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Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme

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Contents: 61 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 35a
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60

61 provisions

§ 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Fernwärme durch IWB Industrielle Werke Basel (IWB). 2. Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Begriffe 1 Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Fernwärme von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Fernwärme versorgt wird bzw. versorgt werden soll. 2 Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle. 3 Fernwärme: Leitungsgebundene Wärme gemäss IWB-Gesetz.

§ 3

Fernwärmeversorgungsgebiet 1 Das Fernwärmeversorgungsgebiet richtet sich nach der Zuweisung des Regierungsrates gemäss § 1 Abs. 2bis IWB-Gesetz.

§ 4

Schutz der Anlagen 1 Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein Abstand von mindestens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen benötigt wird, einzuhalten. 2 Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Fernwärmeversorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen.

§ 5

Verhalten bei Störungen 1 Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Fernwärmeversorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden. 1) SG 772.300

§ 6

Ersatzvornahme 1 IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug. Die Kosten trägt die oder der Pflichtige. 2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Beauftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.

§ 7

Inanspruchnahme von Privatareal 1 Muss für Anlagen der Fernwärmeversorgung (Leitungen, Armaturenschächte und dergleichen) Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind diese entschädigungslos zu dulden. 2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu beschaffen (vgl. auch § 21 Abs. 1).

§ 8

Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht 1 IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung, während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. 2 Der Zugang zu dem Übergabepunkt, den Stationsventilen, allfälligen Absperrarmaturen und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen. 3 Soweit notwendig und sinnvoll, kann die Kundin oder der Kunde, nach gegenseitiger Absprache, IWB gestatten, an einer geeigneten Stelle einen Schlüsselkasten zur Deponierung der für den zum Zugang erforderlichen Schlüssel anzubringen.

§ 9

Auskünfte 1 IWB erteilt auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Fernwärme - versorgung und den Fernwärmetarifen.

§ 10

Reklamationen 1 Reklamationen sind schriftlich an IWB zu richten. 3. Versorgungsnetz

§ 11

Umschreibung 1 Das Versorgungsnetz steht im Eigentum IWB und umfasst die Versorgungsleitungen einschliesslich Armaturen, Anlagen und Bauwerke der Fernwärmeversorgung wie z.B. Umform- und Beimischstationen oder Schächte. 2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Leitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind. 3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt. 4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch IWB bestimmt.

§ 12

Arbeiten am Versorgungsnetz 1 Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.

§ 13

Änderungen des Versorgungsnetzes 1 IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz unter den Voraussetzungen erweitern oder ändern, dass: a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; b) genügend Wärmeleistung vorhanden ist; c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren und Tarife nicht gedeckt werden können und d) die Erweiterung oder Änderung des Versorgungsnetzes mit dem Fernwärmeversorgungsgebiet gemäss dem Zuweisungserlass des Regierungsrates im Einklang steht.

§ 14

Beachtung von Sperrfristen 1 Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs bedingen, hat IWB allfällige gesetzlich vorgeschriebene Aufgrabungssperren zu beachten.

§ 15

Kosten 1 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt, die Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. 2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen. 3 Die Kosten für die Anpassung oder Verlegung von Versorgungsleitungen, Anlagen oder Bauwerken des Versorgungsnetzes hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 4 Handelt es sich bei der Verursacherin oder dem Verursacher um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt bzw. einer Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt, so sind allfällige abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten. 5 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

§ 16

Unterhalt 1 Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB unterhalten. 4. Anschlussleitungen

§ 17

Umschreibung 1 Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Vor- und Rücklaufleitung vom Versorgungsnetz bis zum Übergabepunkt, inklusive Stationsventilen und allfälligen Absperrarmaturen, bezeichnet. 2 Die Stationsventile für Vor- und Rücklaufleitungen, welche die Verbindung zur Übergabestation herstellen, werden als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlussleitung steht bis und mit Übergabepunkt im Eigentum von IWB. 3 IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen oder technischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffene Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. 4 IWB kann, insbesondere aus Sicherheitsgründen, an der Anschlussleitung weitere Absperrarmaturen anbringen. Dies verändert die Lage des Übergabepunktes gemäss Abs. 2 hiervor nicht. 5 IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.

§ 18

Arbeiten an Anschlussleitungen 1 Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Stationsventile und allfälliger Absperrarmaturen, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstellung und Änderung von Anschlussleitungen. 2 Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars in Auftrag zu geben. 3 Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen. 4 Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an den Versorgungsleitungen abgetrennt und verschlossen, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten zwölf Monaten schriftlich zugesichert wird.

§ 19

Neuanschlüsse 1 Neuanschlüsse sind mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen (Anschlussgesuch). Gewisse Anschlussvarianten, z.B. bei einem Neubau, bedürfen vorab einer netztechnischen Vorabklärung. Das Anschlussgesuch, die netztechnische Vorabklärung und eine allfällige Koordinationssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos. Weitere von einer Kundin oder einem Kunden gewünschte Beratungsdienstleistungen (wie beispielsweise die Überprüfung eines Erschliessungskonzepts oder zusätzliche Koordinationssitzungen) werden der Kundin bzw. dem Kunden von IWB in Rechnung gestellt. 2 Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Netzanschlussvertrag festgelegt, welcher mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande kommt. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach gegenseitiger Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.). 3 IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse abzulehnen, sofern die Kundin oder der Kunde nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen. 4 IWB bestimmt die Leitungsführung, und den Ort der Hauseinführung (Übergabepunkt) und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist. 5 IWB erstellt für ein Grundstück in der Regel nur eine Anschlussleitung. IWB kann aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Liegenschaftsparzelle, eine gemeinsame Anschlussleitung erstellen. 6 IWB kann mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berechtigt, von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdgrundstücken anzuschliessen. 7 Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden können zusätzliche Anschlüsse erstellt werden. Die Kundin oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen.

§ 20

Wirtschaftlichkeitsprüfung 1 Der Anschluss an das Fernwärmenetz richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien, es besteht kein Anspruch auf Anschluss (§ 4 Abs. 4 IWB-Gesetz). 2 IWB realisiert unter Einrechnung der öffentlichen Zuschüsse auch unwirtschaftliche Neuanschlüsse, sofern die Kundin oder der Kunde bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen und die Erstellung des Anschlusses technisch umsetzbar ist und in die Koordination bestehender Bauprojekte integriert werden kann.

§ 21

Abbruch von Gebäuden 1 Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 90 Tage im Vor - aus schriftlich zu melden, damit die betreffende Anschlussleitung und gegebenenfalls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 90 Tage dauern. 2 Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.

§ 22

Beanspruchung von Grund und Boden 1 Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen. 2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung, die Stationsventile und allfälligen Armaturen kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.

§ 23

Anschlussgebühr 1 Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der An - schlussleitung, der Stationsventile und allfälliger Absperrarmaturen zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt sowie der abonnierten Anschlussleitung festgesetzt. Die Kosten für die Inbetriebnahme, den Unterhalt, die Stilllegung, den Abbruch und die Erneuerung der Anschlussleitung und der Stationsventile der Vor- und Rücklaufleitungen gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. 2 Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 26 abgerechnet. 3 Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs. 4 Die Anschlussgebühr wird mit der Fertigstellung der Anschlussleitung bis zum Übergabepunkt fällig.

§ 24

Gemeinsame Anschlussleitungen 1 Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden. 2 Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame An - schlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.

§ 25

Rechnungsstellung 1 Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

§ 26

Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden 1 Soll eine bestehende Anschlussleitung geändert werden, wie z.B. eine Anpassung des nominalen Rohrinnendurchmessers, eine Umlegung oder einen vorzeitigen Ersatz, so hat die Kundin oder der Kunde dies mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen. Die Kosten für die Änderung der Anschlussleitung hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 2 Wird eine Anschlussleitung nach mindestens 10 Betriebsjahren geändert, so beteiligt sich IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2.5 % pro Jahr ab dem 11. Betriebsjahr der bestehenden Anschlussleitung. Eine Kostenbeteiligung von IWB an allfälligen Tiefbauarbeiten ist ausgeschlossen. Die Kundin oder der Kunde bzw. die Verursacherin oder der Verursacher hat allfällige Tiefbauarbeiten in Auftrag zu geben sowie entsprechend den Vorgaben von IWB ausführen zu lassen und die damit ver - bundenen Kosten zu tragen.

§ 27

Besondere Verhältnisse 1 Für Anschlussleitungen die aufgrund besonderer Verhältnisse einer speziellen Verlegungsart oder Leitungsführung bedürfen (insbesondere, wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Baugrund mit Erd- oder Asphaltoberfläche vorhanden ist), hat die Kundin oder der Kunde die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauarbeiten) zu ihren oder seinen Lasten auszuführen, bzw. die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 28

Reparaturen 1 Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittpersonen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. 5. Hausinstallationen

§ 29

Umschreibung 1 Die Hausinstallationen setzten sich aus einem primären Teil (Übergabestation) und einem sekundären Teil (Hauszentrale und Hausanlage) zusammen. Als primärer Teil der Hausinstallationen gelten alle der Fernwärmeversorgung dienenden Anlagenteile unmittelbar nach dem Übergabepunkt bis und mit Wärmetauscher, mit Ausnahme der Messeinrichtungen. Als sekundärer Teil der Hausinstallationen gelten alle Anlageteile nach dem Wärmetauscher. 2 Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden. 3 Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen (primärer und sekundärer Teil) trägt die Kundin oder der Kunde. Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Hausinstallationen so zu konzipieren und zu betreiben, dass der primäre Wärmeträger (Heizwasser) in einem geschlossenen System zirkuliert. Die hydraulische Trennung zwischen dem primären und sekundären Teil der Hausinstallation ist in jedem Fall sicherzustellen. Eine Entnahme des primären Wärmeträgers ist untersagt.

§ 30

Arbeiten an Hausinstallationen 1 Arbeiten am primären Teil der Hausinstallation dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Die Arbeiten sind gemäss den geltenden Werkvorschriften von IWB auszuführen. 2 Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von IWB darf der primäre Teil der Hausinstallation nicht erstellt, erweitert oder geändert werden. 3 Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Bewilligung vor Ausführung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen. 4 Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde darauf zu achten, dass keine Wasserverluste im primären Teil der Hausinstallation auftreten. 5 Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidge - nössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so insbesondere gemäss den aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.

§ 31

Kosten 1 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Hausinstallationen gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

§ 32

Kontrolle 1 Der primäre Teil der Hausinstallation untersteht nach der Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Werkvorschriften der Kontrolle durch IWB. 2 Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 30 ff. ausgeführt wurden.

§ 33

Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses 1 IWB verweigert die Inbetriebnahme des primären Teils der Hausinstallation oder einzelner Anlage - teile, wenn sie nicht den gültigen Werkvorschriften von IWB entsprechen. 2 Insbesondere kann IWB den Anschluss der Fernwärmeversorgung verweigern oder sperren, solange die vorgeschriebenen Bewilligungen gemäss der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 29. August 2017 nicht erteilt wurden. 6. Messeinrichtungen

§ 34

Umschreibung 1 IWB stellt jeder Kundin und jedem Kunden eine Messeinrichtung zur Verfügung. Die Messeinrichtung besteht aus einem Durchflusszähler, Temperaturfühlern für den Vor- und Rücklauf, einem Energierechner und allfälligen Zusatzeinrichtungen (wie beispielsweise einem Fernauslesemodul). Die Messeinrichtungen sowie allfällige Zusatzeinrichtungen stehen im Eigentum von IWB.

§ 35

Art der Messeinrichtung, intelligente Messsysteme 1 IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung.

§ 35a

IWB-Gesetz sowie der §§ 2 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) vom 1. Dezember 2020.

§ 36

Arbeiten an Messeinrichtungen 1 Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen.

§ 37

Standort und Raumbeanspruchung 1 IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist. 2 Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 38

Kosten 1 Die Kosten für die Messeinrichtung und deren Montage, Unterhalt, Kontrolle und Demontage gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. Die Einrichtung des Zähler - platzes und die Bereitstellung des Stromanschlusses (230V, max. 10A) gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

§ 39

Unterhalt 1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert. 2 Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vor - schriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.

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