Law

Gesetz über die öffentlichen Sachen

Fribourg · 750.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2c1ecda44eed8efa8f2d8b759a0c83dafad4d6ae0966258d6bf71b2508b2dfd9

Contents: 66 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66

66 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich des Gesetzes 1 Zu den öffentlichen Sachen gehören Liegenschaften, bewegliche Güter und Rechte wie die Regalien und Monopole. 2 Dieses Gesetz bezieht sich vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen ausschliesslich auf die Liegenschaften. 3. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, namentlich das Mobilitätsgesetz, das Gewässergesetz sowie die Gesetze über die Ausübung der Jagd, der Fischerei, über die Ausbeutung von Bodenschätzen (Gesetz über den Betrieb der Minen, Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen) und über den Wald.

Art. 2

Hoheit und Eigentum – Hoheit des Staates 1 Die öffentlichen und die herrenlosen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates.

Art. 3

Hoheit und Eigentum – Eigentum Staat–Gemeinde 1 Der Staat ist Eigentümer der kantonalen öffentlichen Sachen, nämlich: 1. der der öffentlichen Verwaltung gewidmeten Grundstücke; 2. der Sachen, die naturgemäss dem öffentlichen Gebrauch dienen, namentlich der öffentlichen Gewässer; 3. der Sachen, die tatsächlich oder durch rechtliche Verfügung dem Gemeingebrauch zugewiesen und zu diesem Zwecke hergerichtet sind, wie Mobilitätsinfrastrukturen; 3a. von allem, was das Gesetz ihm zuschlägt. 4. … 2 Die Gemeinde ist Eigentümerin der kommunalen öffentlichen Sachen, nämlich: 1. der der Gemeindeverwaltung gewidmeten Grundstücke; 2. der auf Gemeindegebiet gelegenen Sachen, die tatsächlich oder durch Gemeindeverfügung dem Gemeingebrauch gewidmet sind und von der Gemeinde zu diesem Zwecke hergerichtet wurden, wie Mobilitätsinfrastrukturen, für die von der Gemeinde ein Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt wurde; 2a. der herrenlosen Sachen im Sinne des Zivilrechts; die Vorschriften über die Aneignung bleiben vorbehalten; 3. von allem, was das Gesetz ihr zuschlägt.

Art. 4

Öffentliche Gewässer – Im Allgemeinen 1 Als öffentliche Gewässer gelten: a) die natürlichen Seen, die Staubecken und die Rückstauungen; b) die fliessenden Gewässer ab der Grenze jenes Grundstückes, dem sie entspringen, bzw. vom Orte an, wo sie in ein dieses Grundstück durchfliessendes öffentliches Gewässer einfliessen; c) die Quellen, Quellenhorizonte und Sickerquellen, deren mittlere Ergiebigkeit beim durchschnittlich tiefsten Wasserstand 200 Minutenliter überschreitet; d) die Grundwasser, die eine oder mehrere Fassungen zulassen, welche zusammen 200 Minutenliter übersteigen.

Art. 5

Öffentliche Gewässer – Staubecken und Rückstauungen / Übereignung des Grundes zuhanden der öffentlichen Sachen–Unterhalt 1 Gehört der Grund eines Staubeckens oder einer Rückstauung nicht zu den öffentlichen Sachen, so hat der Konzessionsnehmer für die Ausnützung der Wasserkräfte die Pflicht, die unter Wasser gesetzten Bodenflächen bis zu der durch die Konzession festzulegenden Kote zu erwerben und sie abzutreten, um sie dem öffentlichen Eigentum einzuverleiben. 2 Die Pflicht zum Unterhalt der Ufer und Gestade bis zu einer bestimmten Kote wird durch Vertrag zwischen dem Staat und dem Konzessionsnehmer festgelegt, gleichgültig welcher Art (gesetzlich oder vertraglich) die Konzession sei.

Art. 6

Oberaufsicht 1 Die Bestimmungen der Bundesverfassung und der Bundesgesetze über die Oberaufsicht des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 7

Unveräusserlichkeit der öffentlichen Sachen 1 Die öffentlichen Sachen sind unveräusserlich. Sie können nicht durch Ersitzung erworben werden. 2 Der Eigentümer der öffentlichen Sachen kann die Sache, sofern dies mit ihrer Zweckbestimmung und dem Gemeingebrauch vereinbar ist, mit beschränkten dinglichen Rechten wie Baurechten belasten.

Art. 8

Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte 1 Die wohlerworbenen Rechte an den öffentlichen Sachen, namentlich die ehehaften Wasserrechte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, bleiben bestehen. 2 Der Beweis ihres Bestehens obliegt demjenigen, der sie geltend macht.

Art. 9

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit des Eigentümers an öffentlichen Sachen wird durch das Bundesrecht geregelt. 2 Abgrenzung der öffentlichen Sachen

Art. 10

Eintragung 1 Die öffentlichen Sachen werden gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch ins Grundbuch aufgenommen.

Art. 11

Strassenkataster 1 Die Kantons- und Gemeindestrassen werden in einen Strassenkataster eingetragen. 2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Führung dieses Katasters.

Art. 12

Ufer der Flüsse und Seen 1 Die Ufer und Gestade der Seen und Flüsse gehören zu den öffentlichen Sachen des Kantons. 2 Die Grenze der öffentlichen Sachen entspricht dem mittleren Stand der Hochwasser. 3 …

Art. 13

Verzeichnis und Karte der Grundwasservorkommen 1 Der Staatsrat erstellt ein Verzeichnis und eine Karte der Grundwasservorkommen der kantonalen öffentlichen Sachen. 2 Er erlässt die Ausführungsvorschriften. 3 Widmung und Entwidmung

Art. 14

Widmung – Im Allgemeinen 1 Mit Ausnahme derjenigen, die naturgemäss oder aufgrund tatsächlicher Verhältnisse dem Gemeingebrauch zugehören, kann eine Sache nur durch Verwaltungsakt den öffentlichen Sachen gewidmet werden.

Art. 15

Widmung – Verfügungsgewalt 1 Das Gemeinwesen muss als Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigter die Verfügungsgewalt über eine Sache haben, welche es dem Gemeingebrauch widmen will. 2 Die Bestimmungen des Mobilitätsgesetzes betreffend die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung bleiben vorbehalten.

Art. 16

Entwidmung 1 Die Entwidmung kann nur durch Verwaltungsakt erfolgen.

Art. 17

Zuständigkeit 1 Der Staatsrat, bzw. der Gemeinderat ist hiezu zuständig. 4 Gebrauch der öffentlichen Sachen 4.1 Allgemeine Bestimmungen und Verwaltungsverfahren

Art. 18

Gebrauchsarten – Gemeingebrauch 1 Jedermann ist innerhalb der Grenzen der Gesetze und Verordnungen befugt, die öffentlichen Sachen gemäss ihrer Zweckbestimmung oder Widmung zu benützen.

Art. 19

Gebrauchsarten – Gesteigerter Gemeingebrauch 1 Unter gesteigertem Gemeingebrauch versteht man die verstärkte Benützung einer Sache, sei es gemäss ihrer Zweckbestimmung oder nicht; sie muss ein Mindestmass von Gemeingebrauch dulden. 2 In der Regel ist er Gegenstand einer Bewilligung.

Art. 20

Gebrauchsarten – Sondernutzung 1 Unter Sondernutzung versteht man die ausschliessliche und dauernde Benützung einer Sache. 2 Sie unterliegt der Konzession.

Art. 21

Zuständigkeit und Verfahren – Zuständige Behörden 1 Die für die kantonalen öffentlichen Sachen zuständige Direktion 1) (die Direktion) erteilt die entsprechenden Konzessionen und Bewilligungen. 2 Der Gemeinderat erteilt die Konzessionen und die Bewilligungen für die öffentlichen Sachen der Gemeinde.

Art. 22

Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren a) Form des Gesuches 1 Das Gesuch ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten; die durch das Ausführungsreglement vorgeschriebenen Belegakten sind beizufügen.

Art. 23

Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren b und c) Öffentliche Auflage und Einsprache 1 Das Konzessionsgesuch wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und bei der Gemeindeverwaltung während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Das Bewilligungsgesuch unterliegt einer beschränkten Auflage von vierzehn Tagen; die Betroffenen werden davon durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis gesetzt. Gesuche für die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken sowie für die Verlegung von Leitungen, Kanalisationen oder Kabeln sind von der Auflage befreit. 2bis Das Gesuch um Bewilligung eines gesteigerten Gemeingebrauchs im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem dauerhaften Betrieb einer Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird öffentlich aufgelegt. Die Bewilligung wird alljährlich ohne neues Auflageverfahren erneuert, sofern die Betriebsbedingungen nicht geändert werden. 3 … 4 Während der Auflagefrist können Betroffene mit einer begründeten Eingabe bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erheben. 1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

Art. 24

Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren d) Entscheid – Im Allgemeinen 1 Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung einer rationellen Benützung der öffentlichen Sachen. Den Gemeinwesen wird gegenüber anderen Gesuchstellern grundsätzlich der Vorzug gegeben. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Trinkwasser bleibt vorbehalten. 2 Sie kann die Einsprache ablehnen, den Entscheid aufschieben, Bedingungen auferlegen, Sicherheiten fordern, namentlich dann, wenn die Konzession oder die Bewilligung schädliche Auswirkungen haben könnte für: a) die unveränderte Erhaltung, die Schaffung, die Benützung oder die Ausweitung von Bauten im öffentlichen Interesse; b) die Volksgesundheit; c) die Natur oder die Landschaft; d) die Festigkeit des Geländes, die Fruchtbarkeit des Bodens, die Waldwirtschaft und die Fischerei. e) die ober- und unterirdischen Gewässer, insbesondere wenn sie den in Artikel 10 des Gewässergesetzes festgelegten Grundsätzen (Schutz der Wasservorkommen und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern) zuwiderlaufen könnte. 3 Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 25

Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren d) Entscheid – Gemeinschaftlicher Gebrauch 1 Die Behörde kann den gemeinschaftlichen Gebrauch der öffentlichen Sachen vorschreiben.

Art. 26

Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren d) Entscheid – Im Falle von Einsprachen 1 Die Behörde entscheidet gleichzeitig über Gesuch und Einsprache. 2 Sie kann das Verfahren einstellen, bis über geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche entschieden ist. 3 … 4.2 Rechte und Pflichten des Berechtigten

Art. 27

Inhalt des Entscheides – Im Allgemeinen 1 Die zuständige Behörde legt die Rechte und Pflichten des Berechtigten im Konzessionserteilungsakt oder in der Bewilligungsurkunde fest.

Art. 28

Inhalt des Entscheides – Im Besonderen a) Bauten und Einrichtungen 1 Die Bauten und Einrichtungen müssen den im Entscheid festgelegten Bedingungen entsprechen. 2 Der Berechtigte ist verpflichtet, sie in gutem Zustand zu erhalten.

Art. 29

Inhalt des Entscheides – Im Besonderen b) Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit 1 Der Berechtigte hat sein Recht unter Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit auszuüben. 2 Er kann namentlich dazu angehalten werden, die zum Schutze der Volksgesundheit, der Tier- und Pflanzenwelt notwendigen Bauten und Einrichtungen zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 30

Inhalt des Entscheides – Im Besonderen c) Bei Erlöschen der Berechtigung 1 Der Erteilungsakt legt fest, was beim Erlöschen der Konzession mit den Liegenschaften, den Bauten und Einrichtungen, die Eigentum des Berechtigten sind und zur Ausübung der Konzession gedient haben, zu geschehen hat. 2 Fehlt eine solche Regelung, so fallen sie gegen volle Entschädigung in die öffentlichen Sachen.

Art. 31

Inhalt des Entscheides – Im Besonderen d) Gebühren und Abgaben 1 Der Konzessionsakt legt die vom Konzessionsnehmer geschuldete Abgabe fest. 2 Der Bewilligungsberechtigte schuldet eine Benützungsgebühr gemäss Tarif. Diese Gebühr kann periodisch sein.

Art. 32

Beitragsleistung an öffentliche Arbeiten 1 Das Gemeinwesen kann den Berechtigten anhalten, sich an den Arbeiten, die es zum Schutz, zur Verbesserung oder zum Unterhalt vornimmt, nach Massgabe des ihm daraus erwachsenden Vorteils zu beteiligen.

Art. 33

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit des Berechtigten und der zuständigen Behörde unter sich und gegenüber Dritten ist durch Bundesrecht geregelt. 2 Der Berechtigte kann zu jeder Zeit angehalten werden, Sicherheiten zu leisten.

Art. 34

Übertragung 1 Für die Übertragung der Konzession ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich; diese Zustimmung kann nicht verweigert werden, wenn der Konzessionsnehmer allen Erfordernissen der Konzession gerecht wird und sofern die Übertragung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft. 2 Die Übertragung einer Bewilligung bedarf nur dann der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn letztere sich diese Zustimmung vorbehalten hat.

Art. 35

Dauer und Erneuerung – Dauer 1 Keine Konzession darf für eine Dauer von mehr als 80 Jahren erteilt werden. 2 Die Dauer der Bewilligung ist unbestimmt; sie kann bei ihrer Erteilung festgelegt werden.

Art. 36

Dauer und Erneuerung – Erneuerung 1 Die Erneuerung einer Konzession erfolgt in gleicher Weise wie die Erteilung einer neuen Konzession. 2 Die Bewilligung kann bei ihrem Erlöschen erneuert werden.

Art. 37

Entzug und Enteignung – Entzug der Konzession 1 Die Konzession kann ohne Entschädigung zurückgezogen werden, wenn sich der Konzessionsnehmer nicht an das Gesetz oder an die Erteilungsbedingungen hält.

Art. 38

Entzug und Enteignung – Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung kann beim Vorliegen stichhaltiger Gründe zu jeder Zeit ohne Entschädigung entzogen werden.

Art. 39

Entzug und Enteignung – Enteignung 1 Die Enteignung unterliegt der Spezialgesetzgebung. 4.3 Bestimmungen betreffend die öffentlichen Gewässer

Art. 40

Vorrang für die Benützung 1 Die Bedürfnisse des Lebensunterhalts haben den Vorrang vor jeder anderen Benützung der öffentlichen Gewässer.

← Find another law