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Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser

Basel-Stadt · 771.510 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 Wassernutzungsverordnung 771.510
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 B. Überwachung
  8. § 8 (C.)1. Prüfungsgebühren 3)
  9. § 9 (C.)2. Grund- und Nutzungsgebühren
  10. § 10
  11. § 11 (C.)3. Beginn der Gebührenpflicht
  12. § 12 (C.)4. Ermittlung der Wassermenge
  13. § 13
  14. § 14 (C.)5. Festsetzung und Bezug
  15. § 15 (C.)6. Gebührenbefreiung
  16. § 16 D. Rekurs

16 provisions

§ 1

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird über Wassernutzungsgesuche im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung entschieden. 2. Inhalt der Gesuche

§ 2

1 Die Gesuche müssen enthalten (jeweils in dreifacher Ausfertigung): a) die zum Entscheid nötigen Pläne sowie b) Angaben über Lage, Leistung und Konstruktion der Entnahme- und Rückleitungsanlagen. 2 Sie müssen Aufschluss geben über: a) den Verwendungszweck des Wassers; b) die dazu allenfalls vorgesehenen Aufbereitungsmittel und c) die Qualität des Wassers nach der Nutzung. 3 Bei Bedarf können weitere Angaben, wie beispielsweise hydrogeologische Gutachten, verlangt werden. 3. Mitwirkende Behörden

§ 3

a) Amt für Umwelt und Energie 1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die zum Vollzug des Wassernutzungsgesetzes nötigen Massnahmen. Es kann Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen einholen. 2 Es setzt die zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen fest und entscheidet über den anwendbaren Gebührentarif. 3 Die Entscheide des Amts für Umwelt und Energie sind für das Bauinspektorat 2) verbindlich. 1) SG 771.500. 2) § 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

§ 4 Wassernutzungsverordnung 771.510

b) Gemeinden Bettingen und Riehen * 1 Gesuche um Wasserentnahmen und Wasserrückgaben in Riehen und Bettingen sind vor dem Entscheid dem zuständigen Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen. 4. Vorentscheid

§ 5

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann vor Einreichung eines Baubegehrens einen Vorentscheid beantragen. 2 Der Vorentscheid hält fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Wassernutzungsbewilligung erfüllt sind. 3 Ist eine abschliessende Beurteilung wegen fehlender hydrogeologischer Daten nicht möglich, so ermächtigt der Vorentscheid die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu den nötigen Bohrungen und Pumpversuchen. 4 Auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers äussert sich der Vorentscheid auch – auf - grund von Vorprojekten – über die Zulässigkeit der zur Wassernutzung nötigen Bauten. 5 Die Vorentscheide sind durch Rekurs anfechtbar. 5. Beginn der Wassernutzung

§ 6

1 Die Wassernutzung ist erst nach Abnahme der Anlagen zulässig.

§ 7 B. Überwachung

1 Das Amt für Umwelt und Energie überwacht die Entnahme und Rückleitung von Fluss- und Grundwasser. Es kann die dazu erforderlichen Kontrollen und Erhebungen vornehmen. 2 Das Amt für Umwelt und Energie kann verlangen, dass ihm Wasserentnahmen gemeldet werden, die der Gesetzgebung über die Wassernutzung und über die Abwasserreinigung nicht unterstehen. 3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie die aufgrund von § 1 Abs. 3 des Wassernutzungsgesetzes vorgenommenen Wasserentnahmen von Amtes wegen. C. Gebühren

§ 8 (C.)1. Prüfungsgebühren 3)

1 Für die Prüfung von Wassernutzungsgesuchen werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Prüfung durch das Amt für Umwelt und Energie: je nach Aufwand CHF 200 bis 1'000; b) für die Prüfung durch andere Behörden: nach der jeweils massgebenden Gebührenverordnung. 2 Für Expertisen sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen. 3 Bei aussergewöhnlichem Prüfungsaufwand können die Höchstansätze bis auf das Doppelte erhöht werden. 3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. Wassernutzungsverordnung 771.510 4 Das Bauinspektorat 4) eröffnet die Gebührenverfügungen aller Prüfungsinstanzen und bezeichnet eine gemeinsame Zahlstelle.

§ 9 (C.)2. Grund- und Nutzungsgebühren

a) Grundwasser 1 Die Gebühren für die Nutzung von Grundwasser zur privaten, gewerblichen und industriellen Verwendung betragen: a) Beim Verbrauch des Grundwassers: aa) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 6 ab) Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.06 b) Bei der Rückgabe des Grundwassers in ein Gewässer: ba) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 3 bb) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in ein Oberflächengewässer, je m³ CHF 0.03 bc) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in einen Grundwasserträger, je m³ CHF 0.02 2 Die Grund- und die Nutzungsgebühr zusammen betragen mindestens CHF 200 pro Jahr.

§ 10

b) Flusswasser 1 Die Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässer betragen: a) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 0.80 b) Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.02

§ 11 (C.)3. Beginn der Gebührenpflicht

1 Die Grundgebühren werden von der Abnahme der Entnahmeanlagen, die Nutzungsgebühren vom Beginn der Wassernutzung an erhoben.

§ 12 (C.)4. Ermittlung der Wassermenge

a) Im Allgemeinen 1 Die Bezügerin oder der Bezüger muss die entnommene Wassermenge mit einem amtlich zugelasse - nen Messgerät ermitteln und die Messergebnisse dem Amt für Umwelt und Energie melden, wenn sie nicht amtlich festgestellt werden. 2 Die Bewilligung bestimmt, wann und in welchen Abständen die Messergebnisse zu melden sind.

§ 13

b) Bei Versäumnissen und Störungen 1 Wenn die Bezügerin oder der Bezüger die vorgeschriebene Meldung trotz Mahnung unterlässt oder die Feststellung des Messergebnisses verhindert, wird die Nutzungsgebühr aufgrund der möglichen Fördermenge der Anlage berechnet. 2 Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt das Amt für Umwelt und Energie die entnommene Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse. 4) § 8 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Wassernutzungsverordnung 771.510

§ 14 (C.)5. Festsetzung und Bezug

1 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Festsetzung und den Bezug der Grund- und Nutzungsgebühren sowie der Abwassergebühren zuständig. 2 Die Gebühren sind 30 Tage nach der Zustellung der Gebührenverfügung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der vom Regierungsrat für direkte Steuern festgesetzte Zins zu entrichten.

§ 15 (C.)6. Gebührenbefreiung

1 Von der im Wassernutzungsgesetz und dieser Verordnung angeordneten Gebührenpflicht ist befreit, wer sich über wohlerworbene Wassernutzungsrechte ausweisen kann. Die Gesetzgebung über den Gewässerschutz und die Abwasserreinigung bleibt vorbehalten.

§ 16 D. Rekurs

1 Gegen Verfügungen über Wassernutzungen kann bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben werden. 2 Wird nur die Prüfungsgebühr beanstandet, entscheidet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt über den Rekurs. * 3 Rekurse gegen Verfügungen über Wassernutzungsgebühren sind an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu richten. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 5) Die Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) vom 19. Juni 1984 ist aufgehoben. 5) Wirksam seit 29. 6. 2003. Wassernutzungsverordnung 771.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2003 29.06.2003 Erlass Erstfassung KB 28.06.2003 09.12.2008 01.01.2009 § 4 Titel geändert - 09.12.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert - Wassernutzungsverordnung 771.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2003 29.06.2003 Erstfassung KB 28.06.2003 § 4 09.12.2008 01.01.2009 Titel geändert - § 16 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -

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