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Gesetz über die Gebäudeversicherung

St. Gallen · 873.1 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation* (1.)
  2. Art. 1 bis
  3. Art. 2 nGS 1, 467
  4. Art. 2 bis
  5. Art. 3
  6. Art. 4 sind, werden sie im Geschäftsreglement geregelt.*
  7. Art. 5
  8. Art. 5 bis
  9. Art. 6
  10. Art. 7 des Verwaltungsrates und der Regierung.*
  11. Art. 8
  12. Art. 9 II. Versicherungspflicht (2.)
  13. Art. 10
  14. Art. 10 bis
  15. Art. 10 ter
  16. Art. 11
  17. Art. 12 Forderung erworben haben.*
  18. Art. 13 des vollendeten Gebäudes zu berücksichtigen sind.9
  19. Art. 14 sich nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung.10
  20. Art. 16 bis auferlegt werden.*
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 20
  25. Art. 20 bis
  26. Art. 21 III. Prämien (3.)
  27. Art. 21 bis Gebäude mehreren Personen, so haften sie solidarisch.*
  28. Art. 22
  29. Art. 23
  30. Art. 24
  31. Art. 24 bis
  32. Art. 24 ter
  33. Art. 25
  34. Art. 26
  35. Art. 27
  36. Art. 28
  37. Art. 29
  38. Art. 29 bis nach Erledigung der Streitsache abzurechnen.*
  39. Art. 30
  40. Art. 30 bis
  41. Art. 31
  42. Art. 31 bis
  43. Art. 32 soweit nicht ein Drittversicherer ersatzpflichtig ist.*
  44. Art. 33
  45. Art. 33 bis
  46. Art. 34
  47. Art. 36
  48. Art. 36 bis
  49. Art. 36 quater
  50. Art. 37
  51. Art. 37 bis
  52. Art. 38
  53. Art. 39
  54. Art. 39 bis
  55. Art. 40
  56. Art. 41
  57. Art. 42
  58. Art. 42 bis
  59. Art. 42 ter
  60. Art. 43
  61. Art. 44
  62. Art. 45
  63. Art. 46
  64. Art. 47
  65. Art. 48
  66. Art. 50
  67. Art. 51
  68. Art. 52
  69. Art. 53 V. Schadenverhütung und Brandbekämpfung (5.)
  70. Art. 54 VI. Rechtspflege (6.)
  71. Art. 55
  72. Art. 56 Rekurs beim Verwaltungsrat angefochten werden.*
  73. Art. 57 Verwaltungsgericht erhoben werden.*
  74. Art. 58 VII. Schlussbestimmungen (7.)
  75. Art. 59
  76. Art. 60
  77. Art. 61
  78. Art. 62
  79. Art. 63
  80. Art. 64
  81. Art. 65

81 provisions

Art. 1 I. Organisation* (1.)

Rechtsstellung 1 Die Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen (GVA), im folgenden Gebäudeversicherung genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.*

Art. 1 bis

Aufgaben 1 Die Gebäudeversicherung versichert Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden.* 2 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung der Feuer- und Elementarschadengefahr, zur Schadenverhütung und zur Schadenbekämpfung. 3 Sie erfüllt die Aufgaben des Kantons nach dem Gesetz über den Feuerschutz vom 28. Januar 20204.* 1 ABl 1959, 1016. 2 G über die Gebäudeversicherung vom 22. Juni 1925, bGS 4, 589. 3 Abgekürzt GVG. nGS 1, 467; nGS 12–27; nGS 13–118. Vom Grossen Rat erlassen am 24. November 1960, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Dezember 1960, in Vollzug ab 1. Januar 1961. 4 sGS 871.1.

Art. 2 nGS 1, 467

Mittel 1 Die Gebäudeversicherung beschafft sich die erforderlichen Mittel durch die Prämien der Versicherten.* 2 Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung ihres Zweckes verwendet werden.* 3 Für die Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherung haftet ausschliesslich ihr eigenes Vermögen.* 4 …*

Art. 2 bis

Rückversicherung 1 Die Gebäudeversicherung kann sich rückversichern, zusammen mit anderen Trägern als Rückversicherer auftreten sowie sich an einem Schadenpool und an einem Pool für aussergewöhnliche Risiken beteiligen.*

Art. 3

Organe a) Bestand* 1 Organe der Gebäudeversicherung sind:* 1. die Verwaltung, 2.* der Verwaltungsrat, 3.* die Revisionsstelle, 4.* die Regierung. 2 Soweit die Befugnisse der Organe nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt

Art. 4 sind, werden sie im Geschäftsreglement geregelt.*

b) Verwaltung 1 Der Verwaltung obliegt die Geschäftsführung der Gebäudeversicherung.* 2 Die Verwaltung trifft im einzelnen Fall Verfügungen über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen.

Art. 5

c) Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung und Wahl* 1 Dem Verwaltungsrat gehören an:* a)* die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident; b)* wenigstens vier weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Gebäudeversicherung sind nicht wählbar. 2 Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.*

Art. 5 bis

2. Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat: a) organisiert die Gebäudeversicherung; b) überwacht die Geschäftsführung; c) erlässt das Geschäftsreglement; d) beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung; e) beschliesst den Geschäftsbericht; f) legt die Prämienansätze fest; g) genehmigt Rückversicherungsverträge sowie Beteiligungen an einem Schadenpool oder Pool für ausserordentliche Risiken.

Art. 6

d) Revisionsstelle* 1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und das Rechnungswesen zuhanden

Art. 7 des Verwaltungsrates und der Regierung.*

e) Regierung* 1 Die Regierung: * a)* übt die Aufsicht über die Gebäudeversicherung aus; b)* wählt den Verwaltungsrat und legt die Entschädigung fest; c)* kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 20115 werden sachgemäss angewendet; d)* wählt die Revisionsstelle; e)* genehmigt das Geschäftsreglement; f)* genehmigt den Geschäftsbericht; g)* genehmigt die Jahresrechnung. 2 Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.* 3 …*

Art. 8

Oberaufsicht 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.* 2 Die Regierung bringt dem Kantonsrat den Geschäftsbericht zur Kenntnis.* 5 sGS 143.1.

Art. 9 II. Versicherungspflicht (2.)

Obligatorium* 1 Die Gebäude auf dem Gebiete des Kantons St.Gallen müssen bei der Gebäudeversicherung versichert sein.* 2 Die Gebäude des Bundes sind von der Versicherungspflicht befreit.6*

Art. 10

Ausschluss von der Versicherung a) Grundsatz 1 Von der Versicherung können Gebäude oder Gebäudeteile ausgeschlossen werden, die:* a) nach Konstruktion, Zustand oder Benützung einer ausserordentlichen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer ausserordentlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind; b) nachweislich zum Abbruch bestimmt sind. 1bis Der Ausschluss kann sich auf bestimmte Gefahren oder Ereignisse beschränken.* 2 Gebäude oder Gebäudeteile werden nicht ausgeschlossen, wenn:* 1. sie in ausgeschiedenen Notentlastungsräumen nach dem Wasserbaugesetz7 liegen; 2. die möglichen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Gebäude getroffen wurden; 3.* kein anderer Ausschlussgrund nach Abs. 1 und 1bis dieser Bestimmung dieses Erlasses vorliegt.

Art. 10 bis

b) Verfahren 1 Ist die Behebung der ausserordentlichen Gefährdung möglich und zumutbar, so kann der Ausschluss von der Versicherung erst erfolgen, nachdem Gebäudeeigentümer und Grundpfandgläubiger fruchtlos gemahnt worden sind, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beheben. 2 Ist die Behebung der ausserordentlichen Gefährdung nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann die Gebäudeversicherung das Gebäude auf Begehren des Eigentümers trotzdem versichern, jedoch zu höheren Prämienansätzen.* 6 Vgl. Art. 10 Abs. 2 des BG über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz) vom 26. März 1934, SR 170.21. 7 sGS 734.1.

Art. 10 ter

c) Schutz der Grundpfandgläubiger 1 Die Rechte der Grundpfandgläubiger sind gewahrt: a) bis zur Rückzahlung der Grundpfandschulden, längstens zwei Jahre ab Schadenereignis; b) bis zur Höhe des zuletzt versicherten Wertes, höchstens bis zum Betrag, zu dem die Grundpfandgläubiger die grundpfandversicherte Forderung erworben haben. 2 Sie sind nicht mehr gewahrt, wenn ein Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen wird, weil es zum Abbruch bestimmt ist.

Art. 11

Verbot anderweitiger Versicherung 1 Die bei der Gebäudeversicherung versicherten Gebäude dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nicht anderweitig versichert sein.* 2 Bei Übertretung dieses Verbotes fällt die Leistungspflicht der Gebäudeversicherung ohne Befreiung von den Prämien dahin. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Grundpfandgläubiger, soweit sie nicht aus der anderweitigen Versicherung gedeckt werden, jedoch nur bis zu dem Betrag, zu dem sie die grundpfandversicherte

Art. 12 Forderung erworben haben.*

Bauzeitversicherung 1 Neubauten sowie erhebliche bauliche Wertvermehrungen sind auf Beginn der Bauarbeiten zum steigenden Werte zu versichern.8 2 Als Versicherungssumme gelten die Baukosten, soweit sie bei der Einschätzung

Art. 13 des vollendeten Gebäudes zu berücksichtigen sind.9

Gebäudeschätzung 1 Zuständigkeiten, Verfahren und Kostentragung der Gebäudeschätzung richten

Art. 14 sich nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung.10

Versicherungswerte a) Arten 1 Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert, der Zeitwert und der Verkehrswert des versicherten Gebäudes festzustellen. Bei versicherten Abbruchobjekten ist zusätzlich der Abbruchwert zu ermitteln.* 8 Art. 18 Abs. 2 dieses G. 9 Art. 14 dieses G. 10 sGS 814.1. 2 Als Neuwert gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung erforderlich wäre. 3 Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung. 4 Als Verkehrswert gilt der mutmassliche Verkaufswert des Grundstückes unter Abzug des Bauplatzwertes und der mit dem Gebäude verbundenen Rechte und Vorteile, die in einem Schadenfall nicht untergehen können. 5 Als Abbruchwert gilt der Verkaufswert des Baumaterials abzüglich der Abbruchkosten.* 6 Gebäudeversicherung und Versicherter können in Ausnahmefällen den Versicherungswert in gegenseitigem Einvernehmen festlegen.* Art. 15 b) bei Teilabbruch oder Teilschaden 1 Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilabbruchs oder Teilschadens wesentlich vermindert, so tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungswerte ein. Art. 16 c) bei Änderung der Baukosten 1 Ändern sich die Baukosten erheblich, so passt die Gebäudeversicherung den Neuwert und den Zeitwert ohne neue Schätzung für alle Gebäude dem neuen Stand der Baukosten an.* 2 Der Versicherte kann innert Monatsfrist nach Eröffnung der neuen Werte eine neue Schätzung auf Kosten der Gebäudeversicherung verlangen. Ist das Begehren offensichtlich unbegründet, so können die Schätzungskosten dem Versicherten

Art. 16 bis auferlegt werden.*

d) Eröffnung des Verkehrswertes 1 Der Verkehrswert des versicherten Gebäudes wird erst im Versicherungsfall eröffnet.11

Art. 17

Neuwertversicherung 1 Die versicherten Gebäude unterliegen der Neuwertversicherung, sofern nicht:* 1. der Zeitwert bei der Einschätzung weniger als 50 Prozent des Neuwertes beträgt; 2. das Gebäude zum Abbruch bestimmt ist; 2bis.*der Versicherungswert nach Art. 14 Abs. 6 dieses Erlasses festgelegt wird; 11 Vgl. Art. 37 und 49 dieses G. 3. der Versicherte andere wichtige Gründe geltend macht, die eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude von der Neuwertversicherung ausschliessen oder Vorbehalte anbringen, wenn:* a) das Gebäude baupolizeilichen Vorschriften12, Feuerschutzbestimmungen13, anderen Sicherheitsvorschriften oder allgemein anerkannten Regeln der Baukunde nicht entspricht; b) das Gebäude verwahrlost leersteht; c) wichtige Gründe beim Versicherten vorliegen.

Art. 18

Beginn und Ende der Versicherung 1 Die Versicherung beginnt:* 1. bei Vorliegen einer Baubewilligung14 mit Baubeginn; 2. für nicht bewilligte oder nicht bewilligungspflichtige15 Bauten oder bauliche Änderungen mit der Anmeldung; 3. mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens16; vorbehalten bleibt das Bestehen einer Bauzeitversicherung;17 4. in den übrigen Fällen mit vollzogener Schätzung.18 2 Wird der Versicherungsbeginn weder durch eine Baubewilligung noch durch eine Anmeldung oder ein Schätzungsbegehren ausgelöst, so kann die Gebäudeversicherung die Versicherung anordnen. Sie beginnt mit der Übergabe der Anordnung an die Post.* 3 Im Falle eines Ausschlusses endet die Versicherung um 18 Uhr des Tages, an dem die Ausschlussverfügung der Post übergeben worden ist. Die Ausschlussverfügung ist dem Versicherten und den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mitzuteilen.

Art. 19

Pflichten des Versicherten a) Anzeige von Gefahrerhöhungen 1 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung alle Gefahrerhöhungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, innert Monatsfrist anzuzeigen.* 12 Vgl. insbesondere Art. 49 ff. BauG, sGS 731.1. 13 Vgl. insbesondere Art. 15 ff. FSG, sGS 871.1; Art. 7 ff. der VV dazu, sGS 871.11. 14 Art. 87 BauG, sGS 731.1. 15 Art. 78 BauG, sGS 731.1. 16 Art. 13 dieses G. 17 Art. 12 dieses G. 18 Art. 13 dieses G.

Art. 20

b) Schadenverhütung 1. Grundsätze* 1 Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren. 2 Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten, die Feuerschutzvorschriften beachten und die nach allgemeiner Erfahrung gebotenen Schutzmassnahmen gegen Elementarschadengefahren ergreifen.* 3 Die Gebäudeversicherung kann nach einem Schadenfall vom Versicherten verlangen, dass angemessene Schutzmassnahmen ergriffen werden.*

Art. 20 bis

2. Verordnung 1 Die Regierung legt durch Verordnung die für die versicherungsrechtliche Beurteilung massgeblichen Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von Gebäuden fest. 2 Sie berücksichtigt Richtlinien anerkannter Fachverbände.

Art. 21 III. Prämien (3.)

Prämienpflicht 1 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung für jedes Kalenderjahr Prämien zu entrichten.* 2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, so werden die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate werden voll berechnet. 3 Im Schadenfall wird die Prämie für das laufende Jahr voll geschuldet. 4 Die Prämienpflicht obliegt dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des Gebäudes während seiner Eigentumsdauer. Bei einem Eigentümerwechsel wird dem bisherigen Eigentümer die zu viel bezahlte Prämie zurückerstattet. Gehört das

Art. 21 bis Gebäude mehreren Personen, so haften sie solidarisch.*

Prämienverwendung 1 Die Prämien dienen: 1.* zur Deckung der Versicherungsleistungen; 2.* zur angemessenen Äufnung von risikotragendem Kapital; 3.* zur Finanzierung von Schadenverhütungs- und Schadenbekämpfungsmassnahmen; 4.* zur Finanzierung der weiteren Kosten, die mit der Erfüllung des Zweckes der Gebäudeversicherung verbunden sind.

Art. 22

Gebäudeklassen 1 Die Gebäudeversicherung teilt die Gebäude nach ihrer Bauart in Gebäudeklassen ein.* 2 Die Regierung umschreibt die Gebäudeklassen durch Verordnung.19*

Art. 23

Prämienberechnung* 1 Die Prämie wird vom versicherten Wert des Gebäudes erhoben.* 2 Für die Festlegung der Prämie je Gebäudeklasse werden berücksichtigt:* a) die Schadenbelastung der Gebäudeklasse; b)* … bbis)* die Betriebsaufwendungen und Kapitalerträge; c) die Solidarität. 3 Die Solidarität misst sich am Verhältnis der Schadensätze einer Zehnjahresperiode. Die Abweichung des Schadensatzes einer Gebäudeklasse vom Durchschnitt aller Gebäudeklassen darf 25 Prozent nach oben oder unten nicht übersteigen.

Art. 24

…

Art. 24 bis

Prämie für Bauzeitversicherung* 1 Der Prämienansatz für die Bauzeitversicherung beträgt zwei Drittel des Ansatzes der entsprechenden Gebäudeklasse. Die Bauzeitversicherung dauert bis zur Schätzung des Gebäudes.* 2 …*

Art. 24 ter

Zuschlag für die Neuwertversicherung* 1 Für die Neuwertversicherung wird ein Zuschlag auf dem Differenzbetrag zwischen Zeitwert und Neuwert des Gebäudes erhoben. 2 Der Zuschlag beträgt wenigstens 50 Prozent des nach Art. 23 dieses Erlasses berechneten Prämienansatzes der entsprechenden Gebäudeklasse.*

Art. 25

…

Art. 26

… 19 sGS 873.11.

Art. 27

Prämienbezug a) Prämiennachforderung* 1 Ist die Pflicht zur Anmeldung von nicht bewilligten oder nicht bewilligungspflichtigen Bauten oder baulichen Änderungen oder zur Anzeige von Gefahrerhöhungen verletzt worden, können die der Gebäudeversicherung entgangenen Prämien, höchstens aber fünf Jahresprämien, nachgefordert werden.* 2 …*

Art. 28

…

Art. 29

b) Vollstreckung und vorläufiger Bezug 1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.20* 2 Ist im Zeitpunkt der Rechnungstellung ein Rechtsmittel gegen die Gebäudeschätzung anhängig oder wird ein Rechtsmittel gegen die Prämienrechnung ergriffen,21 so werden die Prämien vorläufig bezogen. Über Mehr- oder Minderprämien ist

Art. 29 bis nach Erledigung der Streitsache abzurechnen.*

…

Art. 30

Risikotragendes Kapital* 1 Das risikotragende Kapital setzt sich zusammen aus dem Eigenkapital der Gebäudeversicherung sowie den besonderen Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen.* 2 Die Gebäudeversicherung sorgt für eine ausreichende Ausstattung mit risikotragendem Kapital, die den Schadenrisiken aus der Versicherungstätigkeit und den Verlustrisiken bei den Kapitalanlagen Rechnung trägt.* 3 Die Höhe des erforderlichen risikotragenden Kapitals wird nach anerkannten versicherungstechnischen und finanzwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.*

Art. 30 bis

Prämienanpassung 1 Die Prämien werden herabgesetzt, wenn das risikotragende Kapital einen Bestand erreicht hat, mit dem das angestrebte Sicherheitsniveau überschritten wird. 20 Vgl. Art. 80 Abs. 2 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. Für die Prämien besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht; Art. 167 Abs. 2 Ziff. 1 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1. 21 Art. 54 ff. dieses G. 2 Nach einem guten Geschäftsjahr kann ein einmaliger Prämienrabatt gewährt werden, wenn der Bestand an risikotragendem Kapital den Rabatt zulässt. IV. Versicherungsleistungen (4.) 1. Voraussetzungen (4.1.)

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