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4 provisions
Art. 1
Auf Basis der Gegenseitigkeit wird die vollständige Befreiung von der
Erbschaftssteuer gewährt für Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse zu Gunsten
a) des Staates Aargau,
b) der aargauischen politischen Gemeinden,
c) der aargauischen Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden,
d) der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die
ihren Sitz im Kanton Aargau haben und wohltätigen, erzieherischen
oder öffentlichen Zwecken dienen.
Art. 2
Die unter Art. 1 Buchstabe d erwähnten juristischen Personen des Privatrechts haben ein Gesuch um Steuerbefreiung an das Finanzdepartement
des Kantons Waadt zu richten und den Nachweis zu erbringen, dass sie im
Kanton Aargau von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind.
Art. 3
Das Gegenrecht wird vom Kanton Waadt gewährleistet. Es kann jederzeit
auf 6 Monate gekündigt werden.
Art. 4 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 633.170
Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft. Das Finanzdepartement ist
mit dem Vollzug beauftragt.
Erlassen, mit dem Siegel des Staatsrates, in Lausanne am 25. Februar
1938:
Der Präsident:
M. BUJARD
(Siegel)
Kanzler:
P. AGUET