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Kantonales Umweltgesetz

Uri · 40.7011 · statute

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Contents: 79 provisions
  1. Artikel 2
  2. Artikel 3
  3. Artikel 4
  4. Artikel 5
  5. Artikel 6
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 12
  12. Artikel 13
  13. Artikel 14
  14. Artikel 15
  15. Artikel 16
  16. Artikel 18
  17. Artikel 19
  18. Artikel 20
  19. Artikel 22 Artikel 21 *…
  20. Artikel 23
  21. Artikel 25 Artikel 24–24a * …
  22. Artikel 26
  23. Artikel 28
  24. Artikel 30
  25. Artikel 31 c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen
  26. Artikel 32
  27. Artikel 33
  28. Artikel 34
  29. Artikel 35
  30. Artikel 36
  31. Artikel 37
  32. Artikel 38
  33. Artikel 39
  34. Artikel 40
  35. Artikel 42 Artikel 41 *…
  36. Artikel 43
  37. Artikel 45 Artikel 44 *…
  38. Artikel 46
  39. Artikel 47
  40. Artikel 48 e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen
  41. Artikel 49 c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen
  42. Artikel 50
  43. Artikel 51
  44. Artikel 52
  45. Artikel 53
  46. Artikel 54
  47. Artikel 57
  48. Artikel 58
  49. Artikel 59
  50. Artikel 60
  51. Artikel 61
  52. Artikel 62
  53. Artikel 63
  54. Artikel 64
  55. Artikel 65
  56. Artikel 66
  57. Artikel 67
  58. Artikel 68
  59. Artikel 69
  60. Artikel 71
  61. Artikel 72
  62. Artikel 73
  63. Artikel 74
  64. Artikel 75
  65. Artikel 76
  66. Artikel 77
  67. Artikel 78
  68. Artikel 79
  69. Artikel 80
  70. Artikel 81
  71. Artikel 82
  72. Artikel 83
  73. Artikel 84
  74. Artikel 85
  75. Artikel 86
  76. Artikel 87
  77. Artikel 88
  78. Artikel 89
  79. Artikel 93 Artikel 91–92a * …

79 provisions

Artikel 2

Zusammenarbeit 1 Der Kanton, die Gemeinden und deren gemeinsame Rechtsträger sowie beauftragte Dritte arbeiten bei ihrer Vollzugstätigkeit zusammen.

Artikel 3

Beizug Dritter 1 Der Kanton, die Gemeinden sowie deren gemeinsame Rechtsträger können, soweit dies dem Vollzug dieses Gesetzes und den darauf gestützten Massnahmen dient, mit Dritten Vereinbarungen treffen, sich an bestehenden Rechtsträgern beteiligen oder neue Rechtsträger gründen. 2 Sie können den Vollzug dieses Gesetzes und die darauf gestützten Massnahmen Dritten übertragen. 1.3 Sorgfaltspflicht und Schadenwehr

Artikel 4

Sorgfaltspflicht 1 Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen als Folge von Schadenfällen zu schützen.

Artikel 5

Schadenwehr 1 Der Landrat erlässt eine Verordnung, die die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch chemische, biologische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände regelt (RB 40.4325). 2 Aufgabenteilung und Zuständigkeiten

Artikel 6

Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bund, die Gemeinden, deren gemeinsame Rechtsträger oder Dritte zuständig sind.

Artikel 7

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Umweltrechts aus. 2 Er regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Er kann dazu Reglemente erlassen oder Normen und Richtlinien von Fachinstanzen oder Verbänden als verbindlich erklären; diese sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. 3 Der Regierungsrat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, den Gemeinden und den gemeinsamen Rechtsträgern weitere Vollzugsaufgaben übertragen. Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen treffen und interkantonale Verträge abschliessen; die damit verbundenen Ausgaben beschliesst der Regierungsrat abschliessend.

Artikel 8

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion1) nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Fachstellen und Dritten.

Artikel 9

Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt2) ist die kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfachstelle. Sie erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht, das kantonale Recht oder der Regierungsrat und die zuständige Direktion ihr übertragen. 1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 2) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 Das zuständige Amt3) koordiniert Massnahmen, die andere Vollzugsorgane nach diesem Gesetz treffen. Es kann die erforderlichen Anweisungen treffen und die anderen Vollzugsorgane zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beiziehen. 3 Das zuständige Amt4) berät Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfüllung ihrer Umweltaufgaben. 4 Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt5) die Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung sowie jene des weiteren Bundesrechts im Umweltbereich.

Artikel 10

Aufgaben der Gemeinden 1 Im Rahmen des Bundesrechts und dieses Gesetzes stellen die Gemeinden die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im ganzen Kanton sicher. * 2 Sie entsorgen die Siedlungsabfälle und erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz oder darauf gestützte Vorschriften übertragen.

Artikel 11

Gemeinsame Rechtsträger 1 Die Gemeinden gründen für die Abwasserentsorgung und die Abfallentsorgung je einen gemeinsamen Rechtsträger nach diesem Gesetz. 2 Die Verordnung zu diesem Gesetz enthält weitere Bestimmungen. Wo dieses Gesetz und die darauf gestützte Verordnung keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) als kantonales Recht. 3 Die gemeinsamen Rechtsträger gelten als Behörden im Sinne dieses Gesetzes. 4 Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen Rechtsträger. 3) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Artikel 11a * Zusammenschluss der Rechtsträger 1 Die Rechtsträger für die Abwasserentsorgung («Abwasser Uri») und die Abfallentsorgung (ZAKU) können sich zu einem Rechtsträger zusammenschliessen. 2 Der Zusammenschluss hat sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, SR 221.301) zu richten. 3 Gewässer 3.1 Wasserlebensräume

Artikel 12

1 Die Behörden und die zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden sowie ihre Beauftragten sorgen dafür, dass die Gewässer als Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen sowie als Landschaftselemente erhalten und verbessert werden. 2 Die Gemeinden scheiden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen Gewässerräume aus. 3 Der Regierungsrat kann Richtlinien für die Ausscheidung von Gewässerräumen erlassen. * 3.2 Planerischer Gewässerschutz

Artikel 13

Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale 1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein. 2 Er scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.

Artikel 14

Grundwasserschutzzonen 1 Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Er verfügt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen mit einem Schutzzonenreglement. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen müssen: a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen 3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch das Gesuch für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen mit einem Schutzzonenplan und einem Schutzzonenreglement einzureichen. Dies gilt auch für die Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.

Artikel 15

Verfahren 1 Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen sind während 30 Tagen öffentlich im amtlichen Publikationsorgan nach Publikationsgesetz (RB 3.1310) aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. * 2 Während der Auflagefrist kann jede betroffene Person beim Regierungsrat Einsprache erheben. Neben den betroffenen Personen sind die betroffenen Gemeinden zur Einsprache berechtigt. 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst die Planungen und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen. 4 Das Verfahren über allfällige Entschädigungen richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211). 5 Die zuständige Direktion6) lässt die rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. Die Gewässerschutzbereiche stellt sie in Gewässerschutzkarten dar. 6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 3.3 Gewässerreinhaltung

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen 1 Abwasseranlagen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten. 2 Die zuständige Direktion7) kann Weisungen über die Abwasserbehandlung, die Kontrolle und die Überwachung der Abwasseranlagen erlassen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Abwasseranlagen trägt die Kontroll- und Aufsichtskosten. 3 Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer und von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation sowie das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser und der Bau von unterirdischen Versickerungsanlagen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts8).Dieses kann die Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers anordnen. * Artikel 17 *Projekte 1 Projekte für öffentliche Abwasseranlagen, die das Verfahren zur Abwasserreinigung oder die Einleitung in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund betreffen, bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts9). 4 Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen 4.1 Aktiengesellschaft

Artikel 18

Pflicht zur Gründung 1 Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohnergemeinden. 7) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 8) Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9) Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 19

Firma, Sitz und Handelsregister 1 Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung trägt die Firma «Abwasser Uri». 2 Sie hat ihren Sitz in Altdorf und ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Artikel 20

Zweck 1 Die «Abwasser Uri» stellt im ganzen Kanton die Abwasserentsorgung sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.

Artikel 22 Artikel 21 *…

Organisation 1 Die «Abwasser Uri» hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. 2 Der Landrat regelt Einzelheiten der «Abwasser Uri» in einer Verordnung, namentlich: a) die Befugnisse der Organe b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden c) die Art der Bekanntmachung 3 Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindeversammlung die Person, die die Gemeinde in der Generalversammlung vertritt. 4.2 Gründung der Aktiengesellschaft

Artikel 23

Gründung und Aktienliberierung 1 Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung. 2–3 … *

Artikel 25 Artikel 24–24a * …

Rechtsübergang 1 Auf den 1. Januar 2010 gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung auf die «Abwasser Uri» über. 2 … * 4.3 Aufgaben und Verfahren

Artikel 26

Aufgaben der «Abwasser Uri» 1 Die «Abwasser Uri»: a) plant die Abwasseranlagen, indem sie generelle oder regionale Entwässerungspläne erstellt, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind b) * baut Abwasseranlagen, wenn das zur Groberschliessung der Bauzonen oder zur Haupterschliessung von Weilerzonen gemäss kantonalem Richtplan nötig ist c) * betreibt und unterhält ihre Abwasseranlagen d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen dazu übertragen 2 Abwasseranlagen im Sinne von Absatz 1 sind: a) Abwasserreinigungsanlagen b) Versickerungsanlagen c) Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Hochwasserentlastungsanlagen, Regenbecken und Ölabscheider d) Leitungen für verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser 3 Keine Abwasseranlagen sind Meliorationsanlagen und Oberflächengewässer, auch wenn sie eingedolt sind. 4 … * Artikel 26a * Begriffe 1 Zur Groberschliessung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 gehören Abwasseranlagen, die die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen. 2 Zur Haupterschliessung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 gehören Abwasseranlagen, die die Weilerzonen gemäss kantonalem Richtplan mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen. Artikel 27 *Übernahme von Abwasseranlagen Dritter 1 Die «Abwasser Uri» übernimmt zu Eigentum bestehende Abwasseranlagen Dritter, wenn die «Abwasser Uri» die Übernahme als im öffentlichen Interesse geboten erachtet. Davon ausgenommen sind Abwasseranlagen der Nationalstrasse, der Kantonsstrassen und der Meliorationsgenossenschaften. 2 Zudem hat die «Abwasser Uri» jene von Dritten erstellte Abwasseranlage zu übernehmen, wenn diese mit einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage, Versickerungsanlage oder einem öffentlichen Gewässer verbunden ist und mehr als eine Liegenschaft erschliesst, sofern die bisherige Eigentümerschaft das innert sechs Monaten seit der Fertigstellung dieser Anlage verlangt. 3 Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter erfolgt entschädigungslos.

Artikel 28

Befugnisse 1 Die «Abwasser Uri»: a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regierungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen b) hat in ihrem Aufgabenbereich das Recht der Ausschliesslichkeit c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211) erfüllt sind d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur abschliessen e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen Artikel 29 *Pflichten: im Allgemeinen 1 Die «Abwasser Uri» hat die Bauzonen und die Weilerzonen mit Abwasseranlagen der Groberschliessung und der Haupterschliessung zu erschliessen. Sie erlässt dazu in Absprache mit der betroffenen Gemeinde ein Erschliessungsprogramm. 2 Auf eine Haupterschliessung der Weilerzonen kann verzichtet werden, wenn Mindestkriterien, namentlich die Anzahl Anschlüsse, der Zustand der bestehenden Abwasseranlagen und der Gewässerzustand des Vorfluters, nicht erfüllt sind. Die «Abwasser Uri» legt die Mindestkriterien in ihrem Abwasserreglement fest. 3 Sie hat die Abwasseranlagen der Gemeinden und Privaten, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschiessung dienen, zu beaufsichtigen. Dazu gehören die an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen, wie auch dezentrale Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben. Artikel 29a * Pflichten: im Bereich der permanenten dezentralen Abwasseranlagen 1 Permanente dezentrale Abwasseranlagen sind Anlagen, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. 2 Der Neubau und die Sanierung von permanenten dezentralen Abwasseranlagen erfordern eine technische Prüfung durch die «Abwasser Uri». 3 Die «Abwasser Uri» regelt die erforderlichen Bestimmungen zu permanenten dezentralen Abwasseranlagen in ihren Bau- und Betriebsvorschriften.

Artikel 30

Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt 1 Beschlüsse über neue Ausgaben der «Abwasser Uri» von mehr als 10'000'000 Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen. 2 Folgende Beschlüsse der Organe der «Abwasser Uri» unterstehen der fakultativen Volksabstimmung: a) Rechtserlasse über Gebühren b) neue Ausgaben von mehr als 5'000'000 Franken. Vor Ablauf der Referendumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen

Artikel 31 c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen

Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Verfahren 1 Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der «Abwasser Uri» einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens. 2 Die «Abwasser Uri» bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor. 3 Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden. 4 Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.

Artikel 32

Gebühren 1 Die «Abwasser Uri» erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Artikel 33

Steuern 1 Die «Abwasser Uri» ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben. 4.4 Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und Abwassereinleitung

Artikel 34

Leitungsrechte 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Durchleitung der Sammelleitungen unentgeltlich zu dulden. Entsteht dadurch mehr als geringfügiger Schaden, hat die «Abwasser Uri» eine entsprechende Entschädigung zu leisten. 2 Die «Abwasser Uri» ist Eigentümerin der Sammelleitungen. Sie kann die Leitungsrechte im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eintragen lassen.

Artikel 35

Private Abwasseranlagen 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unterhalten die Abwasseranlagen, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschliessung dienen. Wenn sie diese Aufgabe vertraglich Dritten überbinden, bleiben sie der «Abwasser Uri» gegenüber dennoch verantwortlich. * 2 Die «Abwasser Uri» kann die Eigentümerinnen und Eigentümer privater Abwasseranlagen verpflichten, Mängel dieser Anlagen zu beheben.

Artikel 36

Abwassereinleitung 1 Die Einleitung von Abwasser in eine Anlage der «Abwasser Uri» bedarf einer Bewilligung dieser Gesellschaft. 2 Die «Abwasser Uri» kann die Vorbehandlung oder Reinigung von Abwasser, das in ihre Anlagen eingeleitet wird, verlangen. 3 Sie kann die Einleitung von sauberem Meteorabwasser in ihre Anlagen verweigern. 5 Abfälle und Deponien

Artikel 37

Abfallplanung 1 Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich. 2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Standorte der Abfallanlagen und Deponien. 3 Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Deponierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen. 4 Die zuständige Direktion10) kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete festlegen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen. 5 Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts11). Artikel 37a * Abfallvermeidung 1 Der Regierungsrat legt Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in einem Reglement fest. 10)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 11)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6 Siedlungsabfälle 6.1 Aktiengesellschaft

Artikel 38

Pflicht zur Gründung 1 Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnergemeinden.

Artikel 39

Firma, Sitz und Handelsregister 1 Die Aktiengesellschaft für die Abfallbewirtschaftung trägt die Firma «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)». 2 Sie hat ihren Sitz in Attinghausen und ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Artikel 40

Zweck 1 Die ZAKU stellt im ganzen Kanton die Entsorgung der Siedlungsabfälle sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.

Artikel 42 Artikel 41 *…

Organisation 1 Die ZAKU hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. 2 Der Landrat regelt Einzelheiten der ZAKU in einer Verordnung, namentlich: a) die Befugnisse der Organe b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden c) die Art der Bekanntmachung 3 Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindeversammlung die Person, die die Gemeinde an der Generalversammlung vertritt. 6.2 Gründung der Aktiengesellschaft

Artikel 43

Gründung und Aktienliberierung 1 Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung. 2–5 … *

Artikel 45 Artikel 44 *…

Rechtsübertragung und Liquidation des Zweckverbands 1 Mit der Gründung der ZAKU gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung auf diese über. 2 … * 6.3 Aufgaben und Verfahren

Artikel 46

Aufgaben 1 Die ZAKU sorgt dafür, dass im ganzen Kanton Siedlungsabfälle, Gartenabfälle, organische Abfälle aus Gewerbebetrieben und Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, vorschriftsgemäss entsorgt werden. 2 Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen dazu übertragen.

Artikel 47

Befugnisse 1 Die ZAKU: a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regierungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen b) * hat das ausschliessliche Recht, Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbebetrieben, die gemäss Bundesrecht in die Zuständigkeit der Kantone fallen, zu entsorgen c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211) erfüllt sind d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur abschliessen

Artikel 48 e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen

Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt 1 Beschlüsse über neue Ausgaben der ZAKU von mehr als 10'000'000 Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingehen. 2 Folgende Beschlüsse der Organe der ZAKU unterstehen der fakultativen Volksabstimmung: a) Rechtserlasse über Gebühren b) neue Ausgaben von mehr als 5'000'000 Franken; vor Ablauf der Referendumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen

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