Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Wasserentnahme
1 Wasser darf nur mit einer Bewilligung entnommen werden.
2 Die dauerhafte Wasserfassung mit ortsfesten Anlagen zur Trinkwasserversorgung erfordert eine Konzession. Im Übrigen bleibt das Gesetz über das
Trinkwasser vorbehalten.
Art. 42
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Art. 43
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Art. 44
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Art. 45
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Art. 46
Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Kanal
a) Eigentumsvermutung
1 Es besteht die Vermutung, dass der Kanal, der zur Leitung von Wasser errichtet wurde, demjenigen gehört, der das Wasser benützt.
Art. 47
Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Kanal
b) Obliegenheiten des Berechtigten
1 Der Berechtigte hat den Kanal zu reinigen und in gutem Zustande zu erhalten; bestehen mehrere Berechtigte, so obliegt ihnen diese Pflicht solidarisch.
2 Der Berechtigte hat auf den Grundstücken der beiden Ufer ein Begehungsrecht, soweit es für den Unterhalt und die Reinigung sowie für die zeitweilige
Ablage der Behältnisse und der Abfälle notwendig ist.
Art. 48
Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Beziehungen zwischen
den Beteiligten
1 Richtet durch Rückstau des Wassers, sei es im Gefolge von Abänderungen
am Wasserlauf oder auf andere Weise, eine hydraulische Einrichtung Schäden an, sei es an Grundstücken oder anderen, zuvor errichteten hydraulischen
Einrichtungen, so können die Geschädigten eine angemessene Entschädigung
verlangen.
Art. 49
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Art. 50
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Art. 51
Unterirdische Gewässer – Wasserentnahme durch den Grundstückeigentümer
1 Die Wasserentnahme durch den Eigentümer des oder der Grundstücke, unter denen sich das Grundwasser befindet, unterliegt der Konzessionspflicht,
wenn sie 25 Minutenliter übersteigt.
2 Der Eigentümer hat die Entnahme der Direktion zu melden.
3 Die Direktion kann zu jeder Zeit die Wasserentnahme verbieten oder
einschränken, wenn die Umstände es erfordern.
Art. 52
Unterirdische Gewässer – Erforschungsarbeiten
a) Im Allgemeinen
1 Ohne vorherige Bewilligung der Direktion dürfen keine Sondierungen nach
Grundwasservorkommen vorgenommen werden.
2 Alle Ergebnisse dieser Forschungen sind der Direktion mitzuteilen.
Art. 53
Unterirdische Gewässer – Erforschungsarbeiten
b) Zutritt auf fremden Boden
1 Die Einwilligung der Betroffenen (Eigentümer, Nutzniesser, Pächter, Mieter) ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
2 Fehlt diese, so entscheidet die Direktion nach Anhören der Parteien; sie
kann den Gesuchsteller verpflichten, Sicherheiten zu leisten.
3 Nach Abschluss der Arbeiten müssen die Grundstücke wieder in ihren vorherigen Zustand versetzt werden. Der Gesuchsteller ist gehalten, Schaden
wieder gutzumachen; mangelt das Einverständnis, so wird die Entschädigung
durch den Enteignungsrichter festgesetzt.
Art. 54
Unterirdische Gewässer – Kontrolle
1 Die Direktion kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen vornehmen.
Art. 55
Ausnützung der Wasserkraft
1 Das Recht der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie unterliegt der Konzessionspflicht.
2 Die Freiburgischen Elektrizitätswerke verfügen gegen Bezahlung einer Abgabe über eine vertraglich geregelte Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Kantons zur Erzeugung von Energie.
Art. 56
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Art. 57
Unbefugte Entnahme
1 Die Direktion untersagt jede unbefugte Entnahme und trifft die nötigen Vorkehrungen.
5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 58
Rechtsmittel – Im Allgemeinen
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 …
Art. 59
Rechtsmittel – Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu den öffentlichen Sachen oder über
das Bestehen von privaten Rechten an öffentlichen Sachen unterstehen der
Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte.
2 Streitigkeiten zwischen der Konzessionsbehörde und dem Konzessionsnehmer sind vor das Kantonsgericht zu bringen.
Art. 60
Strafbestimmungen – Widerhandlungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50 bis 10'000 Franken bestraft.
2 Anstifter und Hehler sind ebenfalls strafbar.
3 …
4 Alle anderen Bestimmungen sowohl des Bundes- wie des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.
Art. 61
Strafbestimmungen – Verfahren
1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
2 Die Pflicht zur Wiedergutmachung des durch die Zuwiderhandlung angerichteten Schadens bleibt ungeachtet der Busse bestehen.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 62
Bestehende Konzessionen – Wohlerworbene Rechte
1 Die aus einer bestehenden Konzession erwachsenden Rechte bleiben vorbehalten.
Art. 63
Bestehende Konzessionen – Erlöschen
1 Die bestehenden Konzessionen, deren Dauer im Erteilungsakt nicht festgelegt wurde, erlöschen 80 Jahre nach ihrer Erteilung, frühestens aber am
31. Dezember 1986.
Art. 64
Bestehende Bewilligungen
1 Dieses Gesetz ist auf die bestehenden Bewilligungen sofort ab Inkrafttreten
anwendbar.
Art. 65
Ausserkraftsetzung
1 Sofort ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle gegenteiligen Gesetzesbestimmungen aufgehoben, namentlich die Artikel 294 bis 311 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Artikel 734 der alten Zivilprozessordnung von 1849.