1 Die Teilnahme an Sitzungen ist für die Mitglieder des jeweiligen Organs oder der jeweiligen Kommissionen Amtspflicht.
2 Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, gilt
folgende Regelung für die Stellvertretung:
1. Mitglieder des Fakultätsausschusses können für die traktandierten
Geschäfte eine Vertretung des gleichen Standes bzw. Fachbereichs
an die Sitzung entsenden. Die Vertretung des Fachbereichs muss
der jeweiligen Leitung angehören.
2. Bei Berufungs- und Beförderungskommissionen gilt folgende Regelung:
a. Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht ein
anderes Kommissionsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen.
Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme
vertreten.
b. Bei Abwesenheiten in Sitzungen mit Vorträgen oder Interviews
kann das Stimmrecht nicht übertragen werden. Damit entfällt
auch das entsprechende Stimmrecht bei der Festlegung der
Rangfolge.
3. Bei allen anderen Kommissionen bestimmt das abwesende Mitglied die Delegation der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
3 An Fakultätsversammlungen ist für die Professorenschaft keine
Vertretung zugelassen.
4 Bei Sitzungen der Fakultätsleitung sind keine Vertretungen zugelassen.
§ 42 Anwesenheitsquorum
1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die
Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie
der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt
werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
§ 43 Abstimmungen
1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere
und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie
oder er den Stichentscheid.
3 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, wenn nicht ein Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Abstimmungen über personenbezogene Anträge sind geheim.
§ 44 Wahlen
1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen
Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so
genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
3 Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder einer offenen Wahl zustimmt.
4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen
und Prodekane ist geheim.
§ 45 Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses, der ständigen Kommissionen sowie der Berufungs- und
Beförderungskommissionen wird ein Protokoll geführt. Es ist an der
nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 46 Zirkularverfahren
1 Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen können
Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
2 Bei Geschäften von Organen und Kommissionen der Fakultät
kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines
Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die
Behandlung des Geschäfts an der nächsten regulären Sitzung wünscht.
In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abgebrochen.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 37 ff.
3. Abschnitt: Geheimhaltung, Information und Archivierung
§ 47 Geheimhaltung
1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen Geschäfte, die von
der Dekanin oder dem Dekan bzw. der oder dem in der Sache zuständigen Leiterin oder Leiter eines Organs oder einer Kommission
der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
2 Personenbezogene Geschäfte unterstehen grundsätzlich der Geheimhaltung, insbesondere in Bezug auf:
1. Geschäfte betreffend Berufung einschliesslich der Sitzungen und
des Interviews,
2. Geschäfte betreffend Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
3. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
4. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Titularprofessur,
5. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
6. weitere personenbezogene Geschäfte.
3 Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften
geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der
Betroffenen herabzusetzen.
4 Wer in Organen und Kommissionen der Fakultät mitwirkt, darf
nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer
gestimmt oder Stellung bezogen haben.
5 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.
6 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Sinne übergeordneter Interessen erforderlich ist.
§ 48 Information
1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint,
die Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die
der Geheimhaltungspflicht unterstehen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
3 Die Delegierten der Stände haben das Recht und die Aufgabe, die
Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über
die in den Organen und Kommissionen zu beratenden Traktanden
sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren.
Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Geheimhaltungspflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung
vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder
Namen nennen.
4 In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Mitglieder der jeweiligen Organe und Kommissionen über die Anträge der Organe und Kommissionen an die oberen
Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Organe und
Kommissionen gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Organe und Kommissionen
über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
§ 49 Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Organe und
Kommissionen, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie
wichtige Korrespondenz für die Dauer nach geltendem Recht auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
1 OS 80, 184; Begründung siehe ABl 2025-06-13. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 3. Juni 2025.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2025.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.21.