Zugänglichkeit
1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.
2 Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kunden
oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB sowie
sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.
§ 41
Schutz der Messeinrichtungen
1 Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.
2 Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden.
3 Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder
Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB
für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
§ 42
Private Messeinrichtungen
1 Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung der Fernwärme an Dritte oder für eigene Bedürfnisse
müssen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Ebenfalls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere
durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.
3 Die §§ 34 bis 41 sowie Kapitel 7 gelten nicht für private Messeinrichtungen.
7. Messwertermittlung
§ 43
Allgemeines
1 Die bezogene Energiemenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.
§ 44
Messgenauigkeit
1 Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.
§ 45
Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden
1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezwei -
felt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich be -
auftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie
METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung
trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
§ 46
Ablesung
1 IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten der Messeinrichtungen abgele -
sen werden.
§ 47
Fehlmessungen
1 Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Energiemenge anhand
einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.
2 Kann die tatsächlich bezogene Energiemenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3 Lässt sich die bezogene Energiemenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese
auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der
Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
8. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
§ 48
Allgemeines
1 IWB liefert Fernwärme nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 IWB legt die technischen Daten des Fernwärmenetzes und die Eigenschaften des Wärmeträgers
(Heizwasser) fest. Es gelten stets die aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB.
3 Macht der weitere Ausbau des Versorgungsnetzes Änderungen der Vor- und Rücklauftemperaturen
oder des Drucks des Wärmeträgers erforderlich, so sind diese von der Kundin oder dem Kunden zu
dulden.
4 Die Lieferung von Fernwärme erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.
5 Eine Verwendung der Fernwärme nur zum Zwecke der alleinigen Abdeckung der Spitzenlast ist nicht
zulässig.
6 Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Ver -
bindung mit der Anpassung der Anschlussleistung, entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in
Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 26.
7 Leistungsanpassungen werden nur bewilligt, wenn die Anlagen bei der Wiederinbetriebnahme den
gültigen Werkvorschriften entsprechen.
§ 49
Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung
1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messeinrichtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Entfernung des Anschlusses bzw. der
Messeinrichtung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife geschuldet.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel
oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter
Angabe der alten und neuen Adresse sowie den Zeitpunkt des Wechsels, schriftlich mitzuteilen.
3 Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare
Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Fernwärme bis zur nächsten Ablesung.
4 Für den Bezug von Fernwärme in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anlagen ist die Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.
5 Möchte eine Kundin oder ein Kunde keine Fernwärme mehr beziehen, so hat sie oder er dies mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.
§ 50
Einschränkungen der Lieferung von Fernwärme
1 IWB kann die Lieferung von Fernwärme in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen:
a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
b) Betriebsstörungen;
c) Mangel an Energie;
d) höhere Gewalt;
e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.
§ 51
Verweigerung der Lieferung von Fernwärme
1 IWB kann die Lieferung von Fernwärme verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde:
a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
b) die Vorschriften der jeweils aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB oder die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
c) rechts- oder tarifwidrig Wärme bezieht;
d) IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert
oder verunmöglicht;
e) nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte oder fällige Gebühr nicht bezahlt, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis
zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2 Die Einstellung der Lieferung von Fernwärme befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.
§ 52
Haftungsausschluss
1 Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf
Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung
oder Verweigerung der Lieferung von Fernwärme erwächst.
9. Rechnungsstellung
§ 53
Tarife
1 Die Rechnungsstellung für die bezogene Energiemenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme vom 6. September 2010 festgelegten Ansätzen.
2 Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu
erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB den Rechnungsempfängern die
zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.
§ 54
Ausstellen der Rechnung
1 Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgelegten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kundenwechsel.
2 Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen
und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.
§ 55
Rechnungsstellung an Dritte
1 Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogene Fernwärme an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht
mehr in Rechnung stellen als sie selber bezahlt haben.
§ 56
Einsprache und Rekurs
1 Gegen Rechnungen betreffend Gebühren innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erhoben werden.
2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor
Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
3 IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.
4 Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom
22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.
5 Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht
der Zivilrechtsweg offen.
§ 57
Zahlungsverzug
1 Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
a) erste Mahnung gebührenfrei;
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;
c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
5 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von
Fernwärme gemäss § 51 lit. e zu enthalten.
§ 58
Rechnungsstellung für Anschlussgebühren
1 Die §§ 56 und 57 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.
10. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
§ 59
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
1 In Ausnahmefällen, z. B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB
besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Fernwärme festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.
2 Werden Kundinnen und Kunden an die Fernwärme angeschlossen, die bisher aus privaten Wärmeverbundnetzen versorgt wurden, sind die spezifischen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse
und Anschlussbedingungen in Bezug auf das anzuschliessende Netz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vertraglich zu regeln. Dabei kann unter anderem festgelegt werden, dass die Verantwortung und das Eigentum für das anzuschliessende Netz bei den Kundinnen und Kunden liegt und
Unterhalt sowie Erneuerung von ihnen zu tragen ist. Im Übrigen erfolgt die Wärmelieferung gemäss
den vorliegenden Ausführungsbestimmungen und gemäss dem Gebührentarif von IWB für die Fernwärme.
§ 60
Ergänzende Vorschriften
1 IWB kann für bestimmte Anwendungen der Fernwärme zusätzliche Vorschriften erlassen.
Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. April 2024 in Kraft. Die Gebührentarife im Anhang bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Gebührentarife (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am: 26. März 2024.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2022 01.04.2024 Erlass Erstfassung KB 30.3.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2022 01.04.2024 Erstfassung KB 30.3.2024
Abgabe von Fernwärme: Ausführungsbestimmungen Anhang 772.600
Anhang (§ 23 Abs. 3)
Anschlussgebühr
(pauschaler Kostenanteil für einen standard Hausanschluss Fernwärme in Abhängigkeit der
Anschlussleitungslänge ab der Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt, der abonnierten
Leistung sowie der Topologie des Hausanschlusses)
1. Einzelanschluss
Abonnierte
Leistung
Einzelanschluss Grafik Topologie
Pauschale pro
Anschluss Fr.
Leistungsbeitrag
Fr./kW
< 10 kW 9'000 460
< 30 kW 7'000 390
< 50 kW 6'800 300
>= 50 kW 5'000 300
> 100 kW 34'450
Die Pauschalbeiträge für Einzelanschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit
einer Länge von bis 4 m im Gebäude.
Jeder weitere Meter Anschlussleitung aussen wird mit Fr. 1'500 und jeder weitere Meter Anschlussleitung innen
wird mit Fr. 500 verrechnet.
2. Doppelanschluss
Abonnierte
Leistung
Doppelanschluss Grafik Topologie
Pauschale pro
Anschluss Fr.
Leistungsbeitrag
Fr./kW
< 10 kW 6'400 440
< 30 kW 6'200 265
< 50 kW 5'600 215
>= 50 kW 4'500 200
> 100 kW 24'450
Die Pauschalbeiträge für Doppelanschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und
mit einer Länge von bis 16 m im Gebäude.
Jeder weitere Meter Anschlussleitung aussen wird mit Fr. 1'500 und jeder weitere Meter Anschlussleitung innen
wird mit Fr. 500 verrechnet.
3. Trioanschluss
Abonnierte
Leistung
Trioanschluss Grafik Topologie
Pauschale pro
Anschluss Fr.
Leistungsbeitrag
Fr./kW
< 10 kW 4'200 230
< 30 kW 4'000 120
< 50 kW 3'300 117
>= 50 kW 3'000 105
> 100 kW 13'450
Die Pauschalbeiträge für Trioanschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit
einer Länge von bis 28 m im Gebäude.
Abgabe von Fernwärme: Ausführungsbestimmungen Anhang 772.600
Jeder weitere Meter Anschlussleitung aussen wird mit Fr. 1'500 und jeder weitere Meter Anschlussleitung innen
wird mit Fr. 500 verrechnet.
4. Viereranschluss
Abonnierte
Leistung
Viereranschluss Grafik Topologie
Pauschale pro
Anschluss Fr.
Leistungsbeitrag
Fr./kW
< 10 kW 3'100 230
< 30 kW 3'100 131
< 50 kW 2'500 115
>= 50 kW 2'200 96
> 100 kW 12'000
Die Pauschalbeiträge für Viereranschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit
einer Länge von bis 40 m im Gebäude.
Jeder weitere Meter Anschlussleitung aussen wird mit Fr. 1'500 und jeder weitere Meter Anschlussleitung innen
wird mit Fr. 500 verrechnet.
5. Fünfer- und grössere Gruppenanschlüsse
Abonnierte
Leistung
Fünfer- und grössere Gruppenanschlüsse Grafik Topologie
Pauschale pro
Anschluss Fr.
Leistungsbeitrag
Fr./kW
< 10 kW 2'800 220
< 30 kW 2'800 124
< 50 kW 2'400 103
>= 50 kW 2'400 80
> 100 kW 10'700
Die Pauschalbeiträge für Fünferanschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit
einer Länge von bis 52 m im Gebäude.
Jeder weitere Meter Anschlussleitung aussen wird mit Fr. 1'500 und jeder weitere Meter Anschlussleitung innen
wird mit Fr. 500 verrechnet.