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3 provisions
Art. 1 vom 17. April 2007 (Stand 17. April 2007)
1 Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Basel-Stadt vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen zu Gunsten:
a) des andern Kantons, seiner Bezirke und Gemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
b) von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen, gemeinnützigen oder
kirchlichen Zwecken im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden gewidmet sind,
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befeien.
Art. 2
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider
Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
Art. 3
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
648.926 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.04.2007 17.04.2007 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 648.926
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.04.2007 17.04.2007 Erstfassung -