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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Appenzell I. Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Appenzell Innerrhoden · 648.926 · intercantonal agreement

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 vom 17. April 2007 (Stand 17. April 2007)
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1 vom 17. April 2007 (Stand 17. April 2007)

1 Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Basel-Stadt vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen zu Gunsten: a) des andern Kantons, seiner Bezirke und Gemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften; b) von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gewidmet sind, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befeien.

Art. 2

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

Art. 3

1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 648.926 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 17.04.2007 17.04.2007 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 648.926 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 17.04.2007 17.04.2007 Erstfassung -

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