Art. 1 A. Allgemeines
Ein Markt auf öffentlichem Grund kann grundsätzlich nur dann stattfinden, wenn mindestens fünf verschiedene Anbieterinnen und Anbieter mit insgesamt mindestens 45 Laufmeter Standlänge teilnehmen.
Zürich (city) · 935.311 · ordinance
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Ein Markt auf öffentlichem Grund kann grundsätzlich nur dann stattfinden, wenn mindestens fünf verschiedene Anbieterinnen und Anbieter mit insgesamt mindestens 45 Laufmeter Standlänge teilnehmen.
1 Der Stadtpolizei obliegen folgende Aufgaben: a. Aufsicht über das Marktwesen, b. Organisation der Märkte gemäss Art. 3 Abs. 1 Marktverordnung, c. Erteilen und Entziehen der Marktbewilligung gemäss Art. 3 Abs. 2 Marktverordnung, d. Erteilen und Entziehen der Standplatzbewilligung gemäss Art. 6 und 7 Marktverordnung, e. Marktzuteilung gemäss Art. 8 Marktverordnung, f. Gebührenbezug gemäss Art. 9 Marktverordnung, g. Bestimmen von Marktverschiebungen und -ausfällen gemäss Art. 10 Marktverordnung. 2 Die Stadtpolizei kann für Vollzugsaufgaben Dritte beiziehen.
1 Liegen mehr vergleichbare Gesuche vor, als Standplätze zur Verfügung stehen, so führt die Stadtpolizei eine Warteliste. Als massgebliche Kriterien sind dabei nebst Gesuchsdatum (Eingang) die Platzverhältnisse sowie ein ausgewogenes Warensortiment zu beachten. 2 In der Warteliste wird pro natürliche oder juristische Person nur eine Anmeldung berücksichtigt. Das Gesuch ist persönlich und nicht übertragbar. 1 AS 935.310. Definition Aufgaben der Stadtpolizei Warteliste 2Ausführungsbestimmungen Marktverordnung935.311 3 In der Anmeldung sind neben der Sortimentskategorie und Standplatzgrösse die verschiedenen gewünschten Marktstandorte anzugeben. 4 Das Interesse, auf einer Warteliste eingeschrieben zu werden, muss jedes Jahr erneuert werden. Für die Gesuchstellenden fallen keine Kosten an. 5 Der Platz auf der Warteliste kann bei der Stadtpolizei eingesehen werden.
Standplatzbewilligungen werden an natürliche oder juristische Personen ausgestellt.
Die Vertretung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers durch Familienangehörige und/oder Angestellte ist möglich.
Im Rahmen einer Betriebsnachfolge kann auf Gesuch hin die Bewilligung an ein anderes Familienmitglied oder eine langjährig angestellte Person ausgestellt werden.
Die Stadtpolizei oder die Marktträgerschaft setzt die Marktfahrenden wenn möglich mindestens zwei Wochen im Voraus von einem Ausfall eines Markttages in Kenntnis. Nach Möglichkeit ist bei längeren Ausfällen ein Alternativstandort anzubieten.
1 Folgende durch die Stadtpolizei organisierte Lebensmittelmärkte finden statt: a. Dienstag- und Freitagvormittag von 6.00 bis 11.00 Uhr: 1. in der Stadthausanlage und den angrenzenden Strassen, 2. auf dem Helvetiaplatz, 3. an der Milchbuckstrasse zwischen Schaffhauser- und Scheuchzerstrasse. b. Mittwochvormittag von 6.00 bis 11.00 Uhr und Samstagvormittag von 6.00 bis 12.00 Uhr: 1. auf dem Lindenplatz in Altstetten, 2. auf dem Marktplatz in Oerlikon und den angrenzenden Strassen. c. Samstagvormittag von 6.00 bis 12.30 Uhr auf der Rathausbrücke. Standplatzbewilligungen Stellvertretung Nachfolge Marktausfall Lebensmittelmärkte 3Ausführungsbestimmungen Marktverordnung 935.311 2 Die Standplatzinhaberinnen und -inhaber haben mit deutlichen Aufschriften anzugeben: a. Name und Wohnsitz der Standplatzinhaberin oder des Standplatzinhabers, b. Verkaufspreise. 3 Der einzelne Marktstand darf eine Länge von 15 Meter nicht überschreiten.
1 Die Stadtpolizei organisiert den Flohmarkt jeweils am Samstag (Mai bis Oktober) von 7.00 bis 17.00 Uhr in der Stadthausanlage samt angrenzenden Strassen.2 2 Für die Inhaberinnen und Inhaber von Saisonbewilligungen stehen grundsätzlich die Standplätze in der Stadthausanlage und entlang den angrenzenden Trottoirs der Bahnhof- und Fraumünsterstrasse zur Verfügung. Die übrigen Standplätze sind Tagesverkaufsplätze. Deren Inhaberinnen und Inhaber sind verpflichtet, sich bei Verkaufsabschlüssen auf Verlangen der Käuferin oder des Käufers auszuweisen. 3 Die maximale Standlänge beträgt fünf Meter. 4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann auf Wunsch der Marktfahrenden die Zeiten anpassen und erlässt Bestimmungen zur Sortimentsumschreibung.
Folgende durch private Marktträgerschaften organisierte Warenmärkte finden von 6.00 bis 20.00 Uhr statt: a. je am letzten oder vorletzten Donnerstag der Monate März bis November auf dem Marktplatz in Oerlikon, b. je an einem Freitag im Mai und September auf dem Lindenplatz Altstetten, c. je an einem Freitag und Samstag im Mai/Juni und September/Oktober in Schwamendingen.
Wenn sich genügend Marktfahrende für die Durchführung eines regelmässig stattfindenden Nachmittags- und Abendmarktes finden, kann die Stadtpolizei einen solchen Markt organisieren oder eine private Marktträgerschaft damit beauftragen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements legt die Marktzeiten und das Sortiment fest.
Bei den durch private Marktträgerschaften organisierten Quartiermärkten werden Zeiten und Ort nach Absprache mit der Stadtpolizei festgelegt. 2 Fassung gem. STRB Nr. 46 vom 25. Januar 2017; Inkraftsetzung 1. März 2017. Flohmarkt Warenmärkte Nachmittags- und Abendmärkte Private Marktträgerschaften 4Ausführungsbestimmungen Marktverordnung935.311
1 Mit der Warenzufuhr darf auf allen Märkten frühestens 30 Minuten vor Marktanfang begonnen werden. 2 Die Zulieferungen zu den Marktständen müssen spätestens drei Stunden nach Marktbeginn abgeschlossen sein. Bis 15 Minuten vor Marktschluss darf das Gelände nicht mehr befahren werden. Die Stadtpolizei kann in begründeten Ausnahmefällen andere Zeiten festlegen. 3 Die Räumung an den Märkten hat bis zwei Stunden nach Marktschluss zu erfolgen.
1 Gesetzlich vom Verkauf ausgeschlossene Waren dürfen auf Märkten nicht verkauft werden. 2 Im Zweifelsfalle entscheidet über die Zulässigkeit eines Verkaufs die Stadtpolizei.
Es gelten die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften.
1 Waren, die nach Gewicht offen verkauft werden, müssen den Käuferinnen und Käufern vorgewogen werden. 2 Die Waagen sind für die Käuferinnen und Käufer gut sichtbar aufzustellen und müssen geeicht sein.
Das laute Ausrufen der Ware ist verboten.
Die Standplatzinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, den Standplatz nach Marktschluss selber zu reinigen. Das Deponieren von Abfall auf dem Marktgelände ist verboten.
1 Auf Fahrbahnen, Standplatzzufahrten und Fussgängerdurchgängen im Marktareal darf nicht parkiert werden. 2 Die Stadtpolizei kann im Einvernehmen mit den betroffenen Verwaltungsstellen für die Marktzeit besondere Parkplätze auf städtischem Grund zuweisen.
1 Die auf dem Markt beschäftigten Personen dürfen keine Hunde oder sonstige Tiere mitbringen. 2 Besucherinnen und Besucher des Markts haben Hunde an kurzer Leine zu führen. Warenzufuhr und Räumung Verkaufszulassung von Produkten Darbietung und Verpackung der Ware Mass und Gewicht Ausrufen Reinigung Parkieren Hunde 5Ausführungsbestimmungen Marktverordnung 935.311
Die Regelung von Art. 8 Abs. 3 mit der maximalen Standlänge kommt erst bei einer Neuvermietung zum Tragen.
Die Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Übergangsbestimmung Inkraftsetzung