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Verordnung über das Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez

Fribourg · 721.3.37 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V 721.3.37
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1 Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V 721.3.37

1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 22. August 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befindet und 143,6 ha umfasst, wird zum Waldreservat Chablais de Sugiez erklärt. Es handelt sich um ein Sonderwaldreservat. 2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V 721.3.37 3 Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten. 2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit der Bahnlinie, der Waldstrasse und der Wege der sanften Mobilität zu gewährleisten; b) Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege; c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; d) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten; e) Entfernen von Bäumen und Ästen, die auf Landwirtschaftsland gefallen sind oder bald fallen könnten; f) Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung; g) Massnahmen, um die Biodiversität zu erhöhen, zum Beispiel durch das Fördern der Auendynamik sowie prioritärer Arten und Waldgesellschaften oder von standortgerechten Baumarten. 3 Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen und im Wald belassen. 4 Bei Eingriffen gegen den Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde. 5 Beim Entfernen von Bäumen und Ästen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. e wird dieses Holz in das Waldreservat geschafft und auf dem Boden belassen. Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V 721.3.37 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.12.2025 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2025_095 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.12.2025 01.12.2025 2025_095

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