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12 provisions
Art. 2
Zuständige Behörden
1 Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf der
Personentransportbewilligungen. *
2 Es übt die Aufsicht über die Personentransporte aus, soweit es sich nicht um
Belange der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt.
Art. 3
Bewilligungserfordernis und -voraussetzungen
1 Das Bundesrecht regelt, für welche Personenbeförderungen eine kantonale
Personentransportbewilligung nötig ist und unter welchen Voraussetzungen sie
erteilt wird (Art. 7 und 30 VPB). *
2 Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 4
Dauer
1 Eine Personentransportbewilligung wird für höchstens zehn Jahre, eine Bewilligung für einen Versuchsbetrieb in der Regel für drei Jahre erteilt.
Art. 4a * Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1 Die Bewilligung gilt für die Gesuchstellenden.
1) SR 745.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-75
764.2 2
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Transportdienst durch Dritte durchführen lassen.
3 Wenn Dritte den Transportdienst durchführen, sind dem AÖV deren Namen,
Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse zu melden.
2 Verfahren
Art. 5
Gesuche
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Bewilligung sind in zwei Exemplaren dem AÖV spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Die Gesuche haben zu enthalten
a Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der
oder des Gesuchstellenden,
b die Begründung des Bedürfnisses für die beantragte Verkehrsverbindung,
c eine topografische Karte mit Angabe der vorgesehenen Fahrstrecken, Angabe und Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen,
d Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten
Zeitspanne des Jahres geführt wird,
e * die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und Schiffe
(Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl), soweit sie nicht bereits im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden,
f den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,
g die gewünschte Bewilligungsdauer,
h * den Fahrplan und den Tarif,
i * bei Durchführung des Transportdienstes durch Dritte (Art. 4a) deren Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse.
3 Das AÖV kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 6
Anhörungsverfahren
1 Vor der Erteilung einer Personentransportbewilligung kann das AÖV die
betroffenen Gemeinden, betroffene Dritte und Behörden anhören.
Art. 7
Aufnahme des Fahrbetriebs
1 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt
ist.
3 764.2
Art. 8 * Technische und persönliche Vorschriften
1 Fahrzeuge, Schiffe und deren Führerinnen und Führer müssen die Anforderungen der Gesetzgebung über die entsprechenden Verkehrsträger und deren
Führung erfüllen.
Art. 9
Gebühren
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen und richten sich nach der
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung2)
(Gebührenverordnung, GebV).
Art. 10
Meldepflicht
1 Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem AÖV Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen. *
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11
Übergangsbestimmungen
1 Über Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, wird
nach dieser Verordnung entschieden.
2 Über den Widerruf von Bewilligungen, die der Bund in den Jahren 1996 und
1997 erteilt hat, entscheidet das AÖV.
Art. 12
Vollzug
1 Das AÖV vollzieht diese Verordnung.
Art. 13
Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung3) (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert:
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bern, 17. September 1997 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch
Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 154.21
3) BSG 154.21
764.2 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.09.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-75
29.01.2003 01.04.2003 Art. 1 geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 3 Abs. 1 geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 4a eingefügt 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 5 Abs. 2, e geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 5 Abs. 2, h geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 5 Abs. 2, i eingefügt 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 8 geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 10 Abs. 1 geändert 03-25
21.12.2011 01.03.2012 Ingress geändert 12-13
21.12.2011 01.03.2012 Art. 1 Abs. 1 geändert 12-13
21.12.2011 01.03.2012 Art. 3 Abs. 1 geändert 12-13
29.10.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert 14-100
5 764.2
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.09.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-75
Ingress 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13
Art. 1 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 1 Abs. 1 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13
Art. 2 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-100
Art. 3 Abs. 1 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 3 Abs. 1 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13
Art. 4a 29.01.2003 01.04.2003 eingefügt 03-25
Art. 5 Abs. 2, e 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 5 Abs. 2, h 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 5 Abs. 2, i 29.01.2003 01.04.2003 eingefügt 03-25
Art. 8 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 10 Abs. 1 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25