Anstossende Grundstücke
1 Wer mit seinem Grundstück an die Kantonsstrasse anstösst, kann daraus keine besonderen Rechte ableiten.
2 Bei der Projektierung sowie beim Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen ist namentlich für die Erschliessung auf die Interessen der anstossenden Grundstücke
angemessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 44
Duldungspflicht
1 Anstossende Grundstücke müssen das Wasser, den Schnee, das Eis und das Streugut der Kantonsstrasse aufnehmen.
2 Zur Erstellung von Umfahrungsstrecken, Zufahrtswegen und Bauinstallationen sowie für Materialablagerungen und dergleichen dürfen Grundstücke Dritter gegen
Entschädigung vorübergehend beansprucht werden.
3 Für die Projektierung und den Bau der Kantonsstrassen sind die erforderlichen
Vorbereitungshandlungen in der Regel ohne Entschädigung zu dulden. Gleiches gilt
für die mit Unterhaltsarbeiten verbundene Beanspruchung von Grundstücken Dritter. *
4 Anstossende Grundstücke können für die notwendigen Einrichtungen zur Führung
und Sicherheit des Verkehrs in Anspruch genommen werden. Berechtigte Interessen
Betroffener sind zu berücksichtigen.
5 Bei Arbeiten gemäss den Absätzen 2 bis 4 sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer soweit möglich vorgängig zu informieren. *
Art. 44a * Bauten und Anlagen in, auf und über Kantonsstrassen
1 Veränderungen der Kantonsstrasse oder ihrer Bestandteile durch Dritte erfordern
eine Bewilligung des Tiefbauamtes, namentlich die Errichtung oder Anpassung folgender Bauten und Anlagen:
a) Verkehrsknoten, inklusive Abbiegestreifen;
b) Anlagen des Langsamverkehrs;
c) bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen;
d) Parkfelder, Haltebuchten;
e) Gestaltung von Strassenoberflächen;
f) Leitungen;
g) Über- und Unterführungen sowie Fussgängerschutzinseln;
h) Busspuren.
2 Die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und den Unterhalt von Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 sowie anderer Kreuzungsanlagen tragen grundsätzlich deren Verursacher.
3 Gesuchstellende können verpflichtet werden, freie Rohranlagen und andere Bestandteile der Strasse zu nutzen. Die Nutzung ist angemessen zu entschädigen.
Art. 45
Bauten, Anlagen und Bepflanzungen an Kantonsstrassen
1. Grundsatz *
1 Bei der Erstellung sowie bei wesentlichen Umgestaltungen oder Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind angemessene Abstände einzuhalten. Gleiches gilt für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern. *
2 Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere ober- und unterirdische Gebäude,
Fahrnisbauten, Mauern, Strassen, Geh- und Radwege, Leitungen, Parkplätze, Tankstellen, Über- und Unterführungen, Verkehrseinrichtungen, Transportvorrichtungen,
Art. 46 Lagerplätze und erhebliche Geländeveränderungen. *
2. Anpassung bestehender Bauten und Anlagen *
1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den vorgeschriebenen Abständen
nicht mehr entsprechen, dürfen unterhalten und erneuert sowie unwesentlich umgestaltet oder unwesentlich anders genutzt werden.
2 Werden diese Bauten und Anlagen wesentlich umgestaltet oder wesentlich anders
genutzt oder wird deren Bausubstanz im Rahmen einer Erneuerung überwiegend ersetzt, sind sie einschliesslich allfälliger Anbauten auf den vorgeschriebenen Abstand
zurückzuversetzen. *
3 Sie dürfen nach ihrem Abbruch oder ihrer Zerstörung nicht wieder am selben Ort
erstellt werden.
Art. 47
3. Näherbaurechte *
1 Das Departement kann Ausnahmen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände gestatten. Näherbaurechte sind insbesondere möglich in Ortschaften mit geschlossener Bauweise, zur Erhaltung wertvoller Ortsteile, beim Vorliegen von anderen besonderen Verhältnissen oder in Härtefällen, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. *
2 Die Bewilligung eines Näherbaurechts kann mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers versehen werden. *
Art. 48
4. Bauliche Anforderungen *
1 Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind so zu erstellen und zu unterhalten,
dass sie den Einwirkungen der Strasse sowie der Beanspruchung durch den Verkehr
und den Strassenunterhalt standhalten.
2 Sofern die Verkehrssicherheit es erfordert, kann von den Eigentümerinnen und
Eigentümern der anstossenden Grundstücke die Anpassung oder Beseitigung
von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen verlangt werden. *
3 Wurde die Errichtung der Bauten, Anlagen und Bepflanzungen vorbehaltlos genehmigt oder erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, als noch keine oder abweichende Abstandsvorschriften galten, ist die verlangte Anpassung oder Beseitigung zu entschädigen. *
Art. 49
5. Anpassungsarbeiten *
1 Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendigen Anpassungen an angrenzenden Grundstücken auf seine Kosten auszuführen.
2 Führen bauliche Veränderungen auf Nachbargrundstücken zu Anpassungen an der
Kantonsstrasse, sind die Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser
Nachbargrundstücke zu tragen.
Art. 50
6. Verbot von Beeinträchtigungen *
1 Bauten, Anlagen und Bepflanzungen entlang der Kantonsstrassen müssen so errichtet, instand gehalten und gepflegt werden, dass aus ihrem Bestand keine Nachteile und Gefahren für diese Strassen und die Verkehrsteilnehmenden entstehen. *
2 Wer eine Beeinträchtigung verursacht, hat die zu deren Behebung erforderlichen
Massnahmen zu treffen.
Art. 51
Anschluss an Kantonsstrasse
1. Grundsatz *
1 Ein Anschluss an die Kantonsstrasse soll ein möglichst grosses Gebiet erschliessen.
2 Sofern die Anlage es zulässt, ist die Mitbenützung des Anschlusses durch Dritte
gegen angemessene Entschädigung zu dulden.
3 Erfordert es die Verkehrssicherheit, sind von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf eigene Kosten Massnahmen hinsichtlich des
Standortes des Anschlusses sowie der Art und Ausgestaltung des Verkehrsknotens
Art. 52 zu treffen. *
2. Bewilligung von Anschlüssen *
1 Die Erstellung und die Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen
bedürfen nebst der Baubewilligung einer Bewilligung des Tiefbauamtes.
2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
3 Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage eines Erschliessungsplanes
abhängig gemacht werden.
4 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn der Anschluss die Verkehrssicherheit der
Kantonsstrasse wesentlich beeinträchtigt.
Art. 53
3. Anpassungspflicht *
1 Wird ein bestehender Anschluss an die Kantonsstrasse durch Neubauten oder Nutzungsänderungen wesentlich mehr belastet, kann der Kanton von den betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verlangen, dass sie den Verkehrsknoten auf eigene Kosten an die geänderten Verhältnisse anpassen. *
Art. 54
4. Beschränkung und Aufhebung *
1 Das Departement kann Anschlüsse an Kantonsstrassen beschränken oder aufheben.
2 Sind zwei oder mehrere Anschlüsse auf engem Raum vorhanden, so können die
Anschlussmöglichkeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit beschränkt werden.
3 Die Aufhebung bestehender Anschlüsse ohne Ersatzmöglichkeit darf nur aus wichtigen Gründen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
4 Vor der Anordnung einer Beschränkung oder Aufhebung eines Anschlusses sind
die Betroffenen anzuhören.
6. Finanzierung
Art. 55
Spezialfinanzierung, Kompetenzen, Abgrenzungen
1 Aufwendungen und Erträge des Kantons für das Strassenwesen werden in der
Strassenrechnung erfasst. Diese wird als Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.
2 Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz die jährlichen Ausgaben im Rahmen der Strassenrechnung.
3 Er legt mit dem Budget den ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln an
die Strassenrechnung fest. Dieser Beitrag beträgt mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent der Verkehrssteuern. Bei positivem Abschluss der Erfolgsrechnung
kann der Grosse Rat zusätzliche Beiträge zum Abbau der Strassenschuld beschliessen. Übersteigt die Strassenschuld 100 Millionen Franken, erhöht sich der Mindestbeitrag auf 50 Prozent der Verkehrssteuern. *
4 Die Strassenschuld ist auf 250 Millionen Franken und das Strassenvermögen auf
100 Millionen Franken begrenzt. *
Art. 56
Einnahmen
1 Die Aufwendungen der Strassenrechnung werden insbesondere finanziert durch:
a) * Beiträge und zweckgebundene Anteile aus Bundeserträgnissen, inklusive 70
Prozent des gesamten Anteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
b) * Verkehrssteuern sowie übrige Abgaben und Ordnungsbussen, nach Abzug der
Aufwendungen für das Strassenverkehrsamt und für die verkehrsbezogenen
Aufgaben der Kantonspolizei;
c) ordentliche und ausserordentliche Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln.
Art. 58 Art. 57 * …
Kantonsbeiträge
1. Grundsatz *
1 Der Kanton kann Beiträge zwischen 5 und 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten
leisten: *
a) * für den Bau von Anlagen des Langsamverkehrs sowie für die Erstellung und
Erhaltung derer Signalisation (ohne Gehwege);
b) * …
c) an private Fachorganisationen für die Erfüllung der ihnen im Bereich des
Langsamverkehrs übertragenen Aufgaben;
d) für den Bau von Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs an Kantonsstrassen;
e) * für den Bau und die Erneuerung von Abwasserleitungen, die auch der Ableitung des Wassers von Kantonsstrassen dienen;
f) * für den Bau, die Änderung sowie den baulichen und ausserordentlichen
betrieblichen Unterhalt von Wildbachverbauungen, Entwässerungen, Aufforstungen, Lawinenverbauungen, Geschiebesammlern und anderen Anlagen, die
auch dem Bestand und der Sicherheit der Kantonsstrassen dienen;
g) * für die Offenhaltung von Kantonsstrassen durch Dritte im Winter.
h) * …
2 Die Regierung setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung der Interessen
des Kantons und der Gemeinden fest. *
3 Überwiegt das Interesse des Kantons an der Realisierung einer Anlage, kann die
Regierung die Beiträge gemäss Absatz 1 angemessen erhöhen. *
4 Die Beiträge nach Absatz 1 können angemessen herabgesetzt werden, wenn die
Kosten, für die sie geleistet werden, auf eine Vernachlässigung des Unterhalts zurückzuführen sind. *
Art. 59 * …
Art. 59a * 2. Beiträge an Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung
1 Für die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung kann der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten
leisten.
2 Dienen die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren ausschliesslich
der Strassenrettung auf Kantonsstrassen, können die Beiträge bis auf 100 Prozent
der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
Art. 60
Meliorationsmittel
1 Der Bau von Verbindungsstrassen kann im Zusammenhang mit anderen Grundlagenverbesserungen aus Meliorationsmitteln mitfinanziert werden.
Art. 61
Gebühren
1. Bewilligungen *
1 Der Kanton erhebt Gebühren bis 25 000 Franken für: *
a) * Benützungen der Strassengrundstücke und der Nebenanlagen der Nationalstrassen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen;
b) Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf dem Strassengrundstück sowie
innerhalb von Projektierungszonen, Baulinien, Projektgebieten und Strassenabständen;
c) Bewilligungen von Zugängen und Zufahrten;
d) * Bewilligungen von Strassenreklamen;
e) * …
f) * Bewilligungen von Pflanzen bei Unterschreitung der Pflanzabstände.
2 Bei der Bemessung der Gebühren sind der mit der Bewilligung verbundene
wirtschaftliche Vorteil, der Umfang sowie die Dauer und Intensität der Nutzung, das
Interesse der Gebührenpflichtigen und die Strassenbeeinträchtigung zu berücksichtigen.
Art. 61a * 2. Konzessionen
1 Der Kanton ist berechtigt, für die Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen Gebühren zu erheben.
2 Die Höhe der Konzessionsgebühren richtet sich insbesondere nach:
a) dem Verkehrswert des Grundstücks;
b) dem Ausmass der beanspruchten Fläche;
c) der Art der Benützung und dem daraus erwachsenden Vorteil für den Konzessionär;
d) der mit der Sondernutzung verbundenen Einschränkung des Gemeingebrauchs.
7. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 62
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und
Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.
2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
3 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft,
einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die
natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
4 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über das
Art. 63 Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *
Verwaltungs- und Vollstreckungsmassnahmen
1 Bei Verhaltensweisen oder Zuständen, die gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstossen, können die Verursacher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.
2 Kommen die Pflichtigen der Aufforderung nicht nach, wird die kostenfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet und durchgesetzt.
3 Verfügungen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Strasse und Verkehr sind
sofort vollstreckbar.
4 Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5). *
Art. 64 * …
8. Schlussbestimmungen
Art. 65
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Erlass dieses Gesetzes wird das Strassengesetz des Kantons Graubünden vom
10. März 19856) aufgehoben.
5) BR 370.100
6) AGS 1985, 1440, AGS 1998, 4156 und AGS 2005, KA 850
Art. 66
Übergangsbestimmungen
1 Beiträge der Gemeinden an Beläge innerorts sind nur für bis zum Inkrafttreten des
Mantelgesetzes über die FA-Reform ausgeführte Arbeiten zu leisten. *
2 Beitragsgesuche der Gemeinden für Gehweganlagen an Kantonsstrassen werden
nach dem im Zeitpunkt des Gesuchseingangs geltenden Recht behandelt. *
3 Für die übrigen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das