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Bestattungs- und Friedhofreglement (BFR)

Thun · 556.01 · regulation

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 bleiben Bestattungen in bestehende Grabstätten.3
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 möglich.2
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 II. Rechte und Pflichten der Angehörigen
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Räumen erfolgt. Bei Zuwiderhandlung bleibt Art. 26 vorbehalten.1
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 III. Gebühren
  22. Art. 22
  23. Art. 23 IV. Schlussbestimmungen
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27

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27 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Dieses Reglement regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen im Gebiet der Einwohnergemeinde Thun. Es ergänzt die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Bestattungswesen. 2 Es gilt sinngemäss auch für Bestattungen aus der ehemaligen Gemeinde Schwendibach auf dem Friedhof Goldiwil.4

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Art. 2

1 Die Gemeinde Thun ist in drei Friedhofbezirke eingeteilt: a Thun-Stadt früheres Gemeindegebiet, Thun und Hofstetten / Lauenen / Ried; b Schoren altes Gemeindegebiet Strättligen; c Goldiwil Goldiwil und ehemalige Gemeinde Schwendibach.4 2 Diese Bezirke werden im Anhang genauer umschrieben. Der Gemeinderat kann kleinere Bezirksänderungen beschliessen. 3 Erdbestattungen ausserhalb eines Friedhofes sind nicht erlaubt.

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Art. 3

5 1 Als Einheimische gelten Personen, die in der Gemeinde Thun schriftenpolizeilich angemeldet sind. 2 Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof, in dessen Bezirk die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. 3 Die Bestattung in einem andern Bezirk ist auf Wunsch zulässig, wenn dort für die betreffende Gräberart genügend Kapazitäten vorhanden sind. 1 Mit Revisionen vom 7.4.2011 (StRB Nr. 29, in Kraft seit 1.5.2011) und 19.8.2021 (StRB Nr. 63, in Kraft seit 1.10.2021) 2 BSG 551.1 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 19.8.2021 5 Fassung vom 7.4.2011 Zweck Friedhofbezirke Einheimische 2 556.01 4 Ebenso sind zugelassen: - Erdbestattungen in bestehende Privatgräber; - Beisetzungen von Urnen in bestehende Grabstätten.

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Art. 4

1 Eine Bestattungsbewilligung für Auswärtige wird in der Regel nur für eine Erdbestattung in ein bestehendes Privatgrab oder für eine Urnenbeisetzung erteilt.1 2 Auswärtige Personen, die - alleinstehend waren, aber in Thun wohnhafte Eltern oder Geschwister haben, oder - in Thun verstorben sind und nach kantonalem Recht hier bestattet werden müssen, können auch in ein Erdbestattungsgrab beerdigt werden. 3 Soweit auf dem gewünschten Friedhof genügend Platz vorhanden ist, besteht freie Wahl des Friedhofs.2 4 Soweit auf dem gewünschten Friedhof nicht genügend Platz vorhanden ist, erfolgt die Bestattung im zugewiesenen Friedhof. Vorbehalten

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Art. 5 bleiben Bestattungen in bestehende Grabstätten.3

1 Für die Bestattung stehen folgende Gräberarten zur Verfügung:2 Thun-Stadt Schoren Goldiwil Erdbestattung Privatgräber * x x Reihengräber x x x Kindergräber * x x x Moslemgräber x Urnenbestattung Privatgräber * x x Urnenhaingräber * x x Urnenreihengräber x x x Kindergräber * x x x Urnennischengräber * x x Urnennischengräber Familien * x Gemeinschaftsgrab mit Schrift x x Themengrab x Aschenbestattung Gemeinschaftsgrab mit Schrift x Gemeinschaftsgrab ohne Schrift x x Kindergemeinschaftsgrab mit Schrift x 1 Fassung vom 7.4.2011 2 Fassung vom 19.8.2021 3 Eingefügt am 19.8.2021 Auswärtige Gräberarten 3 556.01 2 Die Grabesruhe gemäss Art. 9 kann bei den mit * bezeichneten Gräbern einmal um 20 Jahre oder zweimal um 10 Jahre verlängert werden. Für Privatgräber sowie Kindergräber ist darüber hinaus die Verlängerung unbeschränkt um jeweils 10 Jahre möglich.1 3 Der Gemeinderat kann weitere Gräberarten einführen.2

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Art. 6

1 Auswärtige Erd- oder Feuerbestattungen von in Thun wohnhaft gewesenen Personen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestattungsort. 2 Für den Leichentransport ins Ausland sind ein Leichenpass und eine spezielle Kontrolle der vorschriftsmässigen Einsargung erforderlich.

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Art. 7

1 Eine Erd- oder Feuerbestattung darf nur mit einer Bestattungsbewilligung erfolgen. Diese wird aufgrund der Bescheinigung des Zivilstandsamtes über die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles erteilt.2 2 Für die Kremation ist zusätzlich ein ärztliches Zeugnis erforderlich, das bestätigt, dass weder aus rechtsmedizinischen Gründen noch zufolge vorangegangener medizinischer Behandlungen Einwände gegen eine Feuerbestattung bestehen.2 3 Bewilligte Bestattungen dürfen nur so lange hinausgeschoben werden, als es der Zustand der Leiche zulässt.

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Art. 8

1 Die Grabstätten sind der Reihe nach zu belegen, sie werden durch das zuständige Friedhofpersonal zugewiesen. 2 Bei der Zuteilung von Privatgräbern, Urnennischen- und Urnenhaingräbern ist auf die Wünsche der Angehörigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.2 3 Die Reservation von Gräbern vor Eintritt eines Todesfalls ist nicht

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Art. 9 möglich.2

1 Die Grabesruhe beträgt 20 Jahre. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2.2 2 Das zusätzliche Beisetzen von Urnen ist möglich. Die Grabesruhe wird durch diese Zugabe nicht verlängert. 3 Ein Öffnen von Gräbern vor Ablauf dieser Frist ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Die Verlegung von Urnen in andere bestehende Grabstätten ist in begründeten Fällen ausnahmsweise möglich. Bei Erdbestattungsgräbern ist zudem eine Bewilligung des Kantonsarztamts erforderlich.2 1 Fassung vom 19.8.2021 2 Fassung vom 7.4.2011 Ausserkommunale Bestattungen Bestattungs- und Kremationsbewilligung Zuteilung der Grabstätten Grabesruhe 4 556.01

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Art. 10

1 Muss ein Friedhof oder ein Friedhofteil verändert oder aufgehoben werden, ist eine Verlegung von Gräbern nicht vor Ablauf von 20 Jahren nach der Bestattung möglich.

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Art. 11

1 Nach Ablauf der Grabesruhe können Grabstätten und Friedhofabteilungen aufgehoben werden. 2 Die Aufhebung wird im Amtlichen Anzeiger für die Gemeinden des Verwaltungskreises Thun veröffentlicht. Werden innert der folgenden drei Monate die auf den Grabstätten befindlichen Sachen nicht abgeräumt, verfügt Stadtgrün über sie.1 3 Überreste von Gebeinen und beigesetzte Urnen verbleiben am bisherigen Ruheort. Können sie nicht dort belassen werden, werden sie in einem Sammelgrab beigesetzt. 4 Die Wartefrist zur Wiederbelegung bei Erdbestattungsgräbern beträgt in der Regel ein Jahr.2 5 Grabaufhebungen finden ohne Angehörige statt.3

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Art. 12 II. Rechte und Pflichten der Angehörigen

1 Jeder Todesfall oder Leichenfund ist innert 48 Stunden dem Zivilstandsamt anzuzeigen. 2 Anzeigepflichtig sind Verwandte und Dritte nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Zivilstandsverordnungen. 3 Der Anzeige ist eine ärztliche Todesbescheinigung sowie ein Wohnsitzausweis und das Familienbüchlein beizufügen.

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Art. 13

1 Für die Respektierung allfälliger Anordnungen der Verstorbenen bezüglich der nachfolgenden Art. 14 bis 18 sind allein die Angehörigen verantwortlich. Die Behörden sind weder berechtigt noch verpflichtet, diesbezügliche Abklärungen oder Überprüfungen vorzunehmen. 2 Sind keine Angehörigen bekannt bzw. innert nützlicher Frist ermittelbar und erreichbar, sind die Anordnungen der Verstorbenen soweit möglich von Amtes wegen zu beachten. 3 Fehlen sowohl Angehörige als auch Anordnungen, erfolgt eine einfache Erdbestattung im Sinne von Art. 22. 1 Fassung vom 19.8.2021 2 Fassung vom 7.4.2011 3 Eingefügt am 19.8.2021 Verlegung von Gräbern1 Aufhebung Anzeigepflicht Anordnungen der Verstorbenen 5 556.01

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Art. 14

1 Die Angehörigen bestimmen, - ob eine Erd- oder eine Feuerbestattung erfolgt, - das Urnenmodell, wobei die Abgabe der Asche nur in Gemeindeurnen erfolgt, - die Gräberart. 2 Vorbehalten bleiben Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 sowie die in der Bestattungs- und Friedhofverordnung enthaltenen Anforderungen an Särge und Urnen.

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Art. 15

1 Die Einzelheiten der Abdankungsfeier sind möglichst frühzeitig mit den zuständigen Stellen abzusprechen. 2 Spezielle Wünsche werden soweit möglich berücksichtigt.

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Art. 16

1 Die Verstorbenen sind in der Regel innert 24 Stunden seit dem Hinschied in die Leichenräume der Gemeinde zu überführen. 2 Eine Aufbahrung ausserhalb der Leichenräume der Gemeinde ist zulässig, wenn sie in anderen sanitarisch geeigneten und gegen nachteilige Einwirkungen einer zu hohen oder zu niedrigen Temperatur geschützten

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Art. 17 Räumen erfolgt. Bei Zuwiderhandlung bleibt Art. 26 vorbehalten.1

Die Abdankungshallen stehen für alle Abdankungen zur Verfügung.

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Art. 18

1 Die Angehörigen können über die Aufbewahrung der Urne verfügen, so lange sie nicht beigesetzt ist. 2 Die Urne wird den Angehörigen während höchstens drei Monaten zur Verfügung gehalten. Nach Benachrichtigung der Angehörigen und unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt.1

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Art. 19

1 Der Grabunterhalt ist Sache der Angehörigen. 2 Der Gemeinderat regelt die Art und Weise der Grabgestaltung. 3 Schlecht oder nicht unterhaltene Gräber werden nach erfolgter schriftlicher Mahnung bis zum Ablauf der Grabesruhe auf Kosten der Angehörigen instand gestellt oder mit einer einfachen, wenig Pflege erfordernden Bepflanzung versehen. Nach Ablauf der Grabesruhe werden sie aufgehoben, auch wenn sie für eine längere Dauer gemietet worden sind. 1 Fassung vom 7.4.2011 Wahl der Bestattungsart, der Urne und der Gräberart Anordnungen für die Abdankung Leichenräume Abdankungshallen Verfügung über die Urne Grabunterhalt 6 556.01 Bezahlte Mietgebühren werden nicht zurückerstattet.

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Art. 20

1 Bepflanzung und Unterhalt der Grabstätten können vertraglich der Gemeinde übertragen werden. 2 Die Gemeinde führt eine Spezialfinanzierung «Vorausbezahlter Grabunterhalt». 3 Alle Leistungen im Zusammenhang mit diesen Grabunterhaltsverträgen werden über diese Spezialfinanzierung abgerechnet. Sie wird zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen verzinst.

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Art. 22

Gebühren. 2 Der Gemeinderat legt die Gebühren nach den Grundsätzen des Finanzreglements1 fest. 3 Die Gebühren für Verstorbene aus der ehemaligen Gemeinde Schwendibach werden der Einwohnergemeinde Steffisburg in Rechnung gestellt. Die Einzelheiten regelt der Gemeinderat in einer Vereinbarung.2 Art. 223 1 Die Einwohnergemeinde Thun übernimmt die Kosten einer einfachen Bestattung von Verstorbenen, - die bei ihrem Hinschied in Thun gesetzlichen Wohnsitz hatten, - die jahrelang in Thun niedergelassen waren, dann aber wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder Alters gezwungen wurden, in auswärtigen Spitälern, Heimen oder bei Verwandten zu wohnen, - die nach kantonalem Recht in Thun bestattet werden müssen. 2 Übernommen werden die Kosten a der Aufbahrung der Leiche, b der Benützung der Abdankungshalle, c des Orgelspiels, d eines Reihengrabes für Erdbestattung, e der Kremation und einer Gemeindeurne, f eines Einzelurnennischen- oder Urnenreihengrabes, g der Beisetzung im Gemeinschaftsgrab. 3 Für verstorbene Personen gemäss Absatz 1, die nachweislich kein Vermögen hinterlassen, werden zusätzlich folgende Leistungen übernommen: 1 SSG 620.0 2 Fassung vom 19.8.2021 3 Fassung vom 7.4.2011 Unterhaltsverträge, Spezialfinanzierung Gebühren Unentgeltlichkeit 7 556.01 a ein einfacher Sarg und die Einsargung, b die Überführung der Leiche in den Leichenraum, c der Anlageunterhalt während der Grabesruhe. 4 Für Thuner Ehrenbürgerinnen und -bürger werden auch die Kosten einer Einzel-Privatgrabstätte oder eines Urnenhaingrabes (inkl. Miete für Verlängerungen) und des Anlageunterhalts durch die Einwohnergemeinde übernommen. 5 Für andere Verstorbene werden keine Kosten übernommen.

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Art. 23 IV. Schlussbestimmungen

In ausserordentlichen Lagen (Katastrophen, kriegerische Ereignisse, Grossunfälle, Epidemien, etc.) trifft der Gemeinderat die nötigen Anordnungen für möglichst pietätvolle und den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechende Bestattungen.

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Art. 24

Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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Art. 25

Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement und seine Ausführungserlasse kann gemäss Art. 76 ff. der Stadtverfassung Beschwerde geführt werden.

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Art. 26

Widerhandlungen gegen dieses Reglement und seine Ausführungserlasse sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen können, vorbehältlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, durch den Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

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Art. 27

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. November 1994 aufgehoben. 3 Die Mietdauer bestehender Gräber und bereits abgeschlossene Verträge über deren Verlängerung bleiben unverändert in Kraft. Neue oder erneute Verlängerungen sind nur nach Massgabe des neuen Rechts möglich. Thun, 21. August 2003 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Schönholzer Der Vizestadtschreiber: Berlinger Ausserordentliche Lagen Ausführungsbestimmungen Rechtsmittel Strafbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 8 556.01 Genehmigung Vom Amt für Migration und Personenstand am 3. November 2003 genehmigt. 9 556.01 Anhang Umschreibung der Bestattungsbezirke (Art. 2) 1. Thun-Stadt Früheres Gemeindegebiet Thun sowie Lauenen/Hofstetten/Ried, umfassend: Ganzes Stadtgebiet - Lerchenfeld entlang der Gemeindegrenzen Thierachern/Uetendorf/Steffisburg - Hübeli - südlich Goldiwilstrasse - Rebgässli - Gallishubel - quer durch den Grüsisbergwald bis Punkt Gemeindegrenzen Heiligenschwendi/Hilterfingen - nördlich Kohlern/Rufelistrasse. Östlich altes Gemeindegebiet Strättligen bis Kanderkies - zwischen Hausnummern Seestrasse Nr. 18 und 20 bis Mönchstrasse (Ecke Gewerbeschulhaus) - Gottfried-Keller-Strasse - schräg bis Einmündung Blümlisalpstrasse - nördlich Schadau/Talackerstrasse bis Tiefgraben - quer bis Leubank - ausserhalb Allmendingen bis Zelgli - Gemeindegrenzen Amsoldingen/Thierachern. 2. Strättligen Altes Gemeindegebiet Strättligen, umfassend: Allmendingen ab Gemeindegrenze Amsoldingen - Zelgli - südlich Leubank - quer bis Tiefgraben - südlich Talacker-/Schadaustrasse - von Einmündung Blümlisalpstrasse schräg bis Gottfried-Keller-Strasse - Mönchstrasse (Ecke Gewerbeschulhaus) - zwischen Hausnummern Seestrasse Nr. 18 und Nr. 20 bis Kanderkies. Gwatt bis Gemeindegrenzen Spiez und Zwieselberg - Schoren bis Gemeindegrenze Amsoldingen. 3. Goldiwil Alte Gemeinde Goldiwil, umfassend: Goldiwil - quer durch den Grüsisbergwald bis Gemeindegrenze Hilterfingen/Heiligenschwendi. Entlang Gemeindegrenzen Heiligenschwendi und Steffisburg.1 …2 1 Fassung vom 19.8.2021 2 Aufgehoben am 19.8.2021

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