St. Gallen · 611.211 · intercantonal agreement
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c2c6df84839dbec41339ba4320f9d4456d7146df14e71abfe8bc3e0df1c6c1c1
7 provisions
Art. 1 vereinbaren:1
1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. in die landwirtschaftliche Fachschule aufzunehmen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort.
Art. 2
1 Die Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.
haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton
St.Gallen.
Art. 3
1 Die Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. entrichten je Schüler einen
jährlichen Beitrag.
2 Der Beitrag entspricht den Nettobetriebskosten je Schüler. Kalkulatorische
Kosten werden unter Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet.
3 Die Nettobetriebskosten der Fachschule werden aufgrund des Rechnungsabschlusses der landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahres.
4 Der Betrag wird auf den Abschluss des Schuljahres fällig.
1 In Vollzug ab 1. Oktober 1982.
nGS 17–65
611.211
Art. 4
1 Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden
nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung2 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf den
30. September gekündigt werden, erstmals auf den 30. September 1987.
Art. 6
1 Es werden aufgehoben:
a) der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell I.Rh. betreffend
die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh. in die landwirtschaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 1. September 1970;3
b) der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend
die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell A.Rh. in die landwirtschaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 21. September 1970.4
Art. 7
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1982 angewendet.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
3 nGS 7, 336 (sGS 611.211).
4 nGS 7, 338 (sGS 611.212).
611.211
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 17–65 16.08.1982 01.10.1982
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.08.1982 01.10.1982 Erlass Grunderlass 17–65