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Reglement über die vorberatenden Delegationen des Stadtrats (RvD)

Zürich (city) · 172.105 · regulation

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Aufgaben
  6. Art. 6 C. Organisation
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Delegationen des Stadtrats (RvD) 172.105
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Delegationen des Stadtrats (RvD)172.105
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 D. Entschädigung und Spesen
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 E. Schlussbestimmungen
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Grundzüge der vorberaten den Delegationen des Stadtrats (Delegationen), insbesondere: a. die Aufgaben; b. die Organisation; c. die Entschädigung und Spesen.

Art. 2

Der Stadtrat ist zuständig für die Bildung und Auflösung der Delegationen.

Art. 3

1 Der Stadtrat bestimmt für jede Delegation aus seiner Mitte höchstens: a. vier Mitglieder, die zur ständigen Teilnahme an den Sitzun gen verpflichtet sind (ständige Mitglieder); b. zwei Mitglieder, die an einzelnen Sitzungen teilnehmen kön nen (assoziierte Mitglieder). 2 Assoziierte Mitglieder können an einzelnen Sitzungen teilneh men, wenn ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich ihres De partements betrifft.

Art. 4

1 Die Delegationen dürfen Beschlüsse des Stadtrats nicht vorwegnehmen. 2 Die Mitglieder sind bei der Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat an frühere Stimmabgaben oder Meinungsäusserungen nicht gebunden. 1 AS 101.100 2 AS 172.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1692 vom 4. Juni 2025. Gegenstand Bildung und Auflösung Zusammen setzung Beschlüsse des Stadtrats 2Reglement über die vorberatenden Delegationen des Stadtrats (RvD)172.105

Art. 5 B. Aufgaben

1 Die Delegationen sind insbesondere zuständig für: a. die Begutachtung und Vorberatung von Geschäften des Stadtrats; b. die Vorbereitung von Anträgen zuhanden des Stadtrats; c. Empfehlungen zuhanden des Stadtrats; d. den Informationsaustausch zwischen den Departementen; e. die inhaltliche und organisatorische Abstimmung von de partementsübergreifenden Geschäften und Projekten. 2 Der Stadtrat bestimmt die wesentlichen Aufgaben der Delega tionen.

Art. 6 C. Organisation

1 An Beratungen über Geschäfte nehmen höchstens sechs Mitglieder teil. 2 Die Beratungen erfolgen unter Wahrung der Meinungsbildung des Stadtrats gemäss Art. 5 Verordnung zum Öffentlichkeits grundsatz (ÖGV)4.

Art. 7

Die Delegationen überweisen Geschäfte mit vorberaten dem Inhalt ohne eigene Beratung an den Stadtrat, wenn die An wesenheit von mehr als sechs Mitgliedern: a. notwendig ist; oder b. von einem Mitglied verlangt wird.

Art. 8

1 Ein ständiges Mitglied führt den Vorsitz. 2 Der Stadtrat bezeichnet den Vorsitz. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen den den Ausschlag.

Art. 9

1 Die ständigen Mitglieder haben ein Stimmrecht. 2 Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 10

1 Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. 2 Sie haben ein Beratungsrecht. 4 vom 10. September 2008, AS 170.400. Beratungen a. Höchstzahl von Mitglie dern b. Überwei sungspflicht Vorsitz Ständige Mitglieder Assoziierte Mitglieder 3Reglement über die vorberatenden

Art. 11 Delegationen des Stadtrats (RvD) 172.105

1 Die Delegationen können Angestellte bestimmen, die zur ständigen Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind (ständige Sitzungsteilnehmende). 2 Ständige Sitzungsteilnehmende haben kein Stimmrecht. 3 Sie werden von einzelnen Sitzungen oder Beratungen ausge schlossen, wenn ein ständiges oder assoziiertes Mitglied dies verlangt.

Art. 12

1 Die Delegationen können für bestimmte Geschäfte: a. Angestellte beiziehen; b. verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen; c. Gäste einladen. 2 Beigezogene Angestellte, verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste haben kein Stimmrecht. 3 Verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste wahren das Sit zungsgeheimnis. 4 Sie werden vorgängig auf das Sitzungsgeheimnis hingewiesen.

Art. 13

1 Die Delegationen verfügen über eine Geschäftsstelle. 2 Die Geschäftsstelle wird geführt von: a. einer Departementssekretärin oder einem Departements sekretär; oder b. einer Dienstchefin oder einem Dienstchef. 3 Sind besondere Sachkenntnisse erforderlich, kann die Führung der Geschäftsstelle an eine Angestellte oder einen Angestellten mit einer tieferen Funktionsstufe übertragen werden.

Art. 14

Die Delegationen regeln in einer Geschäftsordnung die Einzelheiten ihrer Aufgaben und ihrer Organisation, insbeson dere: a. die Anzahl und die Bezeichnung der ständigen Sitzungsteil nehmenden; b. die Bezeichnung und die Aufgaben der Geschäftsstelle; c. die Anzahl und den Ablauf der Sitzungen; d. die Protokollführung. Ständige Sitzungs teilnehmende Weitere Sitzungs teilnehmende Geschäftsstelle Geschäfts ordnung a. Inhalt 4Reglement über die vorberatenden

Art. 15 Delegationen des Stadtrats (RvD)172.105

Der Stadtrat beschliesst über die Geschäftsordnung, wenn: a. ständige Sitzungsteilnehmende nicht einem Departement eines ständigen Mitglieds unterstehen; oder b. die Aufgaben der Delegationen erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Stadtverwaltung haben.

Art. 16

Die Delegationen können ihre Geschäftsordnungen ver öffentlichen.

Art. 17

Die Protokolle der Sitzungen der Delegationen werden dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht: a. nach den Sitzungen; und b. vor der Protokollabnahme, sofern eine zeitnahe Kenntnis nahme des Stadtrats andernfalls verhindert würde.

Art. 18 D. Entschädigung und Spesen

1 Verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste können für die Teilnahme an Sitzungen entschädigt werden. 2 Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet. 3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14–16 gemäss dem jeweils gültigen Stadt ratsbeschluss über die Mindest Stundensätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 4 Sind verwaltungsexterne Fachpersonen oder Gäste mehrwert steuerpflichtig, wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hin zugerechnet.

Art. 19

1 Die Spesen für Verpflegungen, Reisen und Übernach tungen im Zusammenhang mit Sitzungen werden vergütet, wenn die verwaltungsexternen Fachpersonen oder Gäste nicht in der Schweiz oder in nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind. 2 Die Vergütung richtet sich nach den Ausführungsbestimmun gen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR)5.

Art. 20

Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Freigabe und Kontrolle von Entschädigungen und Spesen. 5 vom 27. März 2002, AS 177.101. b. Zuständigkeit c. Veröffent lichung Protokolle Sitzungs teilnahme Spesen Freigabe 5Reglement über die vorberatenden Delegationen des Stadtrats (RvD) 172.105

Art. 21 E. Schlussbestimmungen

1 Die Delegationen sind in Anhang 1 aufgeführt. 2 Die Stadtkanzlei führt eine Übersicht über die Delegationen, insbesondere über: a. die Zusammensetzung; b. die ständigen Sitzungsteilnehmenden; c. die Geschäftsstelle.

Art. 22

Der Stadtrat überprüft spätestens zu Beginn jeder Legis laturperiode die Delegationen insbesondere in Bezug auf ihre: a. Notwendigkeit und Zweckmässigkeit; b. Zusammensetzung; c. Aufgaben.

Art. 23

Geschäftsordnungen der Delegationen werden innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Reglements angepasst oder neu erlassen, sofern sie mit dem vorliegenden Reglement nicht vereinbar sind.

Art. 24

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Übersicht Periodische Überprüfung Übergangs bestimmung Inkraftreten 6Reglement über die vorberatenden Delegationen des Stadtrats (RvD)172.105 Anhang 1 Vorberatende Delegationen des Stadtrats a. Finanzdelegation (FIDEL); b. Umweltdelegation (UDEL); c. Delegation Stadtleben im öffentlichen Raum (SiöR); d. Delegation für Stadtraum und Mobilität (DSM); e. Integrationsdelegation (IDEL); f. Städtische Krisenführungsorganisation (SFO); g. Digitalisierungsdelegation (Digidel); h. Wohndelegation (Wodel); i. HR Delegation (HR D); j. Delegation für Immobilien (Delfi).

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