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5 provisions
§ 1
1 Zuständig für die Zustellung der Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen
sind:
a) die Staatskanzlei für die Gesamtlieferungen an die Gemeinden
b) die Gemeindepräsidentinnen oder Gemeindepräsidenten beziehungsweise die von ihnen bezeichneten Amtsstellen für die Verteilung an die Stimmberechtigten
§ 2
1 Die zuständigen Gemeindeorgane haben die Abstimmungsvorlagen und
Erläuterungen wie folgt zu verteilen:
a) Die Zustellung erfolgt grundsätzlich haushaltsweise in einem Exemplar
b) stimmberechtigte Haushaltsmitglieder können bei den unter lit. d genannten Stellen persönliche Exemplare abholen oder anfordern
c) Untermieterinnen und Untermieter, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner usw. erhalten je ein separates Exemplar
d) auf den Gemeinderatskanzleien oder von den Gemeinden zu bezeichnenden Amtsstellen sind weitere Exemplare zum freien Bezug
bereitzustellen
1) SHR 101.000.
2) SHR 160.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
160.112 Kanton Schaffhausen
§ 3
1 Es steht den Gemeinden frei, jeder stimmberechtigten Person ein Exemplar der Vorlagen und Erläuterungen zuzustellen.
§ 4
1 In den Abstimmungspublikationen haben die Gemeinden auf die Möglichkeit der Stimmberechtigten hinzuweisen, persönliche Exemplare abzuholen
oder anzufordern.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund3) am 1. August 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4)
und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung über die Zustellung der kantonalen Abstimmungsvorlagen vom 17. Februar 1974.
3) Von der Bundeskanzlei genehmigt am 10. Juli 1995.
4) Amtsblatt 1995, S. 942
Kanton Schaffhausen 160.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung Abl. 1995, S. 942
160.112 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.1995 01.08.1995 Erstfassung Abl. 1995, S. 942