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Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee

Obwalden · 510.115 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Schlussbestimmungen

8 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit auf dem Alpnachersee liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.

Art. 2

Aufhebung des Hoheitsprinzips 1 Der Kanton Nidwalden führt jährlich zehn Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee im Bereich des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden durch. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Bestim- 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht 2 GDB 101.0 3 GDB 130.1 4 GDB 510.1 5 NG 111 6 NG 911.1 510.115 mungen der Binnenschifffahrtsgesetzgebung7, der Fischereivorschriften8 sowie auch der Umweltschutzgesetzgebung9 zu überprüfen. 2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.

Art. 3

Anwendbares Recht 1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt. 2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung unterstehen dem Recht des Stammkantons.

Art. 4

Zusammenarbeit Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapport- und Meldewesen gemeinsam.

Art. 5 II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung

Kosten 1 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Nidwalden jährlich pauschal mit Fr. 7 500.–. Darin enthalten sind alle Aufwendungen des Kantons Nidwalden sowohl für die zehn Seekontrollen wie auch für die Nachbearbeitung und Rapportierung. Ausgenommen sind Verfahrenskosten, die nach den Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste10 im Strafverfahren dem Verhöramt Obwalden in Rechnung gestellt werden können. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann die pauschale Entschädigung an den Kanton Nidwalden durch die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich neu festgelegt werden.

Art. 6

Haftung und Unfälle 7 SR 747.20, GDB 774.11 8 GDB 651 9 SR 814 10 GDB 510.112 510.115 Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz11 anwendbar.

Art. 7

Beistand Hat sich ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin des Kantons Nidwalden wegen dienstlicher Handlungen im Kanton Obwalden in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm bzw. ihr die Behörden des Kantons Obwalden im gleichen Masse Beistand, wie dies nach dem Recht des Kantons Nidwalden vorgesehen ist und nicht weniger, als es das Recht des Kantons Obwalden vorschreibt.

Art. 8 III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe12 am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. Erstmals per 31. Dezember 2003. 11 GDB 510.2 12 Durch Regierungsrat Nidwalden am 23. Oktober 2001, durch Regierungsrat Obwalden am 20. November 2001 zugestimmt; vom Landrat Nidwalden genehmigt am 28. November 2001

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