Law

Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

Confederation · 362.0 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-11-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 67da373b25e2283b04e11f2ba79ed9bac8318e077ed0ac519ee4d64760656fa4

Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Systemverantwortung für das N-SIS
  4. Art. 4 Systemarchitektur
  5. Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem
  6. Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden
  7. Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden
  8. Art. 7a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem
  9. Art. 7b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin
  10. Art. 7c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO)
  11. Art. 8 Organisation
  12. Art. 9 Aufgaben
  13. Art. 9a Abfrage der Informationssysteme durch das SIRENE-Büro
  14. Art. 9b Verhältnismässigkeit
  15. Art. 9c Vereinbarkeit von Ausschreibungen
  16. Art. 10 Voraussetzung für die Datenfreigabe
  17. Art. 11 Daten
  18. Art. 11a Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen
  19. Art. 11b Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern und Gesichtsbildern
  20. Art. 12 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle
  21. Art. 13 Kennzeichnung
  22. Art. 14 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
  23. Art. 14a Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache
  24. Art. 14b Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
  25. Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen
  26. Art. 15a Rolle des SEM
  27. Art. 16 Personenausschreibungen
  28. Art. 17 Sachausschreibungen
  29. Art. 18 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz
  30. Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland
  31. Art. 19a Voraussetzung
  32. Art. 19b Ausschreibungsverfahren
  33. Art. 19c Massnahmen
  34. Art. 19d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden
  35. Art. 20 Voraussetzung
  36. Art. 21 Ausschreibungsverfahren
  37. Art. 22 Massnahmen
  38. Art. 22a Aufgaben der für den Vollzug der Ausschreibungen zuständigen Behörden
  39. Art. 23 Voraussetzungen
  40. Art. 24 Ausschreibungsverfahren
  41. Art. 25 Dringlichkeitsverfahren
  42. Art. 25a Verbergen der Ausschreibung
  43. Art. 26 Zusatzinformationen
  44. Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen
  45. Art. 28 Vermisste und schutzbedürftige Personen
  46. Art. 29 Voraussetzungen
  47. Art. 30 Massnahmen
  48. Art. 31 Voraussetzungen
  49. Art. 32 Massnahme
  50. Art. 33 Voraussetzungen
  51. Art. 34 Massnahmen
  52. Art. 34a Voraussetzungen
  53. Art. 34b Massnahmen
  54. Art. 34c Voraussetzungen
  55. Art. 34d Verfahren
  56. Art. 34e Massnahmen im Fall eines Treffers auf eine Informationsausschreibung
  57. Art. 35 Voraussetzungen
  58. Art. 36 Massnahmen
  59. Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz
  60. Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken
  61. Art. 39 Qualität der Daten
  62. Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
  63. Art. 41 Mehrfachausschreibungen
  64. Art. 42 Vorgehen bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person
  65. Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen
  66. Art. 44 Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen sowie der Ergänzungen und Verknüpfungen von Ausschreibungen
  67. Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen
  68. Art. 46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen
  69. Art. 46a Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr
  70. Art. 47 Datenaustausch mit Europol und Eurojust
  71. Art. 48 Archivierung
  72. Art. 49 Statistik
  73. Art. 50 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts
  74. Art. 51 Recht auf Information bei der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
  75. Art. 51a Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss
  76. Art. 52 Schadenersatz
  77. Art. 53 Datensicherheit
  78. Art. 53a Protokollierung
  79. Art. 54 Datenschutzberatung
  80. Art. 55
  81. Art. 56 Änderung der Anhänge
  82. Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
  83. Art. 58 Inkrafttreten

83 provisions

Art. 25 Dringlichkeitsverfahren

1 Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem SIRENE-Büro auch per E-Mail, per Fax oder telefonisch anordnen. 2 In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 24 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten. 3 Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt dieses Rücksprache mit dem BJ und gibt die Ausschreibung auf dessen Anordnung frei. 4 Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE-Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache. 5 Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.

Art. 25a Verbergen der Ausschreibung

1 Um eine Operation nicht zu gefährden, kann das SIRENE-Büro eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in folgenden Fällen für die zugriffsberechtigten Stellen für höchstens 48 Stunden verbergen: a. der Zweck der Operation kann nicht durch andere Massnahmen erreicht werden; b. das BJ hat die Bewilligung dazu erteilt; und c. die an der Operation beteiligten Schengen-Staaten wurden informiert. 2 Mit dem Einverständnis des BJ kann die Frist nach Absatz 1 jeweils um 48 Stunden verlängert werden, sofern dies für operative Zwecke erforderlich ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 26 Zusatzinformationen

1 Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung. 1bis Eine Information im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen ergeht zudem automatisch an alle an einer Operation beteiligten Schengen-Staaten, wenn eine Ausschreibung nach Artikel 25a verborgen wurde. 2 Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Freigabe der Ausschreibung die folgenden Zusatzinformationen: a. die um Festnahme ersuchende Behörde; b. das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils; c. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat; d. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme; e. soweit möglich die Folgen der Straftat; f. alle sonstigen Informationen nach Anhang 4, die für die Vollstreckung der Ausschreibung erforderlich oder von Nutzen sind. 3 Übermittelt werden dürfen ausschliesslich die Informationen nach Anhang 4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen

Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung um.

Art. 28 Vermisste und schutzbedürftige Personen

Folgende Personen können ausgeschrieben werden: a. Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden müssen; b. Vermisste, deren Aufenthalt ermittelt wird; oder c. Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes am Reisen gehindert werden müssen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 29 Voraussetzungen

1 Personen dürfen nur in den folgenden beiden Fällen als Vermisste nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden: a. Sie müssen aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise untergebracht werden. b. Sie sind minderjährig. 2 Schutzbedürftige urteilsfähige Personen nach Artikel 28 Buchstabe c dürfen nur mit ihrer Einwilligung oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden ausgeschrieben werden. 3 Mit der Erfassung der Ausschreibung übermittelt die erfassende Behörde dem SIRENE-Büro die ausschreibungsbegründenden Unterlagen der zuständigen Behörde zu den Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c. 4 Die Voraussetzungen der Ausschreibung Vermisster und schutzbedürftiger Personen richten sich nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862. 5 Ein DNA-Profil darf einer Ausschreibung von Vermissten nur hinzugefügt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/31 erfüllt sind. 6 Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2. Siehe Fussnote zu Artikel 11b Abs. 1.

Art. 30 Massnahmen

1 Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat sofort den Aufenthaltsort der vermissten oder schutzbedürftigen Person mit und tauscht mit diesem zu Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c allfällige Zusatzinformationen über die zu treffenden Massnahmen aus. Bei volljährigen vermissten Personen bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person. 2 Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde. 3 Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2, so leitet es diese der ausschreibenden Behörde weiter und ersucht um Löschung der entsprechenden Ausschreibung. 4 Personen, die nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. 5 Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige vermisste oder schutzbedürftige Personen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat oder eine Anordnung einer zuständigen Behörde vorliegt. 6 Ist die vermisste oder schutzbedürftige Person minderjährig, sind die zu ergreifenden Massnahmen in Einklang mit ihrem Wohl und spätestens nach zwölf Stunden zu treffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 31 Voraussetzungen

1 Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen. 2 Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden: a. Zeuginnen und Zeugen; b. Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfolgungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen; c. Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen. 3 Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 32 Massnahme

Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.

Art. 33 Voraussetzungen

1 Zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle können Personen, Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container, Feuerwaffen, amtliche Blankodokumente, Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel ausgeschrieben werden. 2 Die Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorsieht und wenn: a. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine terroristische oder sonstige schwere Straftat plant oder begeht; b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; c. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen; oder d. die Informationen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich sind. 3 Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten über Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe c. 4 Die Ausschreibung von Gegenständen nach Absatz 1 zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese vorsehen und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht. 5 Die Ausschreibung kann nach Artikel 14b mit einer Sachausschreibung verknüpft werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung 2018/1862 erfüllt sind. Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.

Art. 34 Massnahmen

1 Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen: a. Ort, Zeit und Anlass der Kontrolle; b. Reiseweg und Reiseziel; c. Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der betreffenden Person in Verbindung stehen; d. jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet; e. ausfindig gemachte Gegenstände nach Artikel 33 Absatz 1; f. benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container; g. mitgeführte Sachen und Reisedokumente; h. Umstände des Auffindens der Person oder der Sache nach Artikel 33 Absatz 1; i. alle weiteren Informationen, die vom ausschreibenden Schengen-Staat beantragt wurden, sofern dies in Einklang steht mit Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2018 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen. 2 Wurde die Personen- und Sachausschreibung mit einer Ausschreibung nach Artikel 14b verknüpft, so kann das SIRENE-Büro dazu dem ausschreibenden Staat die Informationen nach Absatz 1 übermitteln. 3 Die Befugnisse im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle richten sich nach Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung (EU) 2018/1862. 4 Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selbst verdeckte Registrierungen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen vornehmen darf. 5 Darf eine Behörde Ermittlungsanfragen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informationen als Ermittlungsanfrage zu übermitteln. 6 Darf eine Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, Ermittlungsanfragen vorzunehmen, so sind die Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln. SR 235.3 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.

Art. 34a Voraussetzungen

Zur Identifizierung von unbekannten gesuchten Personen können vollständige oder unvollständige daktyloskopische Daten und daktyloskopische Spuren von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist, im SIS erfasst werden, wenn: a. die daktyloskopischen Daten und daktyloskopischen Spuren an Tatorten von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten gefunden wurden; b. sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter oder der Täterin stammen; und c. sie weder in anderen nationalen noch in internationalen Informationssystemen eine Identifizierung ermöglichten.

Art. 34b Massnahmen

1 Das SIRENE-Büro kontaktiert im Trefferfall den ausschreibenden Schengen-Staat und lässt von diesem überprüfen: a. die Identität der Person; b. ob eine Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren vorliegt. 2 Bestätigt der ausschreibende Schengen-Staat die Identität der Person oder die Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren, so übermittelt das SIRENE-Büro dem anfragenden Staat: a. die Angaben zur Identität der Person; oder b. die Information, dass die Angaben zur Identität nicht bekannt sind. 3 Wurde eine ausgeschriebene Person identifiziert, so löscht der ausschreibende Schengen-Staat die entsprechende Ausschreibung.

Art. 34c Voraussetzungen

1 Eine Informationsausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen nach Artikel 37a der Verordnung (EU) 2018/1862 kann auf Vorschlag von Europol eingegeben werden, wenn: a. sich aufgrund einer Überprüfung der von Europol zur Verfügung gestellten Informationen bestätigt, dass die betroffene Person eine Straftat nach Anhang 4 BPI plant oder begeht; oder b. die Gesamtbeurteilung dieser Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie möglicherweise eine solche Straftat begehen wird. 2 Eine Informationsausschreibung wird nicht eingegeben, wenn sich aufgrund einer Abfrage im SIS ergibt, dass zu der betreffenden Person bereits eine andere Ausschreibung im SIS vorliegt. Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2.

Art. 34d Verfahren

1 Unterbreitet Europol der Schweiz den Vorschlag für eine Informationsausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen im SIS, so prüft fedpol, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ist eine andere Behörde des Bundes oder ein Kanton von einer Informationsausschreibung speziell betroffen, nimmt es mit der betroffenen Behörde oder dem betroffenen Kanton Rücksprache. 2 Fedpol entscheidet nach eigenem Ermessen über die Eingabe der Ausschreibung. 3 Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten und Europol nach Massgabe von Artikel 37a Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862. 4 Fedpol informiert Europol nach Massgabe von Artikel 37a Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 über seinen Entscheid in Sachen Informationsausschreibung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des entsprechenden Vorschlags von Europol. Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2.

Art. 34e Massnahmen im Fall eines Treffers auf eine Informationsausschreibung

1 Im Trefferfall erhebt die zuständige Behörde gemäss den Vorgaben von Artikel 37b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 über die ausgeschriebene Person die folgenden Informationen und übermittelt sie an das SIRENE-Büro: a. Ort, Zeit und Grund der Kontrolle; b. Reiseweg und Reiseziel; c. Begleitpersonen, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen; d. mitgeführte Sachen und Reisedokumente; e. Umstände des Auffindens. 2 Das SIRENE-Büro leitet die Informationen nach Absatz 1 weiter an: a. den ausschreibenden Schengen-Staat, bei einem Treffer auf eine eingehende Ausschreibung; b. Europol, wenn der Treffer zu einer ausgehenden Ausschreibung erzielt wurde. 3 Es leitet auch Meldungen an Europol weiter, die es vom betroffenen Schengen-Staat bei einem Auslandstreffer zu einer ausgehenden Ausschreibung erhalten hat. Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2

Art. 35 Voraussetzungen

1 Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden: a. Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Wasserfahrzeugmotoren sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugmotoren; b. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen und Container; c. Feuerwaffen; d. echte und gefälschte amtliche Blankodokumente; e. echte und gefälschte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente; f. echte und gefälschte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen; g. echte und gefälschte Banknoten (Registriergeld); h. Gegenstände der Informationstechnik; i. identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung; j. andere hochwertige identifizierbare Gegenstände. 2 Gegenstände nach den Buchstaben h und i dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 36 Massnahmen

Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch Personendaten übermittelt werden.

Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz

1 Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS ausgeschrieben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden. 2 Ausgenommen sind Prüfungen von Mehrfachausschreibungen durch das SIRENE-Büro nach Artikel 9 Buchstabe m und Ergänzungen von Ausschreibungen in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person nach Artikel 9 Buchstabe n.

Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken

1 Jede Bearbeitung der in einer eingehenden Ausschreibung enthaltenen Information zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen. 2 Die Bearbeitung ist nur zulässig: a. zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; b. aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder c. zur Verhütung einer schweren Straftat. 3 Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung. SR 312.0

Art. 39 Qualität der Daten

1 Die ausschreibende Behörde ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich. 2 Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro unverzüglich mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln. 3 Wird bei einer ausgehenden Ausschreibung bekannt, dass Daten unrichtig sind oder eine unrechtmässige Bearbeitung erfolgte, so informiert das SIRENE-Büro unverzüglich die für die Ausschreibung zuständige Behörde. Diese nimmt die erforderlichen Anpassungen im ZEMIS oder im RIPOL vor. Bei einer eingehenden Ausschreibung leitet das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innerhalb von zehn Tagen weiter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

1 Das SIRENE-Büro setzt sich mit den anderen SIRENE-Büros oder der ausschreibenden Behörde in Verbindung, falls bei der Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person mit denselben Identitätsmerkmalen ausgeschrieben ist. Es überprüft, ob es sich um dieselbe Person handelt. 2 Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neu ausgeschriebenen Person tatsächlich um die bereits ausgeschriebene handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren nach Artikel 41 an. 3 Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.

Art. 41 Mehrfachausschreibungen

1 Eine Person oder Sache kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung sein. 2 Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9c und der SIRENE-Handbücher sowie nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden. 3 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, der als erster die Person ausgeschrieben hat. 4 Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der ausschreibenden Behörde den Meinungsaustausch. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 42 Vorgehen bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person

1 Behauptet eine Person, nicht die ausgeschriebene Person zu sein, so tauschen die SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so ersucht das SIRENE-Büro, dass die betreffende Personalie gelöscht wird, oder ergänzt die Ausschreibung um Daten über die Person, deren Identität missbraucht wurde, sofern ihre ausdrückliche Genehmigung vorliegt. 2 Daten zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden: a. um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen; b. um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde. 3 Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden: a. Nachnamen und Vornamen, Geburtsnamen und frühere Namen sowie Aliasnamen; b. besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale; c. Geburtsdatum, -ort und -land; d. Geschlecht; e. Licht- und Gesichtsbilder; f. Finger- und Handflächenabdrücke; g. Staatsangehörigkeiten; h. Art, Nummern, Ausstellungsländer und Ausstellungsdaten von Identifizierungsdokumenten; i. Adresse; j. Namen des Vaters und der Mutter. 4 Die Daten nach Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht. 5 Die Daten nach Absatz 3 sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechende Ausschreibung verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen

1 Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1–7 und 55 Absätze 1–4a und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. 2 Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht. 3 Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht: a. zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren; b. zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren; c. von Vermissten: nach fünf Jahren; d. von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr; e. zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren; f. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr; g. von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren: h. Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen: nach einem Jahr. 4 Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen. 5 Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung. 6 Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen. 7 Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird. 8 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren. 9 Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–7 entsprechend. 10 Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 1 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444).

Art. 44 Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen sowie der Ergänzungen und Verknüpfungen von Ausschreibungen

1 Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. 2 Sachausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht: a. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr; b. zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach zehn Jahren; c. von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach fünf Jahren; d. von Gegenständen der Informationstechnik: nach einem Jahr. 3 Ergänzungen von Personenausschreibungen und Verknüpfungen mit Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt automatisch, spätestens aber zusammen mit der Löschung der Personenausschreibung nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben c–h. 4 Eine Ausschreibung kann in Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren. 5 Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–4 entsprechend. 6 Im Übrigen richtet sich die Löschung von Sachausschreibungen nach Artikel 55 Absatz Absätze 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1861. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444). Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2. Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.

Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen

1 Zusatzinformationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist. 2 Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibungen der betroffenen Person gelöscht. 3 Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden: a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen; b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden. 4 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.

Art. 46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekannt gegeben werden.

Art. 46a Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr

Daten, die in Zusammenhang mit den Ausschreibungen zum Zweck der Rückkehr im SIS erfasst werden, und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen Drittstaaten bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung EU 2018/1860 erfüllt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1.

Art. 47 Datenaustausch mit Europol und Eurojust

1 Europol hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die in das SIS eingegebenen Daten. Die Bearbeitung der durch die Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung der ausschreibenden Behörde. Europol kann die Schweiz um weitere Informationen ersuchen, sofern die Ausschreibung von der Schweiz ausgeht. Der Austausch von Zusatzinformationen mit Europol erfolgt in Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1862 und dem SIRENE-Handbuch. 2 Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach den Artikeln 23, 28, 31, 34a und 35 in das SIS eingegebenen Daten. Stellt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung der Schweiz im SIS erfasst ist, so informiert das Mitglied die Schweiz darüber. Die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung der ausschreibenden Behörde an Drittländer und -stellen bekannt gegeben werden. 3 Die Benutzer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

Art. 48 Archivierung

1 Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an: a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen; b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden. 2 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 49 Statistik

1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl: a. Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie; b. Treffer pro Ausschreibungskategorie; c. Zugriffe auf das SIS; d. Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist; e. Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind; f. Ausschreibungen, die verborgen wurden; g. die erfolgte Rückkehr. 2 Separate Statistiken sind zu erstellen: a. über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j–l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und b. über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860. 3 Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten. 4 Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2. Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1. Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.

Art. 50 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts

1 Will eine Person ihr Auskunftsrecht geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV) ein Gesuch bei fedpol einreichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG). 2 Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3 Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsbegehren, so verfasst der Rechtsdienst fedpol die Stellungnahme unter Einbezug der ausschreibenden Behörden. 4 Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, so ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen. 5 Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Eingang ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren. 6 Artikel 8a BPI bleibt vorbehalten für die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung. SR 235.11 SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 51 Recht auf Information bei der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

1 Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 25 DSG genannten Informationen. 2 Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn: a. die Personendaten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert; b. der oder die betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder c. eine Einschränkung des Rechts auf Information nach Artikel 26 DSG vorgesehen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 51a Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss

Fedpol erstattet dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht über die Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts und die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1862, Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860. Der Bericht wird über den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten an den Europäischen Datenschutzausschuss übermittelt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2. Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2. Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1.

Art. 52 Schadenersatz

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19a–19c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958. SR 170.32

Art. 53 Datensicherheit

1 Die Datensicherheit richtet sich nach: a. der DSV; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023; c. … 2 Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 22 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). SR 128.1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 22 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

Art. 53a Protokollierung

1 Jede Bearbeitung von Daten im N-SIS ist in einem Protokoll festzuhalten. Zu protokollieren sind folgende Informationen: a. die Historie der Ausschreibung; b. das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung; c. die für die Abfrage verwendeten Daten; d. die Angabe zu den verarbeiteten Daten; und e. die persönliche und eindeutige Nutzerkennung der zuständigen Behörde und der Person, die die Daten verarbeitet. 2 Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Modalitäten richten sich nach Artikel 12 der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2018/1861. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2. Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.

Art. 54 Datenschutzberatung

1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements. 2 Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen für: a. die Information der Personen, die Daten bearbeiten; b. die Ausbildung dieser Personen; c. die erforderlichen Kontrollen; d. die rasche Behebung von Mängeln; e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

Art. 55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

← Find another law