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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (AB VsEP)

Zürich (city) · 813.151 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 A. Angebote Wohnen im Alter
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10und nach

11 provisions

Art. 1

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungs erbringung in den städtischen Einrichtungen für ältere unterstüt zungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen, insbesondere: a. die Angebote, die Aufnahme und die Leistungen; b. die Taxen; c. das Pensions- und Betreuungsverhältnis.

Art. 2

Die Dienstabteilung Gesundheitszentren für das Alter betreibt die städtischen Einrichtungen für ältere unterstützungs bedürftige oder pflegebedürftige Personen.

Art. 3

In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten: a. Appartement: Unterkunft in den Angeboten Wohnen im Alter; b. Zimmer: Unterkunft in den Angeboten Spezialisierte Pflege.

Art. 4

Die Gesundheitszentren für das Alter erbringen: a. die Angebote Wohnen im Alter und Spezialisierte Pflege (Langzeitaufenthalte); b. Entlastungs- und Beratungsangebote (Ambulante Ange bote). 1 AS 813.150 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1968 vom 5. Juli 2023. Gegenstand Zuständigkeit Begriffe Übersicht Angebote 2813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2. Teil: Angebote, Aufnahme und Leistungen I. Langzeitaufenthalte

Art. 5 A. Angebote Wohnen im Alter

Die Angebote Wohnen im Alter richten sich an ältere Per sonen, die: a. permanent oder für eine gewisse Zeit Unterstützung benö tigen; oder b. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf aufweisen.

Art. 6

Die Angebote Wohnen im Alter umfassen: a. dauerhaftes Wohnen (Wohnen im Zentrum); b. temporäres Wohnen für die Dauer von maximal sechs Mo naten einschliesslich Ferienaufenthalte (Zu Gast im Zen trum).

Art. 7

1 Die Aufnahme erfordert: a. einen Wohnsitz in der Stadt Zürich; b. die Erreichung des AHV Alters; und c. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf. 2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann Ausnahmen von den Erfordernissen gemäss Abs. 1 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Art. 8

Die Hotellerieleistungen umfassen: a. Unterkunft im Appartement; b. Verpflegung (drei Mahlzeiten pro Tag, exklusive Zwischen verpflegung); c. Wäscheservice persönliche Wäsche, inklusive privater Bett- und Frotteewäsche; d. wöchentliche Reinigung des Appartements; e. Nutzung von Gemeinschaftsräumen; f. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie. Angebote a. Zielgruppe b. Umfang Aufnahme bedingungen Leistungen a. Hotellerie 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 9

Die Betreuungsleistungen umfassen: a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag; b. Förderung sozialer Kontakte; c. Aktivierungsangebote; d. kulturelle Veranstaltungen; e. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung; f. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Kran kenversicherung übernommen werden.

Art. 10

1 Die Leistungsbeziehenden können folgende Leistun gen selbst erbringen: a. Verpflegung; b. Wäscheversorgung; c. Reinigung des Appartements. 2 Sie nehmen pro Tag mindestens eine Hauptmahlzeit im Ge sundheitszentrum ein. 3 Die Eigenleistungen werden: a. schriftlich vereinbart; b. im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung gutge schrieben. 4 Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach Anhang 1. Art. 11 1 Ärztliche Behandlungen der Leistungsbeziehenden er folgen durch die persönliche Hausärztin oder den persönlichen Hausarzt. 2 Im Ausnahmefall erfolgt eine ärztliche Behandlung durch Ärz tinnen oder Ärzte des Geriatrischen Diensts der Stadt Zürich. Art. 12 Die Gesundheitszentren für das Alter geben den Leis tungsbeziehenden Medikamente in Zusammenarbeit mit einer Konsiliarapotheke ab, sofern dies der Gesundheitszustand der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers erfordert. Art. 13 1 1-Zimmer-Appartements werden von einer Person be wohnt. 2 2-Zimmer-Appartements werden von maximal zwei Personen bewohnt. b. Betreuungs Eigenleistungen Ärztliche Behandlungen Medikamente Appartements a. Belegung 4813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 14 1 Die Appartements sind unmöbliert. 2 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen ein Pflegebett zur Verfügung, wenn eine pflegerische Indikation vorliegt. B. Angebote Spezialisierte Pflege Art. 15 Die Angebote Spezialisierte Pflege richten sich an Per sonen, die: a. Langzeitpflege oder Übergangspflege benötigen; und b. einen mittleren bis hohen Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen. Art. 16 1 Die Angebote Spezialisierte Pflege umfassen: a. dauerhaftes Wohnen (Wohnen mit Pflege und Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand); b. temporäres Wohnen (Regelmässiger Aufenthalt und Feri enaufenthalt). 2 Die Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand umfassen: a. Wohnen für Menschen mit Demenz; b. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege; c. Spezialisierte Palliative Care; d. Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung; e. Spezialisierte medizinische Langzeitpflege und Betreuung. Art. 17 1 Die Aufnahme erfordert: a. einen Wohnsitz in der Stadt Zürich; und b. einen mittleren bis hohen Betreuungs- und Pflegebedarf. 2 Die Direktorin oder der Direktor kann eine Ausnahme vom Erfordernis des Wohnsitzes gemäss Abs. 1 lit. a genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen. Art. 18 Die Hotellerieleistungen umfassen: a. Unterkunft im Zimmer; b. Verpflegung (drei Mahlzeiten pro Tag, inklusive Zwischen verpflegung nach Bedarf); c. Wäscheservice persönliche Wäsche; d. Bereitstellen und Wäscheservice von Bett- und Frotteewäsche; b. Möblierung Angebote a. Zielgruppe b. Umfang Aufnahme bedingungen Leistungen a. Hotellerie 5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über e. vollständige Zimmerausstattung; f. Reinigung des Zimmers mehrmals pro Woche und nach Bedarf; g. Nutzung von Gemeinschaftsräumen; h. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie. Art. 19 Die Betreuungsleistungen umfassen: a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag; b. sozialarbeiterische Beratungen; c. Förderung sozialer Kontakte; d. Aktivierungsangebote; e. kulturelle Veranstaltungen; f. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung; g. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Kran kenversicherung übernommen werden. Art. 20 Ärztliche Behandlungen und Verordnungen für weitere externe Leistungen erfolgen in der Regel durch die Ärztinnen und Ärzte des Geriatrischen Diensts der Stadt Zürich. II. Ambulante Angebote Art. 21 Die Inanspruchnahme von ambulanten Angeboten er fordert: a. einen kleinen bis mittleren Betreuungs- oder Pflegebedarf; oder b. Abklärungs- und Beratungsbedarf bei Gedächtnisstörun gen oder demenziellen Erkrankungen. A. Entlastungsangebote Art. 22 Das Angebot TAG richtet sich an Personen, die: a. ambulante Betreuung benötigen; und b. tagsüber für ganze oder halbe Tage aufgenommen werden. Art. 23 Das Angebot TAG Plus richtet sich an Personen, die: a. regelmässige ambulante Pflege und Betreuung benötigen; und b. tagsüber für ganze Tage aufgenommen werden. b. Betreuungs Ärztliche Behandlungen Inanspruch nahme Zielgruppe und Umfang a. Angebot TAG b. Angebot TAG Plus 6813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 24 Das Angebot NACHT Plus richtet sich an Personen, die: a. ambulante Pflege und Betreuung benötigen; und b. über Nacht aufgenommen werden. Art. 25 1 Die Hotellerieleistungen umfassen: a. Verpflegung; b. Benutzung von Infrastruktur; c. zusätzlich bei Angebot NACHT Plus: Unterkunft im Zimmer. 2 Die Betreuungsleistungen umfassen je nach Angebot: a. allgemeine und individuelle Unterstützung im Alltag; b. Förderung sozialer Kontakte; c. Aktivierungsangebote; d. kulturelle Veranstaltungen. B. Beratungsangebote Art. 26 1 Das Angebot der Memory Clinic Entlisberg richtet sich an Personen mit Gedächtnisstörungen oder demenziellen Er krankungen. 2 Es umfasst Massnahmen der Abklärung, Diagnostik und Bera tung. Art. 27 1 Das Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL (So zialmedizinische individuelle Lösungen) richtet sich insbeson dere an: a. Personen mit Gedächtnisstörungen oder demenziellen Er krankungen; b. Angehörige. 2 Es umfasst Massnahmen zur Klärung der Situation im privaten Haushalt der betroffenen Personen. III. Pflegeleistungen und weitere KVG-pflichtige Leistungen sowie Nebenleistungen Art. 28 Die im Rahmen der Angebote erbrachten Pflegeleistun gen richten sich nach Art. 10 VsEP4. 4 vom 23. November 2022, AS 813.150. c. Angebot NACHT Plus Hotellerie und Betreuungs- Memory Clinic Entlisberg Gerontologische Beratungsstelle SiL Pflege- 7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 29 Die im Rahmen der Angebote erbrachten weiteren KVG5-pflichtigen Leistungen richten sich nach Art. 11 VsEP6. Art. 30 1 Die Gesundheitszentren für das Alter erbringen fol gende Nebenleistungen: a. Leistungen für persönliche Bedürfnisse; b. Transporte und Begleitung an externe Termine; c. Leistungen im Zusammenhang mit Telefonie und IT; d. Leistungen des Restaurants und Getränke, die nicht in der Hotellerietaxe inbegriffen sind; e. individuelle, spezifische Leistungen, die nicht mit den Hotel lerie- und Betreuungstaxen abgedeckt sind; f. nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen und pflegerische Hilfsmittel. 2 Die Nebenleistungen werden den Leistungsbeziehenden bei Bezug in Rechnung gestellt. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Um weltdepartements bestimmt die konkreten Nebenleistungen. 3. Teil: Taxen Art. 31 1 Für Langzeitaufenthalte genutzte Appartements und Zimmer der Gesundheitszentren für das Alter sind einer von neun Hotelleriekategorien (Hotelleriekategorie 1–9) zugeteilt. 2 Für Zimmer der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege wird eine Pauschale erhoben. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Um weltdepartements bestimmt für jedes Gebäude der Gesund heitszentren für das Alter die jeweils anwendbaren Hotelleriekategorien. 4 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter teilt innerhalb des Rahmens gemäss Abs. 3 jedes Appartement und jedes Zimmer einer Hotelleriekategorie zu. Art. 32 Die Zuteilung der Appartments und Zimmer in eine Hotelleriekategorie erfolgt anhand folgender Kriterien: a. die Zuteilung in die Angebote Wohnen im Alter oder Ange bote Spezialisierte Pflege; b. die Anzahl Personen im Appartement oder Zimmer; 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10. 6 vom 23. November 2022, AS 813.150. Weitere KVG-pflichtige Leistungen Neben Grundlagen für Hotellerietaxen Langzeit aufenthalte a. Zuteilung der Hotellerie kategorien b. Kriterien 8813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über c. das Vorhandensein und die Art einer eigenen Nasszelle; d. die Grösse und den Ausbaustandard des Appartements oder Zimmers im Vergleich zum Gebäudestandard; e. den Aussenbereich; f. die Lage und Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmit teln; g. das Vorhandensein besonderer Infrastruktur. Art. 33 1 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen richten sich: a. für die Langzeitaufenthalte nach Anhang 1; b. für die ambulanten Angebote nach Anhang 2. 2 Die Pflegetaxen, die Taxen für Akut- und Übergangspflege so wie die Taxen für weitere KVG-pflichtige Leistungen richten sich

Art. 10und nach

11 VsEP. Art. 34 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits und Umweltdepartements bestimmt die Preise für die Neben leistungen. Art. 35 1 Für Leistungsbeziehende mit steuerrechtlichem Wohn sitz ausserhalb der Stadt Zürich wird ein Zuschlag erhoben. 2 Der Zuschlag richtet sich: a. für die Langzeitaufenthalte nach Anhang 1; b. für die ambulanten Angebote nach Anhang 2. Art. 36 Die Taxen werden überprüft und gegebenenfalls ange passt: a. erstmals nach drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Ausfüh rungsbestimmungen; b. in der Folge alle zwei Jahre. 4. Teil: Pensions- und Betreuungsverhältnis I. Vertrag, Eintritt und Verlegung Art. 37 1 Die Leistungsbeziehenden legen der Anmeldung fol gende Unterlagen bei: a. ein Versicherungsnachweis für die obligatorische Kranken versicherung; b. ein Nachweis betreffend Wohnsitz; Festlegung a. Hotellerie und Betreu ungstaxen b. Neben c. Zuschlag bei steuer rechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Überprüfung Anmeldung 9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über c. beim Angebot Wohnen im Alter: die Angaben der Hausärz tin oder des Hausarztes. 2 Die Gesundheitszentren für das Alter können bei Bedarf Rönt gen oder Laborbefunde verlangen. 3 Sie können Recherchen betreffend Wohnsitz auf Kosten der Leistungsbeziehenden vornehmen, sofern diese den Nachweis nicht beibringen. Art. 38 1 Die Gesundheitszentren für das Alter und die Leis tungsbeziehenden schliessen folgende Verträge ab: a. für die Angebote Wohnen im Alter: einen Pensionsvertrag; b. für die Angebote Spezialisierte Pflege mit Aufenthalt von mehr als drei Monaten: einen Betreuungsvertrag. 2 Bei Wohnpartnerschaften im Angebot Wohnen im Alter wird mit jeder Person ein eigener Pensionsvertrag abgeschlossen. 3 Der Pensions- oder Betreuungsvertrag hält insbesondere fest: a. den Eintrittszeitpunkt; b. die Eintritts und Austrittsmodalitäten; c. das Angebot, die Leistungen und die Höhe der Taxen; d. die Zahlungsmodalitäten; e. die weiteren Modalitäten gemäss diesen Ausführungsbestimmungen. Art. 39 1 Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von Leistungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten eine Eintritts pauschale gemäss Anhang 1. 2 Ausgenommen von der Erhebung sind Leistungsbeziehende des Angebots Temporäres Wohnen. Art. 40 1 Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von Leistungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten beim Eintritt ein Depot gemäss Anhang 1. 2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann im Einzelfall die Höhe des Depots bei Leistungsbeziehenden mit letztem zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich bestimmen. 3 Sie oder er ist bei der Bestimmung gemäss Abs. 2 nicht an die Höhe des Depots gemäss Anhang 1 gebunden. Pensions- und Betreuungsvertrag Eintritts pauschale Depot a. Höhe 10813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 4 Das Depot wird: a. nicht verzinst; b. nach Begleichung aller Forderungen rückerstattet. Art. 41 Für folgende Angebote wird kein Depot verlangt: a. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege; b. Temporäres Wohnen. Art. 42 1 Die Gesundheitszentren für das Alter können von der zuständigen Gemeinde eine Kostengutsprache oder eine ver gleichbare Sicherheit zur Übernahme der Kosten vor dem Ein tritt der Leistungsbeziehenden einholen, wenn sie ihren letzten zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich haben. 2 Als genügende Sicherheit gilt die schriftliche Bestätigung zur Übernahme: a. der Restkostenfinanzierung der Pflegekosten auf Basis der Pflegevollkosten; b. aller zukünftig nicht bezahlten Aufenthaltskosten (subsidi äre Kostengutsprache). 3 Der Eintritt kann erst erfolgen, wenn die Kostengutsprache oder vergleichbare Sicherheit der Gemeinde vorliegt. Art. 43 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann Personen abweisen, wenn: a. sie ein akutmedizinisches oder -psychiatrisches Angebot benötigen; oder b. eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. 2 Sie oder er entscheidet im Zweifelsfall nach Rücksprache mit der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor über die Aufnahme. Art. 44 1 Die Gesundheitszentren für das Alter können Leistungs beziehende innerhalb der Einrichtungen der Gesundheitszen tren für das Alter verlegen, wenn die Verlegung: a. in medizinischer oder pflegerischer Hinsicht angezeigt ist; oder b. die Sicherheit im angestammten Angebot unter Berücksich tigung der Fürsorgepflicht nicht mehr gewährleistet werden kann. b. Ausnahmen Kostengutsprache Abweisungs gründe Interne Verlegung a. Gründe 11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2 Eine Verlegung ist ausserdem zulässig, wenn sie aufgrund der Infrastruktur oder personellen Belastung innerhalb des Gesund heitszentrums notwendig ist. 3 Die Verlegung erfolgt in der Regel nach Rücksprache mit den Leistungsbeziehenden oder deren rechtlichen Vertretungen. Art. 45 1 Bei einer vorübergehenden Verlegung wird ab dem Tag der Verlegung die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Angebots am Verlegungsort verrechnet. 2 Dauert die Verlegung länger als 30 Tage, wird ab dem 31. Tag zusätzlich die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Stammappar tements oder -zimmers unter Berücksichtigung der Ermässigung bei Abwesenheit gemäss Art. 61 verrechnet. 3 Bei einer definitiven Verlegung wird ab dem Tag der Verlegung die Hotellerie- und Betreuungstaxe des Angebots am Verle gungsort verrechnet. II. Kündigung, Todesfall, Räumung und Austritt Art. 46 1 Die oder der Leistungsbeziehende kann den Pensions oder Betreuungsvertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen kündigen: a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage, jeweils auf Ende eines Monats; b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: fünf Tage; c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes und temporäres Woh nen: fünf Tage; d. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: keine Kündi gungsfrist. 2 Die Kündigung erfolgt schriftlich bei der Betriebsleitung des je weiligen Gesundheitszentrums für das Alter. 3 Eine definitive externe Verlegung ist einer Kündigung gleichge stellt. Art. 47 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszen tren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag schriftlich kündigen, wenn die oder der Leistungsbeziehende: a. wiederholt Vertragsvereinbarungen nicht einhält; und b. sie oder er durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde. b. Taxver rechnung Kündigung durch die Leistungs beziehenden Kündigung durch die Gesundheits zentren a. Verletzung von Vertrags verein barungen 12813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2 Die Kündigungsfrist beträgt: a. bei dauerhaftem Wohnen: drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats; b. bei Rehabilitativer Akut- und Übergangspflege: zehn Tage; c. bei temporärem Wohnen: zehn Tage. Art. 48 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats schriftlich kün digen, wenn die oder der Leistungsbeziehende: a. mit ihrer oder seiner Zahlungspflicht in Verzug ist; und b. sie oder er zweimal durch die Betriebsleiterin oder den Be triebsleiter des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde. Art. 49 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszen tren für das Alter kann den Pensions- oder Betreuungsvertrag schriftlich kündigen, wenn die oder der Leistungsbeziehende: a. die Hausgemeinschaft in grober Weise stört; und b. sie oder er durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter des Gesundheitszentrums schriftlich gemahnt wurde. 2 Eine grobe Störung liegt vor, wenn ein Zusammenleben mit der oder dem Leistungsbeziehenden für die übrigen Leistungsbezie henden unzumutbar wird. 3 Die Kündigungsfrist beträgt: a. bei dauerhaftem Wohnen: zehn Tage; b. bei temporärem Wohnen: fünf Tage. Art. 50 1 Der Pensions- oder Betreuungsvertrag endet spätes tens mit dem Tod der oder des Leistungsbeziehenden. 2 Der Todestag gilt als Austrittstag. 3 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen sind ab dem auf den Todestag folgenden Tag wie folgt geschuldet: a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage; b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis Vertragsende oder höchstens fünf Tage; c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: fünf Tage; d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: bis Vertragsende oder höchstens fünf Tage. b. bei Zahlungs verzug c. grobe Störung der Haus gemeinschaft Todesfall 13Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 4 Bei der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege sind die Ho tellerie- und Betreuungstaxen bis und mit Todestag geschuldet. Art. 51 Die Leistungsbeziehenden oder deren Vertretungen räu men das Appartement oder das Zimmer bis zum Kündigungs termin vollständig von persönlichen Gegenständen und persön lichem Mobiliar. Art. 52 Im Todesfall gelten folgende Räumungsfristen ab dem auf den Todestag folgenden Tag: a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: 30 Tage; b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis Vertragsende, höchstens fünf Tage; c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: fünf Tage; d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: bis Vertragsende, höchstens fünf Tage; e. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: ein Tag. Art. 53 Im Fall einer definitiven internen Verlegung gelten fol gende Räumungsfristen: a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: sieben Tage; b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: fünf Tage; c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen: ein Tag; d. Spezialisierte Pflege, temporäres Wohnen: Tag der Verle gung; e. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: Tag der Verle gung. Art. 54 Wird das Appartement oder Zimmer nicht bis zum Kün digungstermin oder innerhalb der vorgegebenen Frist geräumt, sind die Hotellerie- und Betreuungstaxen wie folgt geschuldet: a. Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen: bis sieben Tage nach Räumung; b. Wohnen im Alter, temporäres Wohnen: bis fünf Tage nach Räumung; c. Spezialisierte Pflege, dauerhaftes und temporäres Woh nen: bis fünf Tage nach Räumung. Art. 55 Wenn die Gesundheitszentren für das Alter das Appar tement oder Zimmer räumen, verrechnen sie den Leistungs beziehenden die effektiven Aufwände für die Räumung und Ent sorgung separat. Räumung a. Kündigung b. Todesfall c. interne Verlegung d. Taxver rechnung e. Räumung durch Gesundheits zentren für das Alter 14813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 56 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen sind bis einen Tag vor der Neubelegung geschuldet, wenn ein Appartement des Angebots Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen, vor Beendi gung der Zahlungspflicht belegt wird. Art. 57 1 Bei Austritt einer Person aus der Wohnpartnerschaft in 2-Zimmer-Appartements schuldet die verbleibende Person: a. höchstens für 30 Tage: die bisherige Hotellerietaxe bis zum Umzug in ein 1-Zimmer-Appartement; b. ab dem 31. Tag bis zum Umzug in ein 1-Zimmer-Apparte ment: die Hotellerietaxe für ein 1-Zimmer-Appartement der gleichen Hotelleriekategorie. 2 Möchte die verbleibende Person im 2-Zimmer-Appartement in Einzelbelegung bleiben, schuldet sie ab dem 31. Tag die Taxe der Einzelbelegung gemäss Anhang 1. Art. 58 1 Die Gesundheitszentren für das Alter verrechnen den Leistungsbeziehenden die Endreinigung des Appartements im Angebot Wohnen im Alter, dauerhaftes Wohnen. 2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter bestimmt die Ansätze für die Verrechnung dieser Leis tungen. Art. 59 1 Die Gesundheitszentren für das Alter verrechnen den Leistungsbeziehenden Reparatur- und Instandsetzungskosten, wenn die Appartements oder Zimmer übermässig beansprucht wurden. 2 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter bestimmt die Ansätze für die Verrechnung dieser Leis tungen. Art. 60 Die Gesundheitszentren für das Alter erheben von Leis tungsbeziehenden mit Langzeitaufenthalten beim Austritt eine Austrittspauschale gemäss Anhang 1. Art. 61 1 Sind Leistungsbeziehende abwesend, wird ihnen eine Ermässigung gemäss Anhang 1 gewährt ab dem ersten Tag mit vollständiger Abwesenheit bis zum Tag vor der Rückkehr. 2 Ausgenommen von der Ermässigung ist das Angebot Rehabili tative Akut- und Übergangspflege. 3 Eintritts und Austrittstage werden ohne Ermässigung verrech net. 4 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter regelt die Einzelheiten. Neubelegung Verbleibende Person bei 2 Zimmer Appartements Endreinigung Reparaturen und Instand setzungen Austritts pauschale Ermässigung bei Abwesenheit 15Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 62 1 Bei einem Ein- und Austritt am gleichen Tag sind die Taxen wie folgt geschuldet: a. Wohnen im Alter: für die Dauer der Kündigungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b; b. Spezialisierte Pflege mit Ausnahme der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege: für die Dauer der Kündigungs frist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c; c. Rehabilitative Akut- und Übergangspflege: für die Dauer eines Tages. 2 Eine Austrittspauschale wird nicht erhoben. III. Rechnungsstellung Art. 63 1 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen den Leis tungsbeziehenden monatlich Rechnung. 2 Ein und Austrittstage werden voll verrechnet. 3 Der Berechnung von Monatsanteilen liegen 30 Tage zugrunde. Art. 64 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen die KVG pflichtigen Leistungen direkt den Krankenversicherungen in Rechnung. Art. 65 1 Die Gesundheitszentren für das Alter stellen bei Wohn partnerschaften für jede Person eine separate Rechnung. 2 Die fixen Nebenkosten eines Appartements werden je zur Hälfte in Rechnung gestellt. 3 Individuell zurechenbare Leistungen werden individuell belas tet. Art. 66 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Art. 67 1 Die Gesundheitszentren für das Alter veranlassen nach Ablauf der ungenutzten Zahlungsfrist eine erste schriftli che Mahnung. 2 Sie erheben: a. ab Datum der ersten Mahnung einen Verzugszins von 5 Prozent; b. ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20.–. Ein und Austritt am gleichen Tag Allgemein KVG-pflichtige Leistungen Wohnpartner schaften Zahlungsfrist Verzug 16813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 3 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann ab der zweiten Mahnung: a. einen Wechsel in ein günstigeres Appartement oder Zim mer anordnen; oder b. den Vertrag wegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 48 kün digen. Art. 68 Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen und Partner der Leistungsbeziehenden haften so lidarisch für Schulden gemäss diesen Ausführungsbestimmun gen. 5. Teil: Weitere Bestimmungen Art. 69 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements erlässt eine Hausordnung für sämtli che Gesundheitszentren. Art. 70 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits und Umweltdepartements kann Angebote sowie deren Abgel tung festlegen, wenn die Angebote im Rahmen von Pilotprojek ten entwickelt werden. Art. 71 1 Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter kann die Hotellerie- und Betreuungstaxe sowie das Depot angemessen ermässigen, wenn: a. die Erhebung für die Leistungsbeziehenden aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine besondere Härte bedeuten würde; und b. die Hotellerie- und Betreuungstaxe oder das Depot nicht über die Zusatzleistungen zur AHV/IV oder über die Sozial hilfe finanziert werden kann. 2 Die Leistungsbeziehenden legen ihre finanzielle Situation offen. 6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen I. Übergangsbestimmungen Art. 72 1 Leistungsbeziehende erhalten eine Reduktion auf die Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe, wenn sie: a. vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen Leis tungsbeziehende der Gesundheitszentren für das Alter wa ren; b. vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen einen Vertrag abgeschlossen haben; oder Solidarische Haftung Hausordnung Pilotprojekte Härtefallklausel Hotellerie und Betreuungstaxe a. Kostenreduktion 17Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über c. bis 31. August 2023 eine verbindliche Zusage für den Ein zug in ein Angebot Wohnen im Alter gemacht haben und der anschliessend vertraglich vereinbarte Eintritt bis 31. März 2024 erfolgt. 2 Sie erhalten eine Reduktion auf die Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe, wenn: a. sie keinen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ha ben; und b. die Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger Zuschläge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen die Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliesslich allfälliger Zu schläge am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungs bestimmungen um mehr als Fr. 14.– pro Tag übersteigen. 3 Erhielten Leistungsbeziehende eine Gutschrift gemäss Über gangsbestimmungen betreffend Betreuungstaxe vom 26. Januar 2022 zur Aufnahme und Taxordnung Alterszentren Stadt Zürich (ATO ASZ)7, erfolgt die Berechnung gemäss Abs. 2 ohne Be rücksichtigung dieser Gutschrift. Art. 73 1 Die Kostenreduktion pro Tag entspricht der Differenz zwischen: a. der Summe der Hotellerie- und Betreuungstaxe einschliess lich allfälliger Zuschläge gemäss diesen Ausführungs bestimmungen; und b. dem Betrag, der die Summe der Hotellerie- und Betreu ungstaxe einschliesslich allfälliger Zuschläge am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen um Fr. 14.– übersteigt. 2 Für Leistungsbeziehende gemäss Art. 72 Abs. 1 lit. b und c be rechnet sich die Hotellerie- und Betreuungstaxe pro Tag vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wie folgt: a. Hotellerietaxe gemäss ATO ASZ8; b. Betreuungstaxe von Fr. 20.–. Art. 74 1 Die Leistungsbeziehenden können während der Gel tungsdauer der Übergangsbestimmungen gemäss Art. 77 die Kostenreduktion beantragen. 2 Die Kostenreduktion wird für die gesamte Dauer des Anspruchs gewährt. 7 vom 21. Oktober 2015, AS 845.300. 8 vom 21. Oktober 2015, AS 845.300. b. Bemessung c. Antrag 18813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 3 Die Leistungsbeziehenden geben mit dem Antrag das Einver ständnis zur Abklärung betreffend Anspruch auf Zusatzleistun gen zur AHV/IV beim zuständigen Amt für Zusatzleistungen. Art. 75 1 Der Anspruch auf die Kostenreduktion entfällt bei: a. einem Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV; b. einem Wechsel in ein teureres Appartement oder Zimmer; oder c. einem Wechsel des Angebots. 2 Erfolgt ein Wechsel in ein teureres Appartement oder Zimmer innerhalb desselben Angebots aus betrieblichen Gründen oder aufgrund des Versterbens einer oder eines Leistungsbeziehen den in einem 2-Zimmer-Appartement, findet Abs. 1 lit. b und c keine Anwendung. Art. 76 1 Die Leistungsbeziehenden informieren die Gesund heitszentren für das Alter über Änderungen in Bezug auf ihren Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV. 2 Die Gesundheitszentren für das Alter können die gesamte Ho tellerie- und Betreuungstaxe nachfordern, falls die Leistungsbeziehenden ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Art. 77 Die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 72–76 gelten bis 31. Dezember 2025. Art. 78 Die Bestimmungen zum Depot gemäss Art. 40 und 41 finden keine Anwendung auf Leistungsbeziehende, die vor In krafttreten dieser Ausführungsbestimmungen Leistungsbezie hende der Gesundheitszentren für das Alter waren. II. Schlussbestimmungen Art. 79 Die nachstehenden Aufnahme- und Taxordnungen wer den aufgehoben: a. Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich (ATO PZZ) vom 21. Oktober 20159; b. Aufnahme- und Taxordnung Alterszentren Stadt Zürich (ATO ASZ) vom 21. Oktober 201510. Art. 80 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 9 813.140 10 845.300 d. Entfallen des Anspruchs e. Informations pflicht f. Geltung Depot Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 19Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Anhang 1 Taxen Langzeitaufenthalte 1. Gutschriften bei Eigenleistungen (Art. 10) Eigenleistung Gutschrift pro Tag in Fr. Frühstück 3.50 Mittagessen 5.00 Abendessen 5.00 Reinigung des Appartements (ohne Nasszelle) 2.50 Wäscheversorgung 2.50 2. Hotellerietaxe (Art. 33 Abs. 1 lit. a) Hotellerie kategorie 1 Zimmer Appartement oder Einerzimmer Fr. pro Tag 2 Zimmer Appartement Zweierbelegung oder Zweierzimmer oder Mehrbett zimmer Demenz Fr. pro Person und Tag 2 Zimmer Appartement Einzelbelegung gilt nur für Angebote Wohnen im Alter Fr. pro Tag 1 125.– 115.– 212.– 2 135.– 124.– 229.– 3 145.– 135.– 245.– 4 150.– 145.– 263.– 5 155.– 150.– 272.– 6 160.– 155.– n. v. 7 175.– 160.– n. v. 8 186.– 165.– n. v. 9 200.– 170.– n. v. Pauschale für alle Zimmer der Rehabilitativen Akut- und Übergangspflege Fr. pro Person und Tag 135.– 20813.151 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 3. Betreuungstaxe (Art. 33 Abs. 1 lit. a) Angebot Fr. pro Tag Wohnen im Alter 22.– Spezialisierte Pflege – Wohnen mit Pflege 55.– – Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand 60.– Zuschlag während der ersten 14 Tage (alle Angebote) 15.– 4. Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich (Art. 35 Abs. 2 lit. a) Fr. pro Tag Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich 22.– 5. Eintritts- und Austrittspauschalen, Depot (Art. 39–41 und Art. 60) Angebot Eintritts pauschale in Fr. Austritts pauschale in Fr. Depot in Fr. Langzeitaufenthalte 300.– 300.– 5000.–* Rehabilitative Akut- und Übergangs pflege 300.– 300.– 0.– Temporäres Wohnen 0.– 0.– 0.– * Bei Leistungsbeziehenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich kann die Direktorin oder der Direktor der Gesundheitszentren für das Alter die Höhe des Depots bestimmen (Art. 40 Abs. 2 und 3). 6. Ermässigung bei Abwesenheit (Art. 61) Abwesenheit Ermässigung pro Tag in Fr. Wohnen im Alter, dauerhaftes und temporäres Wohnen 18.50 Spezialisierte Pflege, dauerhaftes Wohnen* 28.50 * Ausgenommen ist das Angebot Rehabilitative Akut- und Übergangspflege (Art. 61 Abs. 2). 21Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Anhang 2 Taxen Ambulante Angebote 1. Taxen (Art. 33 Abs. 1 lit. b) Angebot TAG Fr. Aufenthaltsdauer bis zu 3 Stunden, insgesamt (pauschal für Hotellerie- und Betreuungsleistungen) 20.– Zuschlag für jede weitere angebrochene Stunde, pro Stunde 6.– Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, pro Tag 10.– Hauptmahlzeiten werden zusätzlich verrechnet Angebot TAG Plus Fr. Hotellerietaxe pro Tag, inkl. Verpflegung 32.– Betreuungstaxe pro Tag 30.– Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen pro Tag 10.– Angebot NACHT Plus Fr. Hotellerietaxe pro Nacht 19.00 bis 9.00 Uhr, inkl. Verpflegung 42.– Betreuungstaxe pro Nacht 20.– Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen pro Aufenthalt 10.– 2. Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich (Art. 35 Abs. 2 lit. b) Zuschlag für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich Fr. pro Tag Angebote TAG Plus und NACHT Plus 11.–

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