Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 475f771bc130d71217fb6bce77ec824b5b3fe030f8e071d88d3e22e35e7ee6c0
8 provisions
Art. 1 Vom 22. September 2005 (Stand 26. November 2010)
Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in
ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen
aufgeführt.
Art. 2
Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt
werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
Art. 3
Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),
deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
700.110 Kanton Schaffhausen
Art. 4
Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden
zu vermeiden
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen
Art. 5 d) den Erlass einer Geschäftsordnung
Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im
Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
Art. 6
Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung
übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
Art. 7
Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der
Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich
mitzuteilen.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten
sind1).
1) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 17. Mai 2010 (Amtsblatt 2010,
S. 1321), in Kraft getreten am 26. November 2010.
Kanton Schaffhausen 700.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.09.2005 26.11.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1319
700.110 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.09.2005 26.11.2010 Erstfassung Abl. 2010, S. 1319