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Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Valais · 814.100 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt auf kantonaler Ebene: a) die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV); b) die Umweltnotiz; c) die Umweltbaubegleitung (UBB).

Art. 2

Zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren 1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren (nachstehend: zuständige Behörde) ist die Behörde, die das Projekt bewilligt, genehmigt oder homologiert.

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Umweltschutzfachstelle 1 Die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig, vorbehaltlich der Kompetenzen, die ausdrücklich der zuständigen Behörde übertragen worden sind. 2 Die Dienststelle ist auch die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV. 3 Sie kann als Vollzugshilfe Richtlinien für die Erstellung der Voruntersuchung, des Pflichtenhefts und des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) erlassen (Art. 10 Abs. 2 UVPV). 2 Umweltverträglichkeitsprüfung 2.1 Allgemeines

Art. 4

Koordination 1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Verfahren. 2 Vor der öffentlichen Auflage eines möglicherweise UVP-pflichtigen Projekts wird die zuständige Behörde ermutigt, die Stellungnahme der Dienststelle einzuholen, ob das Projekt nach Artikel 1 oder 2 UVPV einer UVP zu unterstellen ist. 3 Die Koordinationstätigkeit der zuständigen Behörde greift in keiner Weise in Aufgaben ein, welche die Gesetzgebung, namentlich die Umweltschutzgesetzgebung, anderen Behörden und Dienststellen zuweist.

Art. 5

Massgebliches Verfahren 1 Der Anhang zu diesem Reglement bezeichnet die massgeblichen Verfahren, in denen die UVP für Anlagen in kantonaler Zuständigkeit durchzuführen ist. 2 Vorkonsultationen sind keine massgeblichen Verfahren. 3 In Abweichung von Absatz 1 ist auch das Planungsverfahren der UVP unterstellt, wenn eine Sondernutzungsplanung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3 UVPV). 4 Ist das Planungsverfahren der UVP nach Absatz 3 unterstellt, kann auf Empfehlung der Dienststelle auf die UVP in einer späteren Stufe verzichtet werden, wenn das Projekt unter Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung abschliessend geprüft werden konnte. 5 Absatz 4 gilt nicht für Anlagen, für die eine Anhörung des Bundes nach Artikel 12 Absatz 1 erforderlich ist. 2.2 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

Art. 6

UVP im grenzüberschreitenden Rahmen 1 Ist zu erwarten, dass ein Projekt in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo- Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die: 1. gegebenenfalls aufgrund der Beurteilungen aller Umweltschutzfachstellen beurteilt, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, 2. die kantonale Kontaktstelle ist; b) die zuständige Behörde, die: 1. aufgrund der Beurteilung der Dienststelle entscheidet, ob das Projekt der Espoo-Konvention unterliegt, 2. in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die betroffene Partei über das Projekt benachrichtigt und das Bundesamt für Umwelt (BA- FU) über die Benachrichtigung informiert, 3. die öffentlichen Auflagen des Projekts mit der betroffenen Partei koordiniert, 4. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei weiterleitet, 5. in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei berücksichtigt, 6. ihren Entscheid der betroffenen Partei zur Kenntnisnahme mitteilt. 2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Kanton von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang betroffen sein wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die: 1. die kantonale Kontaktstelle für das BAFU ist, 2. dem BAFU mitteilt, ob der Kanton am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will, und ihm gegebenenfalls die Adresse der zuständigen Behörde sowie allfällige Informationen über die Umwelt des betroffenen Gebiets übermittelt. Dazu kann sie die zuständige Behörde ersuchen, vorab die anderen Umweltschutzfachstellen zu konsultieren; b) die zuständige Behörde, die: 1. die öffentliche Auflage in Koordination mit derjenigen der Ursprungspartei durchführt, 2. auf Ersuchen der Dienststelle die anderen Umweltschutzfachstellen konsultiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2), 3. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen übermittelt, 4. dem BAFU die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Beurteilung der Dienststelle übermittelt, 5. den Entscheid der Ursprungspartei über das Projekt veröffentlicht. 2.3 Bericht über die Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt

Art. 7

Voruntersuchung und Pflichtenheft 1 Bereits bei der Planung eines UVP-pflichtigen Projekts nimmt der Gesuchsteller mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, die ihn, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, über die geltenden Richtlinien unterrichtet. 2 Die Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird vom Gesuchsteller gemäss den Anforderungen von Artikel 10 UVPV und den Richtlinien der Dienststelle erarbeitet. 3 Wenn die Gesetzgebung eine Vorkonsultation zwingend vorschreibt, muss das eingereichte Dossier eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft enthalten. 4 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination hinsichtlich der Beurteilung der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts (Art. 4). 5 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UVPV die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere: a) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; b) der Stellungnahmen anderer relevanter Dienststellen; c) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12 sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention. 6 Die Dienststelle leitet ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde weiter, die den Gesuchsteller darüber informiert. In den Fällen nach Absatz 3 werden die Stellungnahmen bei der Beurteilung durch die zuständige Behörde berücksichtigt.

Art. 8

UVB 1 Der UVB wird vom Gesuchsteller nach den Vorgaben der Artikel 9 und 10 UVPV, den Richtlinien der Dienststelle, dem Ergebnis der Voruntersuchung und gegebenenfalls dem zuvor genehmigten Pflichtenheft erarbeitet. 2 Der UVB enthält insbesondere: a) den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad des Projekts; b) die Massnahmen zum Schutz der Umwelt; c) eine Übersicht der vom Gesuchsteller geprüften Alternativen; d) gegebenenfalls das Pflichtenheft für eine spätere Stufe. 3 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vor - behalten. 2.4 Massgebliches Verfahren

Art. 9

Vorbereitung der UVP 1 Im Einvernehmen mit der Dienststelle gewährleistet die zuständige Behörde die Koordination der Vorarbeiten im Sinne von Artikel 14 UVPV und 4 dieses Reglements. 2 Die Verfahren für Spezialbewilligungen im Sinne der Artikel 21 Absatz 1 UVPV und Artikel 6 des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz (kUSG) werden gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung von der zuständigen Behörde gleichzeitig eingeleitet und öffentlich aufgelegt.

Art. 10

Zugänglichkeit des UVB 1 Bei der im massgeblichen Verfahren vorgesehenen öffentlichen Auflage muss der UVB eingesehen werden können. Findet keine öffentliche Auflage statt, macht die zuständige Behörde den Bericht nach Artikel 15 UVPV bekannt. 2 Die amtliche Veröffentlichung macht auf die Existenz des UVB, den Ort der Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen für die Einsichtnahme aufmerksam. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren. 3 Jeder Interessierte kann den UVB einsehen und Fotokopien anfertigen lassen. Vorbehalten bleiben Entscheide und Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht und über den Schutz der Privatinteressen, die sich insbesondere aus Artikel 16 Absatz 3 UVPV ableiten.

Art. 11

Anordnungen der zuständigen Behörde 1 Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (insbesondere Art. 16 UVPV), trifft die zuständige Behörde. 2 Bei Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV können die Parteien zur Wahl der Experten Stellung nehmen und sich zum Ergebnis der Gutachten äussern. 3 Gegen die Anordnungen kann im Rahmen von Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Beschwerde erhoben werden.

Art. 12

Anhörung des Bundes 1 Bevor die zuständige Behörde einen Entscheid über eine Anlage fällt, die im Anhang zu diesem Reglement mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, verlangt sie vom BAFU die summarische Stellungnahme nach Artiekl 12 Absatz 3 UVPV und stellt ihm die Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung. 2 In analoger Weise stellt die zuständige Behörde die Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung: a) der für die Subventionen zuständigen Bundesbehörde, wenn eine Anlage nach Artikel 22 UVPV auf Subventionen des Bundes angewiesen ist, oder b) dem BAFU, wenn eine Rodung nach dem Bundesgesetz über den Wald (WaG) seine Anhörung erfordert. 3 Die Absätze 1 und 2 können sinngemäss auf die Vorkonsultationen angewendet werden. 4 Die Behandlungsfristen, über die der Bund verfügt, sind in der UVPV geregelt. 2.5 Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 13

Beurteilung des UVB 1 Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im UVB vollständig und richtig sind. 2 Falls nötig, fordert sie die zuständige Behörde dazu auf, sich mit dem Gesuchsteller in Verbindung zu setzen, um fehlende Unterlagen und Daten in ihren Zuständigkeitsbereichen zu beschaffen oder Experten beizuziehen. Sie kann auch einen Antrag stellen, in dem die fehlenden Unterlagen und Daten aller Umweltschutzfachstellen zusammengefasst werden. 3 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 13 UVPV den UVB innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere: a) der angeforderten Ergänzungen; b) der allfälligen Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV; c) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; d) der Entwürfe für Spezialbewilligungen im Sinne von Artikel 21 UVPV; e) der Stellungnahmen anderer betroffener Dienststellen; f) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12, sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention. 4 Die Dienststelle: a) äussert sich zu voneinander abweichenden Stellungnahmen; b) beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV); c) teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis ihrer Beurteilung mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Art. 14

Entscheid 1 Die zuständige Behörde prüft, gestützt auf die in Artikel 17 UVPV aufgeführten Grundlagen, ob das Projekt den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons entspricht. 2 Sie berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, wenn sie insbesondere über ein Baugesuch, eine Konzessionserteilung, eine Plangenehmigung oder über die Genehmigung von Sondernutzungsplänen entscheidet. 3 Gegebenenfalls setzt sie die für die Realisierung des Projekts geltenden Bedingungen oder die vom Gesuchsteller zu erfüllenden Auflagen fest. 4 Kantonale Behörden, die befugt sind, für den Bau oder die Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen Subventionen zu gewähren, fällen ihren Entscheid erst nach Abschluss der UVP und unter Berücksichtigung der Prüfungsresultate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt gemäss den Auflagen und Bedingungen des Entscheids realisiert wird.

Art. 15

Veröffentlichung 1 Die zuständige Behörde: a) teilt im Amtsblatt mit, dass sie einen Entscheid zu einer UVP getroffen hat. Sie gibt bekannt, wo ihr Entscheid, die Spezialbewilligungen nach Artikel 21 UVPV sowie die Unterlagen nach Artikel 20 Absatz 1 UVPV während 30 Tagen eingesehen werden können, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in dem Gesetz, welches das massgebliche Verfahren regelt; b) leitet eine Kopie des Entscheids an die Dienststelle und insbesondere an die anderen betroffenen Umweltfachstellen weiter. 2 Die Eröffnung des Entscheids und die Akteneinsicht werden durch die Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens geregelt. 2.6 Anhörung des Kantons im Rahmen eines Bundesverfahrens

Art. 16

Stellungnahme des Kantons 1 Die Stellungnahme des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 UVPV schliesst die Beurteilung der Dienststelle mit ein. 2 Die Artikel 7 und 13 gelten sinngemäss, unter Vorbehalt der Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. 3 Umweltnotiz

Art. 17

Umweltnotiz 1 Für Projekte nach Artikel 5 Absatz 4 sowie für Projekte, die nicht UVPpflichtig sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, kann die Dienststelle die Erstellung einer Umweltnotiz verlangen. 2 Ist ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Verfahrens, kann die Erstellung einer Umweltnotiz für jede nicht UVP-pflichtige Stufe verlangt werden. 3 Die Umweltnotiz enthält insbesondere: a) den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad des Projekts, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des auf der vorangehenden Stufe erstellten Pflichtenhefts; b) die Massnahmen zum Schutz der Umwelt; c) gegebenenfalls das Pflichtenheft für die nächste Stufe. 4 Kontrolle

Art. 18

UBB 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Dienststelle den Gesuchsteller zum Einsatz einer Umweltbaubegleitung (UBB) verpflichten. Diese Bestimmung gilt auch für nicht UVP-pflichtige Projekte. 2 Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Massnahmen ausgeführt und die im Entscheid vorgegebenen Ziele eingehalten wurden, indem sie wenn nötig eine Umweltbauabnahme durchführt. 3 Die Umweltbauabnahme wird von der Bauherrschaft unter Mitwirkung der zuständigen Behörde organisiert. A1 Anhang 1 - Massgebliche Verfahren und zuständige Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Reglements Art. A1-1 Verkehr 1 Strassenverkehr: 11.1 Nationalstrassen Durch das Bun- 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, MinVG) Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. des Strassengesetzes, StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen (Art. 39 ff. des Baugesetzes, BauG) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. 2 Schienenverkehr: 12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 des Eisenbahngesetzes, EBG) 12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Mio. Franken oder die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen 3 Schifffahrt: 13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen 13.3 Bootshäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 13.4 Schaffung von Wasserstrassen 4 Luftfahrt: 14.1 Flughäfen Durch das Bun- 14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15'000 Flugbewegungen pro Jahr 14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als 1'000 Flugbewegungen pro Jahr 5 Unterirdische Gütertransportsysteme: 15.1 Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport Art. A1-2 Energie 1 Erzeugung von Energie: 21.1 Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie sowie Anlagen zur Gewinnung von radioaktiven Kernbrennstoffen 21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von: a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern, b. mehr als 20 MWth bei erneuer-baren Energieträgern, c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW: a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können b. *) an den übrigen Gewässern Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Konzessionserteilung (Art. 12 ff. des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, kWRG); 2. Stufe: Plangenehmigung (Art. 31 kWRG). Bei einem einstufigen Verfahren: Konzessionserteilung und Plangenehmigung (Art. 32 kWRG) Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Staatsrat (Art. 19 und 20 kWRG); 2. Stufe: das für Energie zuständige Departement (Art. 31 Abs. 1 kWRG). Bei einem einstufigen Verfahren: Staatsrat (Art. 32 Abs. 1 kWRG) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (ein schliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 21.5 ... 21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligung 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. 2 Übertragung und Lagerung von Energie: 22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist 22.2 Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas beziehungsweise 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten Art. A1-3 Wasserbau 1 Wasserbau: 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche, einschliesslich Betriebsvorschriften 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Genehmigung des Ausführungsprojekts (Art. 31 ff. des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau, GNGWB) Staatsrat (Art. 31 Abs. 1 GNGWB) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ Material 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Art. A1-4 Entsorgung 1 Entsorgung: 40.1 Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle 40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen 40.3 ... 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³ 40.5 Deponien der Typen C, D und E 40.6 ... 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr, b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr, c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen 1 Militärische Bauten und Anlagen: 50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee 50.2 Logistik-Center Durch das Bun- 50.3 Militärflugplätze Durch das Bun- 50.4 Anlagen und Objekte der Armee, die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlagetyp entsprechen Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit 1 Sport, Tourismus und Freizeit: 60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten (Art. 3 ff. der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Das für den Verkehr zuständige Departement (Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts betreffen: Baubewilligung (Art. 3 ff. der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Sofern die Terrainveränderungen den Bau eines Skilifts betreffen: Das für den Verkehr zuständige Departement (Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50'000 m² beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Art. A1-7 Industrielle Betriebe 1 Industrielle Betriebe: 70.1 *) Aluminiumhütten Baubewilligung (Art. 8 des kantonalen Arbeitsgesetzes, kArG) 70.2 Stahlwerke Baubewilligung 70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nr. 70.5 und 70.5a 70.6a ... 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.9 ... 70.10 Zementfabriken Baubewilligung 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag 70.14 Spanplattenwerke Baubewilligung 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m³ 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag 70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU anzuhören. Art. A1-8 Andere Anlagen 1 Andere Anlagen: 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha, b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigung (Art. 54 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, kLwG) Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Genehmigung der Strassenpläne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG) 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³ 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE- Faktor gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) Bei Gewährung von Investitionshilfen: Projektgenehmigung (Art. 54 kLwG). Wenn keine Investitionshilfen gewährt werden: Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Bei Gewährung von Investitionshilfen: die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG). Wenn keine Investitionshilfen gewährt werden: 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m² 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Sendeleistung 80.8 ... 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m³ Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.03.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-076 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.03.2024 01.09.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-076

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