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Gesetz über die Gebäudeversicherung

St. Gallen · 873.1 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation* (1.)
  2. Art. 1 bis
  3. Art. 2 nGS 1, 467
  4. Art. 2 bis
  5. Art. 3
  6. Art. 4 sind, werden sie im Geschäftsreglement geregelt.*
  7. Art. 5
  8. Art. 5 bis
  9. Art. 6
  10. Art. 7 des Verwaltungsrates und der Regierung.*
  11. Art. 8
  12. Art. 9 II. Versicherungspflicht (2.)
  13. Art. 10
  14. Art. 10 bis
  15. Art. 10 ter
  16. Art. 11
  17. Art. 12 Forderung erworben haben.*
  18. Art. 13 des vollendeten Gebäudes zu berücksichtigen sind.9
  19. Art. 14 sich nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung.10
  20. Art. 16 bis auferlegt werden.*
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 20
  25. Art. 20 bis
  26. Art. 21 III. Prämien (3.)
  27. Art. 21 bis Gebäude mehreren Personen, so haften sie solidarisch.*
  28. Art. 22
  29. Art. 23
  30. Art. 24
  31. Art. 24 bis
  32. Art. 24 ter
  33. Art. 25
  34. Art. 26
  35. Art. 27
  36. Art. 28
  37. Art. 29
  38. Art. 29 bis nach Erledigung der Streitsache abzurechnen.*
  39. Art. 30
  40. Art. 30 bis
  41. Art. 31
  42. Art. 31 bis
  43. Art. 32 soweit nicht ein Drittversicherer ersatzpflichtig ist.*
  44. Art. 33
  45. Art. 33 bis
  46. Art. 34
  47. Art. 36
  48. Art. 36 bis
  49. Art. 36 quater
  50. Art. 37
  51. Art. 37 bis
  52. Art. 38
  53. Art. 39
  54. Art. 39 bis
  55. Art. 40
  56. Art. 41
  57. Art. 42
  58. Art. 42 bis
  59. Art. 42 ter
  60. Art. 43
  61. Art. 44
  62. Art. 45
  63. Art. 46
  64. Art. 47
  65. Art. 48
  66. Art. 50
  67. Art. 51
  68. Art. 52
  69. Art. 53 V. Schadenverhütung und Brandbekämpfung (5.)
  70. Art. 54 VI. Rechtspflege (6.)
  71. Art. 55
  72. Art. 56 Rekurs beim Verwaltungsrat angefochten werden.*
  73. Art. 57 Verwaltungsgericht erhoben werden.*
  74. Art. 58 VII. Schlussbestimmungen (7.)
  75. Art. 59
  76. Art. 60
  77. Art. 61
  78. Art. 62
  79. Art. 63
  80. Art. 64
  81. Art. 65

81 provisions

Art. 31

Versicherungsfälle 1 Die Gebäudeversicherung erbringt Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden entstanden sind durch:* 1. Feuer, Rauch, Hitze oder elektrischen Strom, sofern es sich nicht um bestimmungsgemässe Einwirkungen handelt; 2. Blitzschlag oder Explosion; 3.* Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck, Schneerutsch, Lawine, Steinschlag, Erdrutsch oder Felssturz; 4.* Luftfahrzeuge und Abwurf von Gegenständen aus der Luft, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist und für den Schaden aufkommt;22 5. Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsvorkehren der Feuer- und Wasserwehren. 2 Ausgenommen sind Schäden, die im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen.*

Art. 31 bis

Verseuchungsschaden* 1 Wird ein Gebäude durch ein versichertes Ereignis verseucht, so erbringt die Gebäudeversicherung Versicherungsleistungen auch für den Verseuchungsschaden,

Art. 32 soweit nicht ein Drittversicherer ersatzpflichtig ist.*

Ausschluss der Leistungspflicht 1 Keine Leistungspflicht besteht für Schäden, welche die Folge von Erdbeben, Volksunruhen oder kriegerischen Ereignissen sind.* 2 Werden solche Schäden nicht anderweitig vergütet,23 so kann die Gebäudeversicherung nach Weisung der Regierung höchstens einen Viertel des Eigenkapitals für die Hilfeleistung verwenden. Sie kann ferner Gemeinschaften und Hilfsorganisationen, die sich zur Deckung solcher Schäden bilden, beitreten.* 22 Vgl. Art. 125 der eidgV über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung) vom 14. November 1973, SR 748.01. 23 Vgl. Art. 33 Abs. 2 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 510.10 (aufgehoben), nunmehr BG über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, SR 510.10; Art. 86 ff. des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee vom 30. März 1949, SR 510.30.

Art. 33

Verweigerung oder Kürzung bei Selbstverschulden 1 Hat der Versicherte den Schadenfall als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich herbeigeführt, so fällt die Leistungspflicht der Gebäudeversicherung dahin.* 2 Die Gebäudeversicherung kann die Versicherungsleistungen kürzen:* 1.* im Fall eines Ereignisses nach Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 dieses Erlasses um höchstens 50 Prozent, wenn der Versicherte den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat oder wenn der Schaden auf offensichtliche Missachtung der Schadenverhütungspflicht zurückzuführen ist; 1bis.*im Fall eines Ereignisses nach Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 dieses Erlasses um höchstens 50 Prozent, wenn der Versicherte gebotene und zumutbare Schutzmassnahmen gegen Elementarschadengefahren nicht ergriffen oder den Gebäudeunterhalt stark vernachlässigt hat; 2.* um höchstens 30 Prozent, wenn der Schaden auf die Verletzung der Pflicht zur Anzeige schwerwiegender und für den Versicherten leicht wahrnehmbarer Gefahrenerhöhungen nach Art. 19 dieses Erlasses zurückzuführen ist und deshalb keine Verfügung zur Behebung oder Minderung der Gefahrenerhöhung getroffen werden konnte. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Grundpfandgläubiger, soweit das verbleibende Pfand zur Deckung ihrer Ansprüche nicht ausreicht, höchstens aber bis zu dem Betrag, zu dem sie die grundpfandversicherte Forderung erworben haben.

Art. 33 bis

Betrügerische Anspruchsbegründung 1 Bei versuchter oder vollendeter betrügerischer Anspruchsbegründung durch den Versicherten entfällt die Leistungspflicht der Gebäudeversicherung.

Art. 34

Schadenermittlung a) bei geschätzten Gebäuden 1 Der Gebäudeschaden wird nach dem Neuwert ermittelt. 2 Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, so bemisst sich der Schaden nach dem Zeitwert. Wertverminderungen seit der Gebäudeschätzung sind zu berücksichtigen. 3 Als Grundlage gelten die für die Prämienerhebung massgebenden Werte. 4 Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt waren, gilt der Abbruchwert als Grundlage der Schadenermittlung. Art. 35 b) vor der Einschätzung 1 Als Grundlage der Schadenermittlung gilt der vom Versicherten nachzuweisende Wert zur Zeit des Schadeneintrittes: 1. wenn ein Gebäude, das zur Schätzung angemeldet ist, von einem Schadenereignis betroffen wird; 2. soweit die Bauzeitversicherung Anwendung findet. Art. 35bis* c) bleibender Minderwert 1 Bei Gebäudeschäden, deren Wiederherstellungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Beschädigung stehen, wird anstelle des Schadens nach Versicherungswert ein angemessener bleibender Minderwert ermittelt, wenn die beschädigten Gebäudeteile weiterhin gebrauchstauglich sind.* 2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.24 2. Bemessung der Leistungen (4.2.)

Art. 36

Grundsätze 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,25 vergütet die Gebäudeversicherung den ermittelten Schaden.* 2 …* 3 Die Versicherungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederherstellung übersteigen.

Art. 36 bis

Selbstbehalte a) Pflicht- oder Wahlselbstbehalt* 1 Der Versicherte trägt in jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt. Er kann anstelle des Pflichtselbstbehalts einen individuellen, vom Versicherungswert abhängigen Selbstbehalt wählen.* 2 …* 24 sGS 873.11. 25 Art. 31 Abs. 2, Art. 32, 36 Abs. 3, Art. 37, 38, 39, 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 dieses G. Art. 36ter* b) gefährdungsabhängiger Selbstbehalt 1 Der Versicherte trägt zusätzlich zum Pflicht- oder Wahlselbstbehalt einen gefährdungsabhängigen Selbstbehalt, wenn der Schaden durch einen Konstruktionsmangel des Gebäudes begünstigt worden ist oder das Gebäude einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war, deren Beseitigung durch gebotene Schutzmassnahmen nicht zumutbar gewesen ist.

Art. 36 quater

c) Höhe und Ausgestaltung 1 Die Regierung legt durch Verordnung Höhe und Ausgestaltung der Selbstbehalte fest. 2 Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt beträgt höchstens 10 Prozent der Versicherungsleistung und je Versicherungsfall höchstens:* a) Fr. 10 000.– bei Gebäuden mit einem Versicherungswert bis zu einer Million Franken; b) Fr. 25 000.– bei Gebäuden mit einem Versicherungswert über einer Million Franken.

Art. 37

Beschränkung auf den Verkehrswert a) Regel 1 Die Versicherungsleistung entspricht höchstens dem Verkehrswert26, wenn ein zerstörtes Gebäude nicht innert dreier Jahre vom Versicherten oder von ihm gleichgestellten Personen für den bisherigen Zweck wiederhergestellt wird. 2 …* 3 Ist das Gebäude nicht gänzlich zerstört worden, so wird der auf den zerstörten Teil entfallende Verkehrswert27 nach dem Verhältnis zwischen Schadensumme und Zeit-28 oder Neuwert29 des ganzen Gebäudes berechnet. Er ist besonders zu schätzen, wenn diese Rechnungsweise zu einem unbilligen Ergebnis führt. 26 Art. 14 Abs. 4 dieses G. 27 Art. 14 Abs. 4 dieses G. 28 Art. 14 Abs. 3 dieses G. 29 Art. 14 Abs. 2 dieses G.

Art. 37 bis

b) Sonderfälle 1 Die Gebäudeversicherung kann ausnahmsweise die Frist zur Wiederherstellung erstrecken. In Härtefällen kann sie bei Nichtwiederaufbau die Versicherungsleistung bei einer wesentlichen Differenz zwischen geschätztem Verkehrswert30 und wirklichem Verkehrswert31 im Zeitpunkt des Schadenereignisses oder bei einer erheblichen Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert32 und dem Zeitwert33 angemessen erhöhen.* 2 Wesentliche Wertverminderungen seit der Einschätzung sind zu berücksichtigen. 3 Übersteigt der Verkehrswert34 den Neuwert35, so wird bei Nichtwiederaufbau nur der Neuwert ausbezahlt.

Art. 38

Anrechnung von Vorteilen 1 Wird das zerstörte Gebäude nicht auf der bisherigen Baustelle wiederaufgebaut und erwachsen dem Versicherten hieraus Vorteile, so ist die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen. 2 Andere Vorteile der Wiederherstellung können angerechnet werden, sofern sie das übliche Mass wesentlich überschreiten. 3 Vorteile dürfen nur soweit angerechnet werden, als die Versicherungsleistung nicht unter den Verkehrswert sinkt.

Art. 39

Ersatzpflicht bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Wiederherstellung 1 Die Gebäudeversicherung vergütet dem Versicherten den Wert der nicht mehr verwendbaren Überreste, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes auf den gleichen Grundmauern verhindern oder nur beschränkt gestatten.* 2 Entschädigungsansprüche des Versicherten gegen das Gemeinwesen gehen im Ausmass der Versicherungsleistung auf die Gebäudeversicherung über. Soweit ein Anspruch gegen politische Gemeinde oder Kanton besteht, ist für die Bemessung die Schadenschätzung gemäss diesem Gesetz36 verbindlich.* 30 Art. 14 Abs. 4 dieses G. 31 Art. 14 Abs. 4 dieses G. 32 Art. 14 Abs. 4 dieses G. 33 Art. 14 Abs. 3 dieses G. 34 Art. 14 Abs. 4 dieses G. 35 Art. 14 Abs. 2 dieses G. 36 Art. 46 f. dieses G. 3 Fällt eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens in Betracht, so kann es innert dreier Monate nach dem Schadenereignis verlangen, dass ihm die Schadenschätzung eröffnet wird.37 Dem Versicherten darf aus einer allfälligen Neuschätzung kein Nachteil erwachsen.

Art. 39 bis

Gleichstellung 1 Dem Versicherten gleichgestellt sind Personen: a) die im Zeitpunkt des Schadenereignisses einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besassen; b) die das Gebäude gemäss Erb- oder Familienrecht vom Versicherten erworben haben; c) die im Zeitpunkt des Schadenereignisses Pfandgläubiger oder Bürgen waren und das Gebäude zur Wahrung ihrer Interessen erworben haben. 2 In Ausnahmefällen können auch andere Personen dem Versicherten gleichgestellt werden, wenn hierfür achtenswerte Gründe nachgewiesen werden. 3. Nebenleistungen (4.3.)

Art. 40

Schäden an Liegenschaftsbestandteilen 1 Schäden, die in einem Versicherungsfall nicht an Gebäuden, sondern an andern Liegenschaftsbestandteilen, wie Kulturen, Bäumen, Sträuchern und Einfriedungen, entstanden sind, werden ersetzt: 1. wenn sie auf ein Brandereignis zurückgehen; 2. wenn sie durch Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsvorkehren zum Schutz der Gebäude verursacht worden sind.

Art. 41

Schadenminderungs-, Abbruch- und Aufräumungskosten* 1 Die Gebäudeversicherung vergütet die vom Versicherten nachgewiesenen Kosten folgender Massnahmen, sofern sie im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen:* 1.* Massnahmen zur Schadenminderung, wie Errichtung von Notdächern, Stützvorrichtungen und Gebäudeaustrocknung, soweit sie dem Schutz von Gebäuden dienen; 2.* notwendige Abbruch- und Aufräumungsarbeiten. Bei zeitwertversicherten Gebäuden werden diese Kosten im Verhältnis von Zeitwert zu Neuwert vergütet. 37 Art. 47 dieses G. 2 An die Kosten von Vorkehren, die vom Versicherten bei unmittelbar drohender Gefahr zur Abwendung eines Schadens unternommen werden, kann die Gebäudeversicherung eine angemessene Entschädigung leisten.* 4. Verfahren im Versicherungsfall (4.4.)

Art. 42

Anzeige 1 Der Versicherte meldet den Brand- oder Elementarschaden, für den er Versicherungsleistungen beansprucht, unverzüglich der Gebäudeversicherung.*

Art. 42 bis

Verwirkung 1 Wenn die Anzeige später als ein Jahr, nachdem der Versicherte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, oder mehr als zwei Jahre nach dem Schadenereignis eingeht, ist die Gebäudeversicherung nicht mehr leistungspflichtig. Vorbehalten bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 33 Abs. 3 dieses Gesetzes.*

Art. 42 ter

Bild- und Tonaufnahmen 1 Die Gebäudeversicherung kann zur Schadenermittlung und zu Ausbildungszwecken Bild- und Tonaufnahmen erstellen. Die Aufzeichnungen können auch mit Luftfahrzeugen gemacht werden.

Art. 43

Schadenminderungspflicht 1 Der Versicherte hat nach Eintritt des Schadenereignisses alle zumutbaren Massnahmen zur Minderung des Schadens zu ergreifen und Weisungen der Verwaltung zu befolgen.

Art. 44

Veränderungsverbot 1 An der beschädigten Liegenschaft dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, durch welche die Abklärung der Schadenursache oder die Schätzung des Schadens verunmöglicht oder erschwert wird. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen sowie Abbruch- und Aufräumungsarbeiten, die zur Feststellung des Schadens notwendig sind. 2 Die Nichtbeachtung des Veränderungsverbots kann zu einem Verlust der Versicherungsleistungen führen.*

Art. 45

Untersuchung 1 Auf Veranlassung der Gebäudeversicherung führt die Staatsanwaltschaft in Brandfällen und bei Explosionen eine Untersuchung zur Ermittlung der Schadenursache und einer allfälligen Mitschuld des Versicherten durch.* 2 Die Kosten der Untersuchung werden von der Gebäudeversicherung getragen. Ausgenommen bleiben die Kosten eines Strafverfahrens.* 3 Die Gebäudeversicherung hat im Strafverfahren volle Parteirechte38.*

Art. 46

Schätzungsverfahren 1 Die Gebäudeschäden und die Schäden an anderen Liegenschaftsbestandteilen sind auf Kosten der Gebäudeversicherung zu schätzen.* 2 Hat der Versicherte nicht unverzüglich Anzeige erstattet oder das Veränderungsverbot übertreten, so wird der Schaden berücksichtigt, der sich noch zuverlässig feststellen lässt.

Art. 47

Verfügung über die Versicherungsleistungen 1 Die Verwaltung erlässt innert Monatsfrist nach erfolgter Schadenschätzung eine Verfügung über die Versicherungsleistungen. 2 Schäden, die bei der Schätzung nicht festgestellt wurden, können berücksichtigt werden, wenn der Versicherte sie nachweist.

Art. 48

Auszahlung a) allgemeine Voraussetzungen 1 Die rechtskräftig festgesetzte Versicherungsleistung wird ausbezahlt, wenn die Wiederherstellung durchgeführt und allfällige Mängel, die zu Schäden führen können, behoben sind oder, sofern keine Wiederherstellung erfolgt, der Schadenplatz geräumt ist.* 2 Die Verwaltung kann einen Ausweis über die Kosten der Wiederherstellung verlangen. 3 Sind bei der Wiederherstellung abgeschätzte Gebäudeteile verwendet worden, so wird die Versicherungsleistung entsprechend gekürzt. Art. 48bis* abis) Kleinschäden 1 Bei Kleinschäden können Versicherungsleistungen ausnahmsweise vorzeitig ausbezahlt werden. 38 Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. 2 Die Regierung legt die Voraussetzungen durch Verordnung39 fest. Art. 49* b) grössere Schadenfälle 1 Ist das Gebäude mehr als zur Hälfte zerstört oder liegt eine grosse Schadensumme vor, so wird in der Regel innert zweier Monate, nachdem die Schadenschätzung rechtskräftig geworden ist, der Betrag ausbezahlt, auf den der Versicherte auch bei Nichtwiederherstellung Anspruch hätte. Der Rest wird nach Baufortschritt ausbezahlt. 2 Die Versicherungsleistungen werden vom Tag des Schadenereignisses bis zur Auszahlung, längstens für drei Jahre, zum Referenzzinssatz für Hypotheken40 ohne Zinseszins verzinst. Die Nebenleistungen werden nicht verzinst.* 3 Die Verzinsung kann über die dreijährige Wiederaufbaufrist hinaus erstreckt werden, wenn der Verzögerungsgrund nicht beim Versicherten liegt.

Art. 50

c) Rechte der Grundpfandgläubiger 1 Die Rechte der Grundpfandgläubiger werden nach Art. 822 ZGB41 gewahrt. 2 Wird das Gebäude wiederhergestellt, so darf die Entschädigung dem Versicherten nach dem Baufortschritt ausbezahlt werden. 3 Unterbleibt die Wiederherstellung, so dient die Entschädigung in erster Linie zur Tilgung der auf dem Grundstück haftenden Grundpfandforderungen. Solche Kapitalrückzahlungen sind vom Gläubiger ohne Kündigung anzunehmen. 5. Rückgriff und Rückforderung (4.5.)

Art. 51

Rückgriff 1 Ersatzansprüche des Versicherten gegen einen Dritten für den Schaden gehen auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung leistet.* 2 Der Versicherte haftet für jede Handlung, durch die er das Rückgriffsrecht der Gebäudeversicherung verkürzt.42* 3 Gegen Personen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben oder für deren Handlungen er einstehen muss,43 besteht kein Rückgriffsrecht, wenn sie den Schaden nur leichtfahrlässig herbeigeführt haben. 39 sGS 873.11. 40 SR 221.213.11 und SR 221.213.111. 41 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210. 42 Vgl. Art. 149 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

Art. 52

Rückforderung 1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder die Kürzung der Versicherungsleistung begründet hätten,44 so kann die Gebäudeversicherung eine entsprechende Rückforderung geltend machen.* 2 Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Schadenereignis.

Art. 53 V. Schadenverhütung und Brandbekämpfung (5.)

Feuerschutzfonds* 1 Die Gebäudeversicherung führt eine besondere Feuerschutzrechnung und unterhält einen Feuerschutzfonds.* 1.* … 2.* … 2 Der Feuerschutzrechnung werden belastet:* a)* die Aufwendungen, die der Gebäudeversicherung aus der Erfüllung der ihr nach der Feuerschutzgesetzgebung übertragenen Aufgaben entstehen; b)* die Aufwendungen für Massnahmen zur Verhütung von Brandschäden und zur Schadenbekämpfung; c)* die Beiträge an Aufwendungen Dritter zur Verhütung von Brandschäden und zur Schadenbekämpfung. 3 Der Feuerschutzrechnung werden gutgeschrieben:* a)* der Ertrag aus der Feuerschutzabgabe nach der Feuerschutzgesetzgebung; b)* die gesetzlichen Beiträge der privaten Feuerversicherungsgesellschaften und der Rückversicherer; c)* Erträge, die der Gebäudeversicherung aus der Erfüllung der ihr nach der Feuerschutzgesetzgebung übertragenen Aufgaben zufliessen; d)* der Ertrag aus der Verzinsung des Fondskapitals; e)* ausserordentliche Zuweisungen aus der Betriebsrechnung der Gebäudeversicherung. 43 Vgl. insbesondere Art. 333 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 55 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 1 ff. des BG über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 14. März 1958, SR 170.32; Art. 1 ff. VG, sGS 161.1. 44 Art. 33 Abs. 1 und 2 dieses G.

Art. 54 VI. Rechtspflege (6.)

Einsprache bei der Verwaltung 1 Gegen Verfügungen der Verwaltung über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.

Art. 55

Rekurs beim Verwaltungsrat* 1 Einspracheentscheide der Verwaltung über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen können innert vierzehn Tagen mit

Art. 56 Rekurs beim Verwaltungsrat angefochten werden.*

Beschwerde an das Verwaltungsgericht 1 Gegen Entscheide des Verwaltungsrates über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann Beschwerde beim

Art. 57 Verwaltungsgericht erhoben werden.*

Weitere Vorschriften 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege45 Anwendung. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren und über die Gebäude- und die Schadenschätzungen.

Art. 58 VII. Schlussbestimmungen (7.)

Vorschriften der Regierung 1 Die Regierung bestimmt auf dem Verordnungswege:* 1. welche Bauten und Gebäudebestandteile nicht unter die Versicherung fallen und welche Sachen und Einrichtungen, die nicht Gebäudebestandteile sind, in die Versicherung einbezogen werden; 2. die Schätzungsregeln; 3.* … 2 Die Regierung bestimmt den Sitz der Gebäudeversicherung und erlässt die übrigen zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.* 45 sGS 951.1. 3 Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

Art. 59

…

Art. 60

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 22. Juni 192546 wird aufgehoben.

Art. 61

Übergangsbestimmungen47

Art. 62

48

Art. 63

49

Art. 64

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.50*

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