Art. 1
Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
Graubünden · 720.310 · intercantonal agreement
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Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
1 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die argauischen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern. 2 Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Gemeinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, soweit ein Anschluss erfolgt ist.
Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf a) den Kanton und seine Anstalten, b) die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen, c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind. 1.7.1999 1 720.310 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer 2 1.7.1999 euergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen en oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegenenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung antone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs- o Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreiese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar/ 10. Februar 1956 1).
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des St die materiell wärtige Geg erfahren.
Die beiden K frist v n 6 ten.
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