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Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

Schwyz · 782.120 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

2 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Fahrzeugverkehr ausserhalb öffentlicher Strassen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, der Forst-, Land- und Alpwirtschaft, des Umweltschutzes, des Jagdwesens und des geordneten Motorsportes. 2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der Waldgesetzgebung geregelt.

§ 2

Geltungsbereich Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, vom 19. Dezember 1958, ferner auch für Motorfahrräder und gleichgestellte Motorfahrzeuge, für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.

§ 3

3 Verwendungsverbot Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 verboten: a) ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr; b) auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.

§ 4

4 Ausnahmen ohne Bewilligung Vom Verbot von § 3 sind ausgenommen: a) die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen gemäss § 2 für: 1. die Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau, 2. die medizinische Betreuung, den Sanitäts- und Rettungsdienst, 3. die Polizei sowie Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind, 4. die Feuerwehr, 5. die Armee, den Zivilschutz, die Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe, 6. die Pisten- und Loipenbearbeitung, 7. den Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt, 8. den werkinternen Verkehr; 782.1202 b) der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten, ausgenommen mit Raupenfahrzeugen, auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind; c) der Einsatz von Motorfahrzeugen auf bewilligten Trainingspisten.

§ 5

5 Ausnahmen mit Bewilligung 1 Für den Unterhalt von Strassen und Materialtransportanlagen oder den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden mit Raupenfahrzeugen bewilligt das zuständige Amt Ausnahmen vom Verbot nach § 3. 2 Für motorsportliche Übungen und Wettkämpfe erteilt die Kantonspolizei Ausnahmebewilligungen, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben und die Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind. 3 Für sportliche Übungen und Wettkämpfe mit Raupenfahrzeugen kann die Kantonspolizei im Rahmen des Bundesrechts und von § 1 eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt und der Wettkampf in einem abgelegenen und unbewohnten Gebiet durchgeführt wird. 4 Die Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller eine genügende Haftpflichtversicherung vorweisen kann. 5 Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben. 6 Bei Missbrauch kann die Bewilligung entzogen werden.

§ 6

6 Rechtsmittel Die Verfügungen des zuständigen Amtes und der Kantonspolizei können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

§ 7

7 Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 1 000.-- bestraft. 2 Bundesrechtliche Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 8

Schlussbestimmung Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 26. Oktober 19728 aufgehoben.

§ 9

9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10 782.120SRSZ 1.2.2023 3 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 16-785 mit Änderungen vom 21. Oktober 1998 (Abl 1998 1498), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26- 56g). 2 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8). 3 Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 1998. 4 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 17. Dezember 2021. 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 17. November 2021. 6 Fassung vom 17. November 2021. 7 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 8 GS 16-181. 9 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 10 Am 1. Dezember 1976 in Kraft getreten (GS 16-786); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.

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