Art. 1
1 Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert.
Solothurn · 614.352.103 · intercantonal agreement
Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d03e31463d263cf2aae438eb2bd8e68b7db8fc19124d7dd52e1dccfa29d91929
1 Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert.
1 Die gegenseitige Steuerbefreiung betrifft die Zuwendungen, die gemacht werden zugunsten: a) der Kantone und Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- und Industrieunternehmen betreiben; b) juristischer Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
1 Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung sind der deutsche und der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich.
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten. 1) BGS 614.11. 2) BLV 648.11. GS 2018, 23 614.352.103
1 Diese Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. RRB Nr. 2018/1701 vom 30. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 8. März 2019.