oder er vertritt die Fakultät gegen aussen, insbesondere gegenüber der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung.
3 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss
Universitätsgesetz der Universität Zürich, Universitätsordnung der Universität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich5 und Finanzhandbuch der Universität Zürich.
4 Sie oder er stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung über:
1. das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute
und der weiteren Organisationseinheiten,
2. das Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren
zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge,
3. die Entlassung von Professorinnen und Professoren,
4. die Entwicklungs-, Finanz- und Professurenplanung der Fakultät.
5 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
2. die Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten
und die Kommissionen,
3. die Stellungnahme zu Institutsordnungen,
4. die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses
und der Fakultätsleitung,
5. die Leitung der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
6. die interne und externe Kommunikation,
7. die Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen,
8. die Förderung der Diversität, der Gleichstellung und der Inklusion,
9. die Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren
zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge,
10. die Bewirtschaftung der Räume und Infrastruktur der Fakultät,
11. die jährliche Berichterstattung.
6 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den
Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben.
7 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:
1. das Budget für Finanzen, Personal und Infrastruktur (Ressourcen)
der Fakultät,
2. die Organisation der Fakultät,
3. die Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und die Zuweisung
von Ressourcen aus dem Fakultätspool an Institute und die weiteren
Organisationseinheiten.
8 Sie oder er kann Aufgaben an die Prodekaninnen oder Prodekane
delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
9 Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch
andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Wahl der
Dekanin oder
§ 17 des Dekans
1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder
er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
3 Sie oder er tritt das Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters an.
Vorbereitung
der Wahl der
Dekanin oder
§ 18 des Dekans
1 Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach § 75 a UniO.
2 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil
zuhanden der Fakultätsleitung.
3 Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.
4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung kann
gegenüber der Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten
vorschlagen.
5. Abschnitt: Prodekanin oder Prodekan Lehre (Studiendekanin
oder Studiendekan)
§ 19 Aufgaben
1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den
Bereich der Lehre zuständig.
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der
Studiengestaltung,
2. die Gewährleistung der Information und der Aufsicht über Beratung der Studierenden in Fragen des Studiums,
3. die Aufsicht über die Studienfachberatung,
4. die Leitung der Studienkommission.
3 Ihr oder ihm obliegt die Organisation und Koordination der gesamten Lehre und des Studiums auf Ebene Bachelor, Master und Promotion.
6. Abschnitt: Fachbereiche
§ 20 Zusammensetzung
Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Instituten, Professuren oder weiteren Organisationseinheiten zusammen.
§ 21 Aufgaben
1 Die Fachbereiche erstellen Fachbereichsreglemente.
2 Sie stellen Antrag zuhanden des Fakultätsausschusses auf:
1. die Nomination ihrer Mitglieder im Fakultätsausschuss und in fakultären Kommissionen, mit Ausnahme der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
2. die Nomination ihrer Delegierten in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien.
3 Den Fachbereichen obliegt die Konzipierung und Koordination des
Bachelor-, Master- und Promotionsstudiums zuhanden der Studienkommission.
4 Die Fachbereiche sind zuständig für die Zuteilung der Lehre sowie
die Umsetzung der Studienprogramme gemäss Curriculum.
5 Im Übrigen organisieren sie sich selbst.
7. Abschnitt: Institute
Zusammensetzung,
Zuordnung und
§ 22 Organisation
1 Die Institute setzen sich aus einer oder mehreren Professuren zusammen.
2 Jedes Institut muss einem Fachbereich zugeordnet sein.
3 Die Institute organisieren sich im Rahmen ihrer Institutsordnung
selbst.
8. Abschnitt: Weitere Organisationseinheiten
Zusammensetzung und
§ 23 Aufgaben
1 Die Fakultät kann nach Massgabe des übergeordneten
Rechts weitere Organisationseinheiten schaffen und ihnen Kompetenzen übertragen.
2 Die weiteren Organisationseinheiten organisieren sich im Rahmen der massgeblichen Verordnung oder Geschäftsordnung selbst.
9. Abschnitt: Kommissionen
§ 24 A. Allgemeines
Die Fakultät verfügt über ständige und nichtständige Kommissionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Organ
rechenschaftspflichtig.
B. Ständige Kommissionen
§ 25 Allgemeines
1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Kommissionen auf fakultärer Ebene eingesetzt werden.
2 Ständige Kommissionen sind:
1. die Studienkommission,
2. die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung.
3 Die Kommissionen organisieren sich selbst.
§ 26 Wahl
1 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den
Fachbereichen auf deren Vorschlag.
2 Die Mitglieder aus den Fachbereichen werden für eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Delegierten der Stände werden gemäss deren Wahlreglementen bestimmt.
§ 27 Studienkommission
1 Die Studienkommission setzt sich zusammen aus:
1. der Fakultätsleitung,
2. pro konsekutives Studienprogramm:
a. der Programmleiterin oder dem Programmleiter,
b. einer Studienkoordinatorin oder einem Studienkoordinator,
3. je zwei Delegierten jedes Standes,
4. der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats mit beratender
Stimme.
a. Zusammensetzung
2 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre leitet die Studienkommission.
§ 28 b. Aufgaben
1 Die Studienkommission stellt Antrag zuhanden der Fakultätsversammlung auf:
1. Erlass oder Änderung der Rahmenverordnung für das Studium in
den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie der Verordnung über
die Promotion,
2. Erlass oder Änderung der Studienordnung sowie der Promotionsordnung.
2 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Validierung von Modulprüfungen,
2. die Erteilung von Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüssen,
3. die Ausstellung weiterer Prüfungsausweise,
4. die Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen anderer
Hochschulen.
3 Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.
Kommission
für Forschung
§ 29 und Nachwuchsförderung
1 Die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung
setzt sich zusammen aus:
1. einem Mitglied der Fakultätsleitung,
2. höchstens 18 Mitgliedern der Professorenschaft aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen,
3. je zwei Delegierten jedes Standes.
2 Das Mitglied der Fakultätsleitung leitet die Kommission.
§ 30 b. Aufgaben
Die Kommission bearbeitet die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zuhanden der entsprechenden universitären Kommissionen.
C. Nichtständige Kommissionen
§ 31 Allgemeines
1 Zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
2 Nichtständige Kommissionen sind insbesondere die Berufungs- und
Beförderungskommissionen.
3 Die Kommissionen organisieren sich selbst.
a. Zusammensetzung
Berufungs- und
§ 32 Beförderungskommissionen
1 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen setzen sich
zusammen aus:
1. mindestens einer Professorin bzw. einem Professor und höchstens
zwei Professorinnen oder Professoren aus dem verantwortlichen
Institut,
2. mindestens drei und höchstens fünf weiteren Professorinnen oder
Professoren der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät aus
mindestens drei unterschiedlichen Fachbereichen,
3. einer Delegierten oder einem Delegierten jedes Standes,
4. mindestens zwei Mitgliedern als externe Vertreterinnen oder Vertreter, die nicht der Universität Zürich oder der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich angehören,
5. sowie mindestens einem Mitglied der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich oder einer anderen Fakultät der Universität
Zürich oder einer anderen Forschungsinstitution.
2 Bei Berufungen und Beförderungen von Kandidatinnen müssen
zwei Professorinnen Einsitz nehmen.
3 Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied der Fakultätsleitung leitet die Kommission.
§ 33 b. Aufgaben
1 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen
Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf die Berufung, Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.
2 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen stellen Antrag
zuhanden der Fakultätsversammlung über die Strukturberichte betreffend die Ausrichtung von Professuren.
10. Abschnitt: Fakultätsverwaltung
§ 34 Dekanat
Die Dekanin oder der Dekan setzt für die Führung des
Dekanats eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ein.
Aufgaben
§ 35 des Dekanats
1 Das Dekanat unterstützt die Fakultät bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann Aufgaben
delegieren.
Aufgaben
§ 36 des Studiendekanats
1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb
sicher.
a. Zusammensetzung
2 Ihm obliegen insbesondere:
1. die Planung und Organisation der Lehre,
2. die Ausarbeitung der Studienordnung und der Promotionsordnung,
3. die Zulassung von Studierenden,
4. die Planung der Prüfungen,
5. die Koordination der Prüfungssessionen mit den Studienprogrammen,
6. die allgemeine Studienberatung,
7. die Bearbeitung der Rekurse.
3 Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
4. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Ordentliche
§ 37 Sitzungen
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, des
Fakultätsausschusses sowie der Fakultätsleitung verantwortlich.
2 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Studienkommission treten mindestens zweimal pro Semester zusammen.
3 Die Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommission
finden in der Regel vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung statt.
§ 38 Ausserordentliche Sitzungen
1 Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung
können einberufen werden:
1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans,
2. gemäss Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Fakultätsausschusses,
3. auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der
Fakultätsversammlung.
2 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können einberufen werden:
1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans,
2. auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses.
3 Ausserordentliche Sitzungen von Kommissionen können einberufen werden:
1. auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans,
2. auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern der entsprechenden Kommission.
Einberufung
§ 39 von Sitzungen
Einladungen und Tagesordnungen sind in der Regel sechs
Kalendertage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt
zu geben.
§ 40 Anträge
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder
dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Arbeitstage vor Sitzungsbeginn
schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können zu Beginn einer Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen
drei Viertel dafür aussprechen.
3 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Organs und
der jeweiligen Kommissionen.
2. Abschnitt: Anwesenheit, Stellvertretung, Abstimmungen
und Wahlen
Anwesenheitspflicht, Stellvertretung und