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Wasserrechtsgesetz

Schwyz · 451.100 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 A. Allgemeines10
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 21a
  14. § 22 B) Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken27
  15. § 24 § 23 30
  16. § 25
  17. § 26
  18. § 27 C. Nutzung der Wasserkraft34
  19. § 28
  20. § 29
  21. § 30
  22. § 30a
  23. § 31
  24. § 32
  25. § 34 § 33 40
  26. § 35 SRSZ 1.2.2020 9
  27. § 36
  28. § 37
  29. § 38
  30. § 39
  31. § 40
  32. § 41
  33. § 41a
  34. § 41b
  35. § 42 SRSZ 1.2.2020 11
  36. § 42a
  37. § 42b
  38. § 42c
  39. § 43
  40. § 44
  41. § 45 SRSZ 1.2.2020 13
  42. § 46
  43. § 47
  44. § 49 § 48 62
  45. § 50
  46. § 51
  47. § 52
  48. § 53
  49. § 54
  50. § 55 SRSZ 1.2.2020 15
  51. § 56
  52. § 57
  53. § 58a
  54. § 59
  55. § 60
  56. § 61 die Erstellung von grösseren Wasserwerken. 81
  57. § 62

57 provisions

§ 45 SRSZ 1.2.2020 13

4. Lastenverteilung a) Grundsatz Die Ausführung von Massnahmen im Sinne von § 44 dieses Gesetzes und der Unterhalt obliegen bei öffentlichen und privaten Gewässern grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern oder Belasteten.

§ 46

b) Ausdehnung des Pflichtenkreises 1 Übersteigen die Aufwendungen für den Unterhalt und die Verbauung von Bächen und Flüssen die Kräfte der Pflichtigen oder stehen sie in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag der belasteten Grundstücke, so kann der Pflichtenkreis auf weitere Grundeigentümer und die Träger von privaten oder öffentlichen Werken und Anlagen, für welche die Verbauung mittelbar oder unmittelbar von Vorteil oder Interesse ist, ausgedehnt werden. 2 In den Pflichtenkreis sind insbesondere jene Liegenschaften einzubeziehen, von denen dem zu verbauenden Gewässer Wasser zufliesst.

§ 47

c) Verteilungsgrundsätze 1 Bei der Verteilung der Lasten innerhalb des Pflichtenkreises sind der Wert der belasteten Sache, die bestehenden Wuhrpflichten, die Gefahren sowie die Vorteile und Interessen zu berücksichtigen. 2 Für ein Grundstück, das in mehrere Bachperimeter einbezogen ist und deshalb im Verhältnis zu seinem Wert oder Ertrag unzumutbar belastet wird, ist die Schatzung in jedem Perimeter angemessen, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabzusetzen.

§ 49 § 48 62

63 5. Verfahren b) Entscheid über die Verbauung 1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach Vorlage eines rechtskräftig bewilligten Bauprojekts über die Ausführung von subventionsberechtigten Verbauungen, welche in der Programmvereinbarung mit dem Bund enthalten sind, und sichert den finanziellen Beitrag zu. 2 Der Regierungsrat kann auch die Ausführung von weitergehenden oder unvorhergesehenen Verbauungen, die nicht Bestandteil der Programmvereinbarung mit dem Bund sind, bewilligen und dafür finanzielle Beiträge zusichern.

§ 50

64 b) Festlegung des Pflichtenkreises, Veranlagung 1 Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen dem Bezirksrat. Er kann die Veranlagung der Kommission oder der Verwaltung übertragen. 2 Der als pflichtig Erklärte kann sowohl gegen den Einbezug in den Perimeter als auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

§ 51

65 6. Wuhrkorporationen a) Errichtung 1 Die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bilden eine Wuhrkorporation. 2 Die Gründung der Wuhrkorporation wird vom Bezirksrat eingeleitet. Im übrigen gelten für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt sinngemäss die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch über die Flurgenossenschaften. Die Gründung kommt ohne Rücksicht auf das Ausmass des einbezogenen Bodens zustande, wenn ihr mehr als die Hälfte der an der Beschlussfassung mitwirkenden Perimeterpflichtigen zustimmt.

§ 52

b) Rechtsnatur und Aufgaben 1 Die Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Sie führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch. Für die Vergebung und Ausführung von Arbeits- und Lieferungsaufträgen gelten die kantonalen Submissionsvorschriften.

§ 53

66 c) Ersatzvornahme 1 Kommt die Gründung einer Wuhrkorporation nicht zustande, oder verweigern die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflichten, so übernimmt der Bezirksrat alle den Perimeterpflichtigen zufallenden Aufgaben, namentlich die Projektierung, die Krediterteilung, die Bauausführung und die Abrechnung. 2 Sämtliche dadurch dem Bezirk entstehende Kosten, einschliesslich der Bauzinsen und des Verwaltungsaufwands, gehen zu Lasten der Perimeterpflichtigen und werden vom Bezirksrat auf Grund des Lastenverzeichnisses eingezogen. 3 Die Wuhrkorporationen sind verpflichtet, dem Regierungsrat die für die Programmvereinbarung erforderlichen Grundlagen vorzulegen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht können Subventionen teilweise oder ganz gestrichen werden.

§ 54

d) Vorsorgliche Massnahmen Die gleichen Befugnisse hat der Bezirksrat im Einvernehmen mit dem Regierungsrat und allenfalls den Organen der Wuhrkorporation, wenn dringende Verbauungs- oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden müssen, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, oder wenn die Behebung von Hochwasserschäden dringend erforderlich ist.

§ 55 SRSZ 1.2.2020 15

7. Konzessionsbedingte Pflichten Die auf Grund einer Wasserrechtskonzession oder eines ähnlichen Rechtstitels einem Unternehmen zufallenden Verbauungs- oder Unterhaltspflichten werden durch die Bildung eines Perimeters nicht aufgehoben oder eingeschränkt.

§ 56

67 8. Enteignung Wo Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, richtet sich das Verfahren nach den kantonalen Vorschriften über die Enteignung. Die Hoheitsträger verfügen die Enteignung.

§ 57

68 9. Bundes- und Kantonsbeiträge a) an Hochwasserschutzbauten und Sofortmassnahmen 1 Die Bundesbeiträge fallen an den Kanton. 2 Der Regierungsrat gewährt unter Vorbehalt der Beitragszusicherung des Bundes im Rahmen des Voranschlagskredites für Gewässerverbauungen im Sinne von § 49 dieses Gesetzes Kantonsbeiträge von 50 bis 56% der Baukosten, sofern der Bezirk, in dem das Projekt verwirklicht wird, einen Beitrag von 20 bis 26% leistet. 3 Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist der Bedeutung und dem Umfang des Projektes, der Grösse des Pflichtenkreises und der Zumutbarkeit der Restbelastung der Perimeterpflichtigen angemessen Rechnung zu tragen. 4 Bei Projekten Dritter werden über die Grundsubventionierung hinausgehende Beitragsprozente des Bundes für besonders wirksame Projekte weitergeleitet. Soweit der Kanton die zusätzlichen Leistungen erbringt, fallen die Beitragsprozente an den Kanton. 5 Der Kantonsrat kann an die Behebung von Schäden aus Unwettern oder sonstigen Naturereignissen einen Kantonsbeitrag bewilligen. § 58 69 b) an Revitalisierungen von Oberflächengewässern 1 Allfällige Bundesbeiträge werden an die Subventionsberechtigten weitergeleitet. 2 Der Regierungsrat gewährt unter Vorbehalt der Beitragszusicherung des Bundes im Rahmen des Voranschlagskredites an die Revitalisierung von fliessenden Gewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer Kantonsbeiträge von 15 bis 21% der Baukosten, sofern der Bezirk einen Beitrag von 20 bis 26% leistet. 3 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Revitalisierung von stehenden Gewässern Beiträge von 20 bis 26% der Baukosten. 4 Übersteigen die Beiträge von Bund, Kanton und Bezirk zusammen 97.5%, so werden die Bezirks- und Kantonsbeiträge im gleichen Verhältnis entsprechend gekürzt.

§ 58a

70 c) Kostentragung durch Private 1 Wenn ein öffentliches oder privates Gewässer aus planungs- oder baurechtlichen Gründen revitalisiert oder offengelegt werden muss, werden keine Subventionen ausgerichtet. 2 Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder teilweise durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, sind die daraus entstehenden Kosten anteilsmässig vom Verursacher zu tragen. 3 Sind Objektschutzmassnahmen zu ergreifen, trägt der Grundeigentümer der gefährdeten Baute oder Anlage die Kosten, sofern die Massnahmen nicht Bestandteil eines Hochwasserschutzprojektes sind. 4. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen71

§ 59

1. Strandboden und Baggerungen Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Nutzung des öffentlichen Strandbodens sowie die Baggerungen und Materialentnahmen im Bereich von Gewässern. § 59a 72 1a. Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft, a) wer ohne Bewilligung oder Konzession ein öffentliches Gewässer oder den Strandboden nutzt; b) wer ohne Bewilligung oder Konzession und unter Vorbehalt von Gewässerunterhaltsmassnahmen Material aus einem öffentlichen Gewässer entnimmt; c) wer ein Hochwasserschutzbauwerk beschädigt oder unerlaubt entfernt; d) wer seiner Unterhaltspflicht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht nachkommt. 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts und des übrigen kantonalen Rechts. 3 Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung gemäss Abs. 1 Bst. a oder b stammen, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.

§ 60

2. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere: a) das Wasserrechtsgesetz vom 11. März 1908 mit den seitherigen Änderungen; 73 b) das Gesetz vom 6. Juli 1949 über eine Ergänzung des Wasserrechtsgesetzes; 74 c) die Verordnung vom 31. Januar 1918 betreffend die Festsetzung der kompetenten Behörden und des von diesen zu beobachtenden Verfahrens in Ausführung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; 75 d) der fünfte Titel des Einführungsgesetzes vom 5. April 1960 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; 76 e) die schwyzerische Vollziehungsverordnung vom 28. November 1879 zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz; 77 SRSZ 1.2.2020 17 f) das Ausführungsreglement vom 7. September 1898 zur kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom 28. November 1879; 78 g) das Gesetz vom 1. Dezember 1909 über die Fortleitung von Quellen ausser den Kanton; 79 h) das Expropriationsgesetz vom 12. März 1908 für die Erstellung von grösseren Wasserwerkanlagen; 80 i) die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1926 zum Expropriationsgesetz für

§ 61 die Erstellung von grösseren Wasserwerken. 81

82 3. Delegation Der Regierungsrat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Er ist insbesondere ermächtigt, die Schatzung von Grundstücken im Perimeterverfahren zu regeln.

§ 62

83 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 84 1 GS 16-313 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April 1989 (GS 17-846), vom 19. April 2000 (V zum BG über den Schutz der Gewässer, GS 19-591), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-121c), vom 19. September 2007 (PBG, GS 21- 146i), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80al), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9l) und vom 14. November 2018 (GS 25-44). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973 mit 11 285 Ja gegen 6997 Nein (Abl 1973 1173); Änderungen vom 28. April 1989 in der Volksabstimmung vom 26. November 1989 mit 29 930 Ja gegen 11 745 Nein (Abl 1989 1140), vom 28. März 2007 in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282 Nein (Abl 2007 1085) und vom 19. September 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4429 Nein (Abl 2007 2188). 3 SR 814.20. 4 SR 721.101. 5 Ingress in der Fassung vom 14. November 2018. 6 Bst. c in der Fassung vom 14. November 2018. 7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 8 Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 9 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018. 10 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018. 11 Fassung vom 14. November 2018. 12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 19. April 2000. 13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 15 Abs. 2 Bst. d, e und f neu eingefügt am 14. November 2018. 16 Überschrift, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018, Abs. 4 aufgehoben am 25. Oktober 2017. 17 Überschrift, Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung vom 14. November 2018. 18 SRSZ 234.100. 19 SR 272. 20 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 21 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 23 Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 24 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 25 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 26 Neu eingefügt am 14. November 2018. 27 Untertitel neu eingefügt am 14. November 2018. 28 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 14. November 2018. 29 SRSZ 173.111. 30 Aufgehoben am 14. November 2018. 31 Überschrift und Abs.1 in der Fassung vom 14. November 2018. 32 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 33 Aufgehoben am 14. November 2018. 34 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018. 35 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 36 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 37 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 38 Neu eingefügt am 14. November 2018. 39 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 40 Aufgehoben am 14. November 2018. 41 Fassung vom 14. November 2018. 42 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 43 Neu eingefügt am 14. November 2018. 44 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. November 2018. 45 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 46 SR 721.80. 47 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018. 48 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 49 Neu eingefügt am 14. November 2018. 50 Neu eingefügt am 14. November 2018. 51 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 52 SR 721.100. 53 SR 814.20. 54 Neu eingefügt am 14. November 2018. 55 Neu eingefügt am 14. November 2018. SRSZ 1.2.2020 19 56 Neu eingefügt am 14. November 2018. 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 58 Fassung vom 14. November 2018. 59 Neu eingefügt am 14. November 2018. 60 Neu eingefügt am 14. November 2018. 61 Neu eingefügt am 14. November 2018. 62 Aufgehoben am 14. November 2018. 63 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007. 64 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 65 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978. 66 Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2007. 67 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 14. November 2018. 68 Überschrift, Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 14. November 2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 3 in der Fassung vom 28. März 2007. 69 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3und 4 neu eingefügt am 14. November 2018; Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007. 70 Neu eingefügt am 14. November 2018. 71 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018. 72 Neu eingefügt am 14. November 2018. 73 GS 5-594, 9-131, 14-480. 74 GS 13-116. 75 GS 9-272. 76 GS 14-351. 77 RGS II 323, GS 2-432. 78 GS 3-51, 11-272. 79 GS 6-335. 80 GS 5-603. 81 GS 10-251. 82 Abs. 1 aufgehoben am 25. September 2013. 83 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 84 In Kraft getreten am 1. Januar 1974 (GS 16-325); Änderungen vom 28. April 1989 am 1. Januar 1990 (Abl 1989 1233), vom 19. April 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900, vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. November 2018 am 1. März 2019 (Abl 2019 371) in Kraft getreten.

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