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Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Waadt betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern

Aargau · 633.170 · intercantonal agreement

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 633.170

4 provisions

Art. 1

Auf Basis der Gegenseitigkeit wird die vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer gewährt für Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse zu Gunsten a) des Staates Aargau, b) der aargauischen politischen Gemeinden, c) der aargauischen Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, d) der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ihren Sitz im Kanton Aargau haben und wohltätigen, erzieherischen oder öffentlichen Zwecken dienen.

Art. 2

Die unter Art. 1 Buchstabe d erwähnten juristischen Personen des Privatrechts haben ein Gesuch um Steuerbefreiung an das Finanzdepartement des Kantons Waadt zu richten und den Nachweis zu erbringen, dass sie im Kanton Aargau von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind.

Art. 3

Das Gegenrecht wird vom Kanton Waadt gewährleistet. Es kann jederzeit auf 6 Monate gekündigt werden.

Art. 4 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 633.170

Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft. Das Finanzdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt. Erlassen, mit dem Siegel des Staatsrates, in Lausanne am 25. Februar 1938: Der Präsident: M. BUJARD (Siegel) Kanzler: P. AGUET

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