Law

Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Zürich · 415.461 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 22f045cc0f3dc767e6b2692b36ea946b583dba3d8b4555d08a46d17edff99315

Contents: 49 provisions
  1. § 1 Regelungsbereich
  2. § 2 Leitprinzipen
  3. § 3 Organe
  4. § 4 Kommissionen
  5. § 5 Fakultätsverwaltung
  6. § 6 Zusammensetzung
  7. § 7 Aufgaben
  8. § 8 Zusammensetzung
  9. § 9 Aufgaben
  10. § 10 Zusammensetzung
  11. § 11 Aufgaben
  12. § 12 und Prodekane
  13. § 13 Amtszeit
  14. § 14 Rahmenbedingungen
  15. § 15 Stellvertretung
  16. § 16 Aufgaben
  17. § 17 des Dekans
  18. § 18 des Dekans
  19. § 19 Aufgaben
  20. § 20 Zusammensetzung
  21. § 21 Aufgaben
  22. § 22 Organisation
  23. § 23 Aufgaben
  24. § 24 A. Allgemeines
  25. § 25 Allgemeines
  26. § 26 Wahl
  27. § 27 Studienkommission
  28. § 28 b. Aufgaben
  29. § 29 und Nachwuchsförderung
  30. § 30 b. Aufgaben
  31. § 31 Allgemeines
  32. § 32 Beförderungskommissionen
  33. § 33 b. Aufgaben
  34. § 34 Dekanat
  35. § 35 des Dekanats
  36. § 36 des Studiendekanats
  37. § 37 Sitzungen
  38. § 38 Ausserordentliche Sitzungen
  39. § 39 von Sitzungen
  40. § 40 Anträge
  41. § 41 Stimmrecht
  42. § 42 Anwesenheitsquorum
  43. § 43 Abstimmungen
  44. § 44 Wahlen
  45. § 45 Protokoll
  46. § 46 Zirkularverfahren
  47. § 47 Geheimhaltung
  48. § 48 Information
  49. § 49 Archivierung

49 provisions

§ 41 Stimmrecht

1 Die Teilnahme an Sitzungen ist für die Mitglieder des jeweiligen Organs oder der jeweiligen Kommissionen Amtspflicht. 2 Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, gilt folgende Regelung für die Stellvertretung: 1. Mitglieder des Fakultätsausschusses können für die traktandierten Geschäfte eine Vertretung des gleichen Standes bzw. Fachbereichs an die Sitzung entsenden. Die Vertretung des Fachbereichs muss der jeweiligen Leitung angehören. 2. Bei Berufungs- und Beförderungskommissionen gilt folgende Regelung: a. Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht ein anderes Kommissionsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen. Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme vertreten. b. Bei Abwesenheiten in Sitzungen mit Vorträgen oder Interviews kann das Stimmrecht nicht übertragen werden. Damit entfällt auch das entsprechende Stimmrecht bei der Festlegung der Rangfolge. 3. Bei allen anderen Kommissionen bestimmt das abwesende Mitglied die Delegation der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. 3 An Fakultätsversammlungen ist für die Professorenschaft keine Vertretung zugelassen. 4 Bei Sitzungen der Fakultätsleitung sind keine Vertretungen zugelassen.

§ 42 Anwesenheitsquorum

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

§ 43 Abstimmungen

1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. 3 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt. 4 Abstimmungen über personenbezogene Anträge sind geheim.

§ 44 Wahlen

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 3 Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer offenen Wahl zustimmt. 4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.

§ 45 Protokoll

Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses, der ständigen Kommissionen sowie der Berufungs- und Beförderungskommissionen wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 46 Zirkularverfahren

1 Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen können Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden. 2 Bei Geschäften von Organen und Kommissionen der Fakultät kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an der nächsten regulären Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abgebrochen. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 37 ff. 3. Abschnitt: Geheimhaltung, Information und Archivierung

§ 47 Geheimhaltung

1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. der oder dem in der Sache zuständigen Leiterin oder Leiter eines Organs oder einer Kommission der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden. 2 Personenbezogene Geschäfte unterstehen grundsätzlich der Geheimhaltung, insbesondere in Bezug auf: 1. Geschäfte betreffend Berufung einschliesslich der Sitzungen und des Interviews, 2. Geschäfte betreffend Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren, 3. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi, 4. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Titularprofessur, 5. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, 6. weitere personenbezogene Geschäfte. 3 Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen. 4 Wer in Organen und Kommissionen der Fakultät mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben. 5 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 6 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Sinne übergeordneter Interessen erforderlich ist.

§ 48 Information

1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. 3 Die Delegierten der Stände haben das Recht und die Aufgabe, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Organen und Kommissionen zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Geheimhaltungspflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen. 4 In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Mitglieder der jeweiligen Organe und Kommissionen über die Anträge der Organe und Kommissionen an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Organe und Kommissionen gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Organe und Kommissionen über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

§ 49 Archivierung

Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Organe und Kommissionen, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz für die Dauer nach geltendem Recht auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv. 1 OS 80, 184; Begründung siehe ABl 2025-06-13. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 3. Juni 2025. 2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2025. 3 LS 415.11. 4 LS 415.111. 5 LS 415.21.

← Find another law