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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Schaffhausen · 700.110 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Vom 22. September 2005 (Stand 26. November 2010)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 d) den Erlass einer Geschäftsordnung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 Vom 22. September 2005 (Stand 26. November 2010)

Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht. 2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

Art. 2

Pflichten der Kantone 1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. 2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. 3 Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

Art. 3

Interkantonales Organ 1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. 2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 700.110 Kanton Schaffhausen

Art. 4

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs 1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist 2 Es ist überdies zuständig für: a) die Änderungen der Vereinbarung b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen

Art. 5 d) den Erlass einer Geschäftsordnung

Finanzierung 1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6

Beitritt 1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7

Austritt 1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind1). 1) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 17. Mai 2010 (Amtsblatt 2010, S. 1321), in Kraft getreten am 26. November 2010. Kanton Schaffhausen 700.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2005 26.11.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1319 700.110 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2005 26.11.2010 Erstfassung Abl. 2010, S. 1319

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