Artikel 49 c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen
Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Verfahren
1 Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der ZAKU einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen
und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
2 Die ZAKU bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden
vor.
3 Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
4 Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache
Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr
zustimmt.
Artikel 50
Gebühren
1 Die ZAKU erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
Artikel 51
Steuern
1 Die ZAKU ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.
6.4 Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
Artikel 52
Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.
2 Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und
auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige
Gewässereigentümer.
7 Regelung weiterer Umweltbereiche *
7.1 Wasserversorgung *
Artikel 53 *Zuständigkeit des Kantons
1 Der Regierungsrat legt die Strategie für die Wasserversorgung im Kanton
Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest und genehmigt die generelle
Wasserversorgungsplanung der Gemeinden.
2 In der Strategie nach Absatz 1 zeigt der Regierungsrat auf, wie eine ausreichende und einwandfreie Wasserversorgung im Kanton Uri langfristig sicherzustellen ist.
3 Das zuständige Amt12):
a) erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Massnahmen zur Umsetzung der Strategie nach Absatz 1
b) berät und unterstützt die Gemeinden bei deren Aufgabenerfüllung
c) stellt Arbeitshilfen zur Wasserversorgung zur Verfügung
12)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
d) stellt die übergeordneten hydrogeologischen Grundlagen für die
Wasserbeschaffung bereit
Artikel 53a * Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Trink- und Brauchwasser ist Aufgabe der Gemeinden, die sie selber erbringt oder durch Dritte
erbringen lässt.
2 Die Aufgabe gemäss Absatz 1 beschränkt sich innerhalb der Gemeinde
auf:
a) Bauzonen
b) Weilerzonen
c) Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit
Trink- und Brauchwasser versorgt werden
3 Im Rahmen der Wasserversorgungsplanung können die Gemeinden:
a) in begründeten Fällen Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden,
aus ihrem Zuständigkeitsgebiet ausschliessen
b) weitere selbst gewählte Gebiete in ihre Zuständigkeit aufnehmen
4 Sie sorgen dafür, dass die Wasserversorgungen langfristig kostendeckend
finanziert sind.
Artikel 53
Absatz 3 Buchstabe a um.
Artikel 53b * Generelle Wasserversorgungsplanung
1 Die Gemeinden erstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine generelle
Wasserversorgungsplanung und überprüfen diese mindesten alle zehn Jahre. Die generelle Wasserversorgungsplanung ist mit der gemeindlichen Nutzungsplanung zu koordinieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, welche Mindestanforderungen die generelle Wasserversorgungsplanung zu erfüllen hat. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen des schweizerischen Vereins des Gas- und
Wasserfachs (SVGW).
3 Zwei oder mehrere Gemeinden können eine gemeinsame generelle
Wasserversorgungsplanung erstellen.
Artikel 53c * Kantonsbeiträge
1 An die fachgerechte Erarbeitung und Änderung der generellen Wasserversorgungsplanung leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.
3 Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig
der zuständigen Direktion13) zu unterbreiten.
Artikel 53d * Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen
1 Das zuständige Amt14) erstellt Inventare und digitale Karten über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die
Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen eignen.
2 Die Wasserversorgungen führen nach Vorgabe des Kantons die elektronischen Inventare ihrer Wasserversorgungsanlagen.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Konzept für den Vollzug der Verordnung
über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (SR 531.32) und bestimmt die damit verbundene Organisation.
4 Gestützt auf das Konzept nach Absatz 3 und im Rahmen des Bundesrechts vollziehen die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in
schweren Mangellagen (SR 531.32).
5 Die Gemeinden sorgen innerhalb ihres Gemeindegebiets für die Koordination des Vollzugs.
6 Das Laboratorium der Urkantone informiert das zuständige Amt15), wenn es
bei Kontrollen oder Wasseranalysen Beeinträchtigungen des Wassers oder
Gefährdungen der Umwelt feststellt.
13)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
14)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglament (RB 2.3322).
7.2 Belastete Standorte und Altlasten
Artikel 54
Kataster der belasteten Standorte
1 Das zuständige Amt16) erstellt und führt den Kataster der belasteten
Standorte.
2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich.
3 Das zuständige Amt17) beurteilt die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit der belasteten Standorte sowie die Ziele und Dringlichkeiten der Voruntersuchungen und Sanierungen. Es legt die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen fest. *
7.3 Boden
Artikel 55 *Bodenschutz
1 Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das Abtragen, Zwischenlagern und Wiedereinbringen, für Terrainveränderungen und zur Vermeidung von Bodenerosionen.
2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen
des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, überwacht das zuständige
Amt18) die Bodenbelastung und führt einen Kataster mit nachweislichen oder
erwarteten Bodenbelastungen.
3 Gefährdet eine chemische, biologische oder physikalische Bodenbelastung
Menschen, Tiere oder Pflanzen, ordnet das zuständige Amt19) die notwendigen Massnahmen an.
16)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
19)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7.4 Störfallvorsorge und Schadendienst *
Artikel 56 *Schadendienst
1 Das zuständige Amt20) kann bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschadenereignis Sofortmassnahmen anordnen, um einen Schadenfall zu vermeiden oder das Ausmass eines Schadenfalls einzudämmen.
2 Es unterstützt die Einsatzkräfte der Notfallorganisationen bei der Bewältigung von Umweltschadenereignissen. Es betreibt dazu einen Bereitschaftsdienst.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere zum Bereitschaftsdienst in einem
Reglement.
Artikel 56a * Störfallvorsorge
1 Betriebe und Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen
(SR 814.012) unterstehen, müssen dem zuständigen Amt21) einen Kurzbericht einreichen.
2 Das zuständigeAmt22) verfügt bei Bedarf nach den Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR 814.012) die Erstellung einer Risikoermittlung.
3 Es ordnet zusätzlich erforderliche Massnahmen an, wenn das Risiko als
nicht tragbar beurteilt wird.
Artikel 57
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: im Allgemeinen
1 Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende
Flüssigkeiten (SR 814.202) ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche
Verwertung und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.
2 Das zuständige Amt23) hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
zu bewilligen und deren Anpassung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen.
Es führt einen Kataster der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
und sorgt dafür, dass diese Anlagen mit Tankvignetten versehen werden,
wenn sie sich in vorschriftsgemässem Zustand befinden. *
20)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
23)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 58
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: Tankvignetten
1 Bewilligungspflichtige Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden
Flüssigkeiten sind mit einer zeitlich befristeten Tankvignette zu versehen.
2 Anlagen ohne gültige Tankvignette oder solche mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt und betrieben werden.
3 Wer wassergefährdende Flüssigkeiten liefert, ist verpflichtet, das zuständige Amt24) zu informieren, sobald sie oder er mangelhafte Anlagen oder solche ohne gültige Tankvignette feststellt.
Artikel 59
Gefahrgutbeauftragte *
1 Die zuständigen Amtsstellen25) sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zuständigen Amtsstellen26).
7.5 Luft
Artikel 60
Allgemeine Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden vollziehen die Luftreinhalte-Verordnung
(SR 814.318.142.1) bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Das zuständige Amt27) vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung
(SR 814.318.142.1) bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) unterstellt sind.
3 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem
Bereich die Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1).
24)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
25)Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement
26)Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement
27)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Das zuständige Amt28) erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
5 Die zuständige Direktion29) kann Weisungen über die Kontrolle, die Messungen, die Katasterführung und die Zusammenarbeit im Bereich des
Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) erlassen.
Artikel 61
Besondere Zuständigkeiten: Kontrolle der Feuerungsanlagen
1 Das zuständige Amt30) richtet eine wirksame Kontrolle der Feuerungsanlagen ein. Sie führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die
Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt
werden.
2 Die Kosten der Kontrolle der Feuerungsanlagen sind durch die Anlagebetreiber zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben. Das zuständige Amt31)
regelt die Einzelheiten.
Artikel 62
Besondere Zuständigkeiten: Abfallverbrennung im Freien
1 Die Gemeinden vollziehen das Verbot der Abfallverbrennung in den
Feuerungsanlagen und im Freien.
2 Die zuständige Direktion32) kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im
Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
Artikel 63
Massnahmenplan
1 Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan Luftreinhaltung
(SR 814.01) und setzt ihn um, soweit er dazu zuständig ist. Er unterbreitet
den Massnahmenplan den betroffenen Kantonen, falls der Plan deren Mitwirkung voraussetzt, und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge,
wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen.
28)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
29)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
30)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
32)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
2 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.
3 Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er ist im Amtsblatt öffentlich
bekannt zu machen.
Artikel 64
Sofortmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung
zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere
Vorschriften in einem Reglement.
7.6 Lärm
Artikel 65
Allgemeine Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.01) bei
Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie ordnen im Rahmen der Nutzungsplanung den einzelnen Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zu.
2 Das zuständige Amt33) vollzieht die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.01)
bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) unterstellt sind.
3 Das zuständige Amt34) erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Im Rahmen des Bundesrechts erteilt das zuständige Amt35) die kantonale
Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Es legt die
Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall fest, wenn diese im Nutzungsplan fehlen.
Artikel 66
Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen
1 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem
Bereich die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.01), sofern dieses Gesetz
nicht eine andere Zuständigkeit festlegt.
33)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
34)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
35)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Sie hat insbesondere bei bestehenden Verkehrsanlagen die Lärmkataster
zu erstellen und nachzuführen, Sanierungsprogramme auszuarbeiten, die
erforderlichen Sanierungen durchzuführen und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu verfügen.
7.7 Erschütterungen
Artikel 67
1 Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über Erschütterungen bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses
Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige
Amt36) zustimmt.
3 Das zuständige Amt37) erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen
oder lästigen Erschütterungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
7.8 Strahlenschutz
Artikel 68
Allgemeine Zuständigkeit
1 Das zuständige Amt38) vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz,
soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind.
2 Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch. Es kann
gegenüber Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern Messungen anordnen. *
3 Das zuständige Amt39) ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwendigen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbelastung an.
4 … *
36)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
37)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
38)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
39)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 69
Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung
1 Die zuständige Baubehörde darf Bauten oder Anlagen, die zu Emissionen
von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen, nur bewilligen,
wenn das zuständige Amt40) dem zustimmt. Zu diesem Zweck hat sie dem
zuständigen Amt41) die Gesuchsunterlagen vor der Erteilung der Bewilligung
mit den erforderlichen Angaben über die Strahlenemissionen und -immissionen zur Beurteilung zuzustellen.
2 Das zuständige Amt42) kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710).
Es erlässt Sanierungsverfügungen und bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, auf Verlangen
des zuständigen Amts43) die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
4 Das zuständige Amt44) ordnet bei Anlagen, für die in der Verordnung über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710) keine Grenzwerte
enthalten sind, Emissionsbegrenzungen an. Es kann ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnen, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
5 Die zuständige Direktion45) kann Weisungen erlassen über die Kontrolle
und die Meldepflicht bei neuen und bei der Änderung bestehender Anlagen,
die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen.
7.9 Schall- und Lichtschutz *
Artikel 70 *Schallschutz
1 Das zuständige Amt46) vollziehtdie Bestimmungen der Verordnung zum
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende
Strahlung und Schall (SR 814.711) im Bereich Veranstaltungen mit Schall.
40)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
41)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
42)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
43)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
44)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
45)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
46)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Es kann bei übermässigen Schallbelastungen unmittelbar Schutzmassnahmen anordnen.
3 Im Übrigen vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Amt47) die
Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch
nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.711), soweit nicht der Bund
zuständig ist.
Artikel 71
Lichtschutz
1 Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über den Lichtschutz bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses
Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 … *
3 Das zuständige Amt48) erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen
oder lästigen Lichteinwirkungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
7.10 Chemikalien und Organismen
Artikel 72
Zuständigkeiten
1 Das Labor der Urkantone vollzieht das Chemikaliengesetz (SR 813.1) und
das Gentechnikgesetz (SR 814.91), sofern dieses Gesetz oder die darauf
gestützten Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten
festlegen. Es informiert das zuständige Amt49) über die Ergebnisse der
Vollzugskontrolle.
2 Der Regierungsrat kann in einem Reglement abweichende Zuständigkeiten
festlegen.
47)Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
48)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
49)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu betreiben und zu unterhalten, erstellt ein Routenverzeichnis, das aufzeigt, welche Auftaumittel sie im Sinne des Chemikalienrechts
wo und in welchem Ausmass verwenden will. Das Verzeichnis ist vom zuständigen Amt50) zu genehmigen.
4 Das für die Landwirtschaft zuständige Amt51) bietet für die Verwendung von
Pflanzenbehandlungsmitteln, von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen eine Fachberatung an.
7.11 Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 73
Massgebliches Verfahren
1 Im Rahmen des Bundesrechts bestimmt der Regierungsrat in einem Reglement das Verfahren, das für die Prüfung der Umweltverträglichkeit massgeblich ist.
7.12 Klima *
Artikel 73a * Allgemeine Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat erlässt eine Strategie und einen Plan mit Massnahmen
zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz des Klimas und setzt
diese um.
2 Das zuständige Amt52) koordiniert die Umsetzung der Strategie und der
Massnahmen nach Absatz 1, beschafft die Grundlagen zur Anpassung an
den Klimawandel und zum Klimaschutz und informiert den Bund.
8 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 74
Förderungsbeiträge
1 Im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Massnahmen zugunsten
der Umwelt und der Gewässer finanziell unterstützen.
50)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
51)Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
52)Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Der Landrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend.
Artikel 75
Gebühren
1 Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach
diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten
sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem dazugehörigen Reglement (RB 3.2521.
Artikel 76
Gesetzliches Grundpfand
1 Zur Sicherstellung der Kosten, die der Grundeigentümerin oder dem
Grundeigentümer als verursachende Person rechtskräftig auferlegt worden
sind, besteht zugunsten der Rechtsperson, für die die verfügende Behörde
handelt, ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB (SR 210) an den
betreffenden Grundstücken.
2 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte, die zu diesem Zeitpunkt
bereits im Grundbuch eingetragen sind, gehen im Rang vor.
3 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der
rechtskräftigen Kostenverfügung, wenn die verfügende Behörde innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.
4 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf
dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang
vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die
Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.
Artikel 77
Kostenpflicht bei Altlasten
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung oder
Sanierung einer Altlast auf ihrem Gemeindegebiet, wenn keine Verursacherin oder kein Verursacher ermittelt werden kann oder wenn diese oder dieser
zahlungsunfähig ist.
2 Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte dieser Kosten.
Artikel 78
Kantonale Aufwendungen
1 Ausgaben, die der Kanton im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes oder
der dazugehörigen Ausführungsverordnungen zu tragen hat, bewilligt der
Landrat abschliessend.
9 Verfahren und Vollzug
Artikel 79
Verfahren und Rechtsmittel
1 Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen, richten sich das Verfahren und der Vollzug nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2 Übertragen der Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechtsträger Dritten hoheitliche Befugnisse, sind deren Verfügungen direkt mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.
3 Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze
der Umwelt und ihre Verfügungen mit den anderen betroffenen Behörden.
Artikel 80
Behördenbeschwerde und Parteirechte
1 Die zuständige Direktion53) kann Verfügungen der Gemeinden, der gemeinsamen Rechtsträger oder Dritter, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen
Ausführungsbestimmungen stützen, mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechten. Solche Verfügungen sind ihr gleichzeitig wie den Betroffenen mitzuteilen.
2 Die zuständige Direktion54) kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
Ihr sind alle Polizeirapporte, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen stützen, umgehend zuzustellen. Die betreffenden Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind der zuständigen Direktion und
den Betroffenen gleichzeitig mitzuteilen.
Artikel 81
Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
1 Wer die Herrschaft über Anlagen hat, die diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen unterstehen, hat den zuständigen Behörden und
den mit Kontrollen beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Untersuchungen in und um
die Anlagen zu dulden.
53)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322)).
54)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
Artikel 82
Anmerkung im Grundbuch
1 Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen
Ausführungsbestimmungen verfügt worden sind, können auf Kosten der
betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer im Grundbuch
angemerkt werden.
2 Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen.
Artikel 83
Sicherheitsleistung
1 Um sicherzustellen, dass Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, kann
die verfügende Behörde eine angemessene Sicherheit verlangen.
Artikel 84
Ersatzvornahme gegenüber Behörden
1 Unterlässt es die zuständige Behörde, die Befugnisse und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ausreichend und rechtzeitig wahrzunehmen, kann die zuständige Direktion55) auf
deren Kosten Ersatzmassnahmen verfügen. Sie hat die betroffene Behörde
vorher anzuhören und ihr eine Frist zu setzen, um ihre Pflichten wahrzunehmen.
Artikel 85
Enteignung
1 Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.
Artikel 86
Strafen
1 Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer:
a) der gesetzlichen Vorsorge- und Sorgfaltspflicht nicht nachkommt
b) Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden,
nicht befolgt
c) der Meldepflicht nicht nachkommt
d) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt verweigert
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
55)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
10 Schlussbestimmungen
Artikel 87
Ausführungsbestimmungen
1 Der Landrat erlässt die Verordnungen (RB 40.7015), die dieses Gesetz
verlangt.
2 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er ordnet das Nähere in einem
Reglement.
Artikel 88
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.
Artikel 89
Änderung bisherigen Rechts56)
Artikel 90 *Übergangsbestimmungen Haupterschliessung Weilerzonen
1 Die Haupterschliessung der Weilerzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen durch die «Abwasser Uri» ist innerhalb von zehn Jahren
nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Weilerzonen umzusetzen.
2 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat die Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.
Artikel 93 Artikel 91–92a * …
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich,
vom Bund zu genehmigen57).
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt58).
56)Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
57)Vom Bund genehmigt am 21. Mai 2007.
58)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 22. Juni 2007).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
11.03.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung AB 01.12.2006
13.02.2011 01.12.2009 Artikel 24a eingefügt AB 07.01.2011
13.02.2011 01.12.2009 Artikel 27 totalrevidiert AB 07.01.2011
13.02.2011 01.12.2009 Artikel 92a eingefügt AB 07.01.2011
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 1 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 11a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 12 Abs. 3 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 16 Abs. 3 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 17 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 21 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 23 Abs. 2 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 23 Abs. 3 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 24 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 24a aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 25 Abs. 2 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 26 Abs. 1,
b)
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 26 Abs. 1, c) geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 26 Abs. 4 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 26a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 29 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 29a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 35 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 37a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 41 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 43 Abs. 2 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 43 Abs. 3 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 43 Abs. 4 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 43 Abs. 5 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 44 aufgehoben AB 13.10.2023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 45 Abs. 2 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 47 Abs. 1,
b)
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 7 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 7.1 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 53 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 53a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 53b eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 53c eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 53d eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 54 Abs. 3 eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 55 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 7.4 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 56 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 56a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 57 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 59 Titel geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 68 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 68 Abs. 4 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 7.9 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 70 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 71 Abs. 2 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 7.12 eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 73a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 90 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 91 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 92 aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 92a aufgehoben AB 13.10.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 11.03.2007 01.06.2007 Erstfassung AB 01.12.2006
Artikel 1 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 10 Abs. 1 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 11a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 12 Abs. 3 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 15 Abs. 1 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 16 Abs. 3 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 17 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 21 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 23 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 23 Abs. 3 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 24 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 24a 13.02.2011 01.12.2009 eingefügt AB 07.01.2011
Artikel 24a 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 25 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 26 Abs. 1,
b)
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 26 Abs. 1,
c)
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 26 Abs. 4 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 26a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 27 13.02.2011 01.12.2009 totalrevidiert AB 07.01.2011
Artikel 29 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 29a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 35 Abs. 1 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 37a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 41 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 43 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 43 Abs. 3 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 43 Abs. 4 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 43 Abs. 5 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 44 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 45 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 47 Abs. 1,
b)
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Titel 7 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Titel 7.1 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 53 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 53a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 53b 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 53c 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 53d 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 54 Abs. 3 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 55 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Titel 7.4 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 56 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 56a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 57 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 59 03.03.2024 01.07.2024 Titel geändert AB 13.10.2023
Artikel 68 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 68 Abs. 4 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Titel 7.9 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 70 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 71 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Titel 7.12 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 73a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 90 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 91 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 92 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 92a 13.02.2011 01.12.2009 eingefügt AB 07.01.2011
Artikel 92a 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023