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Strassengesetz des Kantons Graubünden

Graubünden · 807.100 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Strassenwesen, den Langsamverkehr und den Wasserbau unterstellt. *
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Eigentum übernommen. *
  10. Art. 10 Strasse wird der Gemeinde zu Eigentum abgetreten. *
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Kanton genehmigt wurden. *
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 nach Bundesrecht dazu legitimiert ist. *
  24. Art. 24
  25. Art. 25 nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. *
  26. Art. 26 Verfahren anwendbar ist. *
  27. Art. 27 entfällt die Projektgenehmigung durch die Regierung. *
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Rechte erwirbt, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird. *
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 34 Art. 33 * …
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39 nach Massgabe ihrer Interessenz. *
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46 Lagerplätze und erhebliche Geländeveränderungen. *
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52 zu treffen. *
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 58 Art. 57 * …
  56. Art. 60
  57. Art. 61
  58. Art. 62
  59. Art. 63 Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *
  60. Art. 65
  61. Art. 66
  62. Art. 67 neue Recht. *

62 provisions

Art. 1

Geltungsbereich * 1 Dieses Gesetz regelt die Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und die Finanzierung der Kantonsstrassen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf den Langsamverkehr. * 2 Es findet subsidiär auf die Nationalstrassen Anwendung. * 3 … * 4 … *

Art. 2

Grundsätze * 1 Die Kantonsstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschonung zu projektieren, zu bauen und zu unterhalten. * 2 Die Koordination der Kantonsstrassen mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben der Gemeinden, des Kantons und des Bundes erfolgt im kantonalen Richtplanverfahren. * 3 … * 1) GRP 2005/2006, 380 2) SR 725.11 3) BR 110.100 4) Seite 321 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 4 … *

Art. 3

Zuständigkeiten * 1 Die Regierung übt die Oberaufsicht über das kantonale Strassenwesen aus. * 2 Sie kann für die Regelung von Aufgaben im Bereich der Nationalstrassen Leistungsvereinbarungen mit dem Bund abschliessen. * 3 Das Departement übt die Aufsicht über die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der Kantonsstrassen sowie die Strassenbaupolizei aus. * 4 Dem Departement ist das kantonale Tiefbauamt (Tiefbauamt) als Fachstelle für das

Art. 4 Strassenwesen, den Langsamverkehr und den Wasserbau unterstellt. *

Kantonsstrassen * 1 Als Kantonsstrassen gelten die Haupt- und Verbindungsstrassen. Sie stehen im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons. * a) * … b) * … 2 Hauptstrassen sind die von der Regierung als solche bezeichneten Anlagen, insbesondere diejenigen für den überregionalen Verkehr. * 3 Verbindungsstrassen sind alle anderen Kantonsstrassen. *

Art. 5

Bestandteile der Kantonsstrasse * 1 Zur Kantonsstrasse gehören: * a) * alle Flächen für den fliessenden Verkehr, inklusive Radstreifen; b) * sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, welche der technischen Ausgestaltung, dem bestimmungsgemässen Gebrauch und der Sicherung der Strasse dienen oder zum Schutz der Umgebung erforderlich sind, nicht jedoch Bauten und Anlagen Dritter. 2 Bestandteile der Kantonsstrasse sind Eigentum des Kantons, sofern nicht andere Rechte begründet werden. * 3 … *

Art. 6

Langsamverkehr 1 Der Langsamverkehr umfasst insbesondere den Fussverkehr und das Wandern, das Radfahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten. 2 Die Regierung legt die Wegnetze in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Regionen fest. * 3 Die Gemeinden projektieren, bauen und unterhalten die Anlagen unter Vorbehalt der kantonalen Pflichten. Das Tiefbauamt koordiniert die Planung, den Bau und die Signalisation. * 4 Bei Anlagen entlang von Kantonsstrassen, die deren Entlastung dienen, kann der Kanton die Bauherrschaft ausüben. * 5 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist. 6 Für die Belange des Langsamverkehrs können der Kanton und die Gemeinden private Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufgaben übertragen. 7 … *

Art. 7

Anspruch auf eine Kantonsstrasse 1. Grundsätze * 1 Der Kanton erschliesst jede Gemeinde mit einer Kantonsstrasse, falls keine Erschliessung durch eine gleichwertige Nationalstrasse vorhanden ist. * 2 Der gleiche Anspruch gilt auch für die Erschliessung einer Gemeindefraktion, sofern sie mindestens 30 Personen mit ständigem Wohnsitz zählt. * 3 Als Gemeindefraktion gilt eine historisch gewachsene, von der Hauptsiedlung der Gemeinde klar abgesetzte Häusergruppe oder eine Streusiedlung längs einer gemeinsamen Haupterschliessung. * 4 Der Erschliessungsanspruch einer Gemeinde besteht bis zum Ende der Hauptsiedlung, jener einer Gemeindefraktion so weit, als die Strasse der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der Fraktion zur Erschliessung dient. * 5 Wird eine bisherige Gemeinde infolge Zusammenschluss zu einer Fraktion einer neuen Gemeinde, so bleibt deren Erschliessungsanspruch für die bisherige Hauptsiedlung bestehen. * 6 Bei Realisierung einer kantonalen Ortsumfahrung hat die Gemeinde die bisherige Verbindung zu übernehmen. Sie hat Anspruch auf einen einzigen kantonalen Anschluss bis zum Ortsbeginn, welchen die Regierung nach Anhören der Gemeinde bestimmt. * 7 Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge befahrbaren Strasse. Ausnahmsweise können andere Lösungen, namentlich Seilbahnen, vorgesehen werden. *

Art. 8

2. Aufnahme ins kantonale Strassennetz * 1 Die Aufnahme einer Strasse ins kantonale Strassennetz setzt voraus, dass der in Artikel 7 geregelte Anspruch auf eine kantonale Verbindung besteht. * 2 Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss während drei aufeinander folgenden Jahren nachgewiesen werden. * 3 Die Strasse wird vom Kanton im bestehenden Zustand übernommen. Die Gemeinde hat keinen Entschädigungsanspruch. 4 Die Aufnahme erfolgt durch die Regierung. Die Strasse wird vom Kanton zu

Art. 9 Eigentum übernommen. *

3. Ausschluss aus dem kantonalen Strassennetz * 1 Fällt der Anspruch auf eine kantonale Verbindung gemäss Artikel 7 weg oder hat die Strasse ihren Zweck als Kantonsstrasse verloren, wird sie aus dem kantonalen Strassennetz ausgeschlossen. * 2 Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss während drei aufeinander folgenden Jahren unterschritten sein. * 3 Die Strasse ist von der Gemeinde im bestehenden Zustand zu übernehmen. Der Kanton hat keinen Entschädigungsanspruch. 4 … * 5 Im Rahmen von Gemeindezusammenschlüssen kann die Regierung die kantonale Erschliessung vertraglich festlegen. * 6 Der Ausschluss erfolgt durch die Regierung nach Anhören der Gemeinde. Die

Art. 10 Strasse wird der Gemeinde zu Eigentum abgetreten. *

4. Bewilligung einer anderen Verbindung * 1 Haben sich bei einer Gemeinde oder einer Fraktion die Anschluss- und Verkehrsinteressen grundlegend geändert, kann im Abtausch eine andere kantonale Verbindung bewilligt werden. 2 Erstreckt sich die bisherige Verbindung auf Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese die auf ihrem Territorium liegenden Strassenstrecken zu Eigentum zu übernehmen. 3 Die Bewilligung einer anderen kantonalen Verbindung erfolgt durch die Regierung nach Anhören der Gemeinde. * 2. Strassenbenützung

Art. 11

Gemeingebrauch 1 Die Kantonsstrassen gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet. 2 Der Gemeingebrauch an Kantonsstrassen kann vom Kanton eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnerinnen und Anwohner.

Art. 12

Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung 1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung oder Beanspruchung der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes. * 2 Eine Konzession der Regierung ist erforderlich für langfristige, besonders intensive Benützungen der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen. * 3 Die Bewilligungs- und Konzessionsnehmer haben alle Kosten zu ersetzen, die dem Kanton durch die Beanspruchung der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen erwachsen. Sie können zu Vorschuss- und Sicherheitsleistungen verpflichtet werden. *

Art. 13

Gefährdung und Haftung 1 Jedes Verhalten, das den Bestand der Kantonsstrasse oder den Verkehr gefährdet, ist untersagt. 2 Wer einen rechtswidrigen Zustand schafft oder einen solchen duldet, haftet für allen Schaden, der dem Kanton oder Dritten daraus erwächst.

Art. 14

Verkehrsumleitungen 1 Für Verkehrsumleitungen bei Sperrungen von Kantonsstrassen sowie für den Bauverkehr zu diesen Strassen sind die benötigten Gemeinde- und Privatstrassen zur Verfügung zu stellen. 2 Der Kanton trägt die Kosten für Massnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit sowie die Unterhaltskosten, die nachweislich durch den zusätzlichen Verkehr verursacht werden. 3. Projektierung und Bau

Art. 15

Grundsätze 1 Die Kantonsstrassen sind nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung, mit guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, möglichst umweltschonend sowie wirtschaftlich zu projektieren und zu bauen. 2 Kantonsstrassen sind grundsätzlich verkehrsorientiert. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer sowie von Menschen mit einer Behinderung sind im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. * 3 Die Regierung erlässt für den Innerortsbereich von Kantonsstrassen Richtlinien für Massnahmen zur Verkehrsberuhigung. Dabei wird unterschieden zwischen verkehrsorientierten und siedlungsorientierten Strassen in Berücksichtigung ihrer Funktion und der örtlichen Verhältnisse. *

Art. 16

Projektierungszonen 1 Die Regierung kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums für den Bau von Kantonsstrassen Projektierungszonen erlassen. Diese sind im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. 2 Bauvorhaben innerhalb von Projektierungszonen dürfen die Gemeinden nur nach Bewilligung des Departementes erlauben. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert. 3 Die Projektierungszonen fallen mit der Bekanntmachung des Auflageprojektes dahin, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Veröffentlichung. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist im Sinne von Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

Art. 17

Baulinien 1. Zweck und Verbindlichkeit * 1 Im Auflageprojekt können Baulinien festgelegt werden. Sie dienen der ober- und unterirdischen Freihaltung von Räumen entlang von Kantonsstrassen, namentlich im Interesse der Verkehrssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des künftigen Strassenausbaus. 2 Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Gegenüber Kantonsstrassen sind nur Bau- und Baugestaltungslinien verbindlich, welche vom

Art. 18 Kanton genehmigt wurden. *

2. Ausnahmebewilligungen * 1 Ausnahmen von der Beachtung der Baulinien können vom Departement bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. 2 Ausnahmebewilligungen können mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers versehen werden.

Art. 19

Auflageprojekt 1. Bestandteile * 1 Die notwendigen Bestandteile der Auflageprojekte von Kantonsstrassen legt die Regierung fest.

Art. 20

2. Öffentliche Auflage * 1 Das Departement legt das Auflageprojekt, die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen sowie einen allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Amtsstellen werden im Rahmen eines Mitberichtsverfahrens angehört. * 2 Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. 3 Für die Dauer der Auflage sind die Strassenachse sowie allfällige Baulinien soweit möglich durch Ausstecken im Gelände kenntlich zu machen. Die Markierung der Strassenachse hat unter Angabe der Höhendifferenz zwischen dem bestehenden und dem projektierten Terrain zu erfolgen. * 4 Kunstbauten, Hochbauten und bedeutende Terrainveränderungen werden soweit möglich auf Verlangen der Betroffenen profiliert.

Art. 21

3. Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht * 1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim vereinfachten Verfahren ab der schriftlichen Bekanntgabe, unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt. 2 Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt entsprechende Bauvorhaben schriftlich zu melden.

Art. 22

Einsprachen 1. Einsprachelegitimation * 1 Zur Einsprache ist neben der betroffenen Gemeinde legitimiert, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer

Art. 23 nach Bundesrecht dazu legitimiert ist. *

2. Einsprachefrist und -inhalt * 1 Die Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. 2 Es können geltend gemacht werden: a) * Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang; b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. 3 Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbsverfahren angemeldet werden. 4 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. *

Art. 24

3. Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung * 1 Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojektes in einem koordinierten Beschluss und erteilt in der Regel gleichzeitig die erforderlichen weiteren Bewilligungen. Bewilligungen und Pläne, die sich auf kommunales Recht stützen, sind nicht erforderlich. * 2 Die Bereinigung der Entschädigungsbegehren erfolgt im Landerwerbsverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts. 3 Die Projektgenehmigung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zehn Jahren

Art. 25 nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. *

Projektänderung 1 Ergeben sich aus den Einsprachen und Stellungnahmen geringfügige Projektanpassungen, kann die Projektgenehmigung mit Auflagen verbunden werden. Bei wesentlicheren Ergänzungen oder Änderungen ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern nicht das vereinfachte Verfahren anwendbar ist. * 2 Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist die Projektänderung öffentlich aufzulegen, sofern nicht das vereinfachte

Art. 26 Verfahren anwendbar ist. *

Vereinfachtes Verfahren 1 Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. Im Zweifelsfall wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. * 2 Im vereinfachten Verfahren entfällt die öffentliche Auflage. Das Tiefbauamt gibt das Projekt oder die Projektänderung der Gemeinde, betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und betroffenen Dritten bekannt. Falls diese nicht schriftlich zustimmen, wird ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen eingeräumt. * 3 Die Projektunterlagen stehen den Betroffenen während der Einsprachefrist zur Einsicht offen. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren und die Wirkung der Projektgenehmigung gelten sinngemäss. * 4 Wird ein öffentlich aufgelegtes Projekt vor dem Genehmigungsentscheid im vereinfachten Verfahren geändert, wird dieses der Regierung zusammen mit den entsprechenden Änderungen zur Genehmigung vorgelegt. * 5 Liegen bei örtlich begrenzten Projekten die Zustimmungen gemäss Absatz 2 vor,

Art. 27 entfällt die Projektgenehmigung durch die Regierung. *

Wirkung der Projektgenehmigung 1 Das genehmigte Auflageprojekt ist für jedermann verbindlich. 2 Es schliesst die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechts in sich.

Art. 28

Projektaufhebung, Übernahmepflicht 1 Das Departement kann ein nicht genehmigtes Auflageprojekt jederzeit aufheben. Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die Regierung für die Aufhebung zuständig. 2 Projektaufhebungen sind öffentlich bekannt zu machen. 3 Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre nach der Veröffentlichung des Auflageprojektes, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangen, dass der Kanton den Boden und weitere betroffene

Art. 29 Rechte erwirbt, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird. *

Landerwerb, Realersatz 1 Die für den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen erforderlichen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungs- und Raumplanungsrechts erworben. * 2 Müssen Strassen, Wege, Zufahrten oder Zugänge verändert, versetzt oder aufgehoben werden, sorgt der Kanton soweit möglich für angemessenen Realersatz. Art. 30 * … 4. Unterhalt

Art. 31

Begriffe 1 Zum Unterhalt gehören alle Massnahmen zur Erhaltung der Substanz sowie zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Kantonsstrassen. 2 Der bauliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strasse dienen. Darunter fallen namentlich Instandsetzungen und Erneuerungen. 3 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Strasse notwendig sind, insbesondere den Winterdienst, die Reinigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Pflegearbeiten sowie die Öffnung und Bereitstellung der Strassen nach ausserordentlichen Ereignissen.

Art. 32

Zuständigkeit * 1 Der Kanton ist für den Unterhalt der Kantonsstrassen zuständig. * 2 Das Tiefbauamt kann den Gemeinden den Unterhalt einzelner Strecken von Kantonsstrassen ganz oder teilweise übertragen. * 3 Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -umfang sowie die Entschädigung, sind vertraglich zu regeln. *

Art. 34 Art. 33 * …

Schliessung und Offenhaltung im Winter 1 Die Regierung bestimmt die Kantonsstrassen, die im Winter geschlossen sind. 2 Das Departement bestimmt für diese Strecken den Zeitpunkt der Schliessung und der Öffnung. 3 Die Regierung kann Dritten die Offenhaltung von Kantonsstrassen mit Wintersperre gestatten, sofern sie Gewähr für einen fachlich und technisch einwandfreien Unterhalt sowie eine ausreichende Verkehrssicherheit bieten. *

Art. 35

Winterdienst 1 Der Kanton besorgt die Schneeräumung auf Kantonsstrassen inner- und ausserorts. 2 Das Departement entscheidet über die Art der Schneeräumung der Kantonsstrassen. Für die Räumung innerorts sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. * a) * … b) * … 3 Den Gemeinden obliegen auf den Innerortsstrecken: * a) * der Streudienst und die Beseitigung des Hartstreugutes auf und neben der Strasse; b) * die Abfuhr und Entsorgung von Schnee und Eis, die bei der Räumung anfallen. 4 Der Kanton kann für die Gemeinden den Streudienst auf Innerortsstrecken gegen Entschädigung übernehmen. * 5 Die Offenhaltung der öffentlichen Zufahrten und Zugänge an Kantonsstrassen obliegt inner- und ausserorts den Gemeinden. *

Art. 36

Fahrbahnreinigung, Verkehrsinseln 1 Die Gemeinden besorgen innerorts die Reinigung der Fahrbahn von Kantonsstrassen. Der Kanton kann diese Aufgabe gegen Entschädigung übernehmen. 2 Die Flächen von Verkehrsinseln innerorts, namentlich bei Kreiselanlagen, sind durch die Gemeinden zu unterhalten.

Art. 37

Abwehr von Schaden und Gefahr 1. Schadenwehr * 1 Die Hilfeleistung bei Schadenereignissen auf dem kantonalen Strassennetz richtet sich nach den Bestimmungen der Brandschutzgesetzgebung. * 2 Wer einen Einsatz zur Schadensbekämpfung und -behebung verursacht, trägt grundsätzlich die Kosten dafür. * Art. 37a * 2. Naturereignisse und andere Gefahren 1 Zur Abwehr eines drohenden oder wachsenden Schadens im Zusammenhang mit Naturereignissen oder bei anderen schädigenden oder gefährdenden Einwirkungen auf die Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt befugt, Grundeigentum Dritter zu betreten und die Gefahrenquelle ohne Verzug zu beseitigen. Art. 37b * 3. Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege 1 Entlang von Kantonsstrassen trägt grundsätzlich das Tiefbauamt die Verantwortung für die vorsorgliche Waldpflege zur Sicherheit der Strassen und zur Freihaltung der Sicht. Die Schutzwaldpflege ist hiervon ausgenommen. 2 Das Tiefbauamt führt die nötigen Unterhaltsmassnahmen aus und trägt die entsprechenden Kosten, wobei ein allfälliger Holzerlös dem Kanton zusteht. 3 Müssen Bäume gefällt werden, sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer soweit möglich vorgängig zu informieren.

Art. 38

Strassensignalisation * 1 Die Strassensignalisation umfasst die Signale und Markierungen als technische Mittel zur Führung des Verkehrs. * 2 Die Erstellung und der Unterhalt der Signalisation von Kantonsstrassen, Fussgänger- und Radstreifen obliegen dem Kanton. Die erstmalige Signalisation von verkehrsberuhigenden Zonen ist Sache der Gemeinden. * 3 Die Regierung regelt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden

Art. 39 nach Massgabe ihrer Interessenz. *

Beleuchtung 1 Die Erstellung und der Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen innerorts sind Sache der Gemeinden. Gleiches gilt für die Beleuchtung von Fussgängerstreifen inner- und ausserorts. * 2 Soweit der Kanton ausserorts Strassenbeleuchtungen erstellt, obliegt ihm auch deren Unterhalt.

Art. 40

Entwässerung 1 Die Gemeinden und Korporationen sind verpflichtet, das Oberflächenwasser der Kantonsstrassen im Bereich von Siedlungen entschädigungslos in ihre Leitungsnetze aufzunehmen. 2 Der Kanton erstellt die Einlaufschächte für das Oberflächenwasser sowie die Ableitungen bis zur Hauptleitung und besorgt auch den baulichen Unterhalt dieser Anlagen. 3 Der betriebliche Unterhalt der Einlaufschächte und Ableitungen im Bereich von Siedlungen obliegt den Gemeinden und Korporationen.

Art. 41

Bezug von Wasser und Rohmaterialien 1 Soweit verfügbar, haben die Gemeinden und Korporationen dem Kanton das für den betrieblichen Unterhalt der Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben. 2 Die Gemeinden haben dem Kanton die für den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen benötigten Rohmaterialien wie Steine, Sand und Kies aus Bächen und Flüssen, mit Einschluss der Kiesfänge, gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. 3 Der Kanton entnimmt die Rohmaterialien aus geeigneten, möglichst nahe beim Verwendungsort liegenden Standorten. 4 In Notsituationen geht das Bezugsrecht des Kantons Sondernutzungsrechten Dritter vor.

Art. 42

Schutzanlagen 1 Der Kanton ist befugt, die zum Schutz der Kantonsstrasse und ihrer Umgebung erforderlichen Bauten und Anlagen ausserhalb des Strassengrundstückes zu erstellen und zu unterhalten. * 2 Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Kantonsstrasse, deren Benützer oder deren Umgebung können die erforderlichen Bauten und Anlagen ohne Projektauflage erstellt werden. 3 Erwachsen Dritten Vorteile aus Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, können sie zu Beitragsleistungen an die Erstellungs- und Unterhaltskosten verpflichtet werden. 4 Aus den Anlagen erwirtschaftete Einkünfte sind nach dem Kostenverteilschlüssel für die Unterhaltsarbeiten gemäss Absatz 3 aufzuteilen. * 5. Strasse und angrenzendes Gebiet

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