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Statuten der Zentralbibliothek Zürich

Zürich (city) · 431.100 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 A. Zweck
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 B. Stiftungsgut
  6. § 6 kungen und Übernahmeverträgen einzuhalten.3
  7. § 7 C. Einnahmen und Ausgaben
  8. § 8
  9. § 9 D. Bibliothekskommission
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 E. Aufhebung der Stiftung

12 provisions

§ 1 A. Zweck

1 Die Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung (Stiftung), umfasst, sammelt und bewahrt in allen geeigneten Erschei nungsformen, namentlich in Schrift, Druck und in elektronischer Form, Publikationen und Sammlungsgegenstände wie: a. wissenschaftliche Publikationen unter Berücksichtigung der an der Universität Zürich vertretenen Fachgebiete; b. Turicensia in möglichst umfassender Weise; c. ausgewählte Belletristik; d. Spezialsammlungsbestände. 2 Sie fördert ein umfassendes Informationsangebot, eine rasche und bedarfsgerechte Informationsvermittlung sowie die Informa tionskompetenz der Benutzergruppen durch Schulungsangebote und fachkundige Beratung. 3 Sie arbeitet mit anderen Institutionen im Bildungs- und Kultur bereich zusammen und setzt sich für die Belange der Aus- und Weiterbildung im Bibliothekswesen ein.

§ 2

1 Die Stiftung macht ihr Informationsangebot der Öffentlich keit im Allgemeinen und den Angehörigen der Universität Zürich im Besondern unentgeltlich zugänglich. 2 Weitergehende bibliothekarische Dienstleistungen können ge gen Entgelt erbracht werden.

§ 3

Die Stiftung verzeichnet ihre Bestände in einem Biblio thekssystem und macht dieses öffentlich zugänglich. 1 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2013. Auftrag Zugang zum Informationsangebot Verzeichnis der Bestände 2Statuten der Zentralbibliothek Zürich 431.100

§ 4

Die Stiftung macht durch Publikationen, Ausstellungen und Veranstaltungen ihre Sammlungen und Tätigkeiten bekannt.

§ 5 B. Stiftungsgut

1 Das Stiftungsgut besteht aus: a. den Sammlungen; b. den Immobilien; c. weiteren Vermögenswerten, welche die Stiftung zwecks Er füllung des Stiftungszwecks anschafft; d. weiteren Vermögenswerten, die der Stiftung von Dritten in der Form von Schenkungen oder Nachlässen nicht finanzi eller Art zukommen. 2 Das Stiftungsgut darf grundsätzlich nicht angetastet werden. 3 Ausnahmsweise dürfen einzelne Teile des Stiftungsgutes in das Eigentum Dritter übergeführt oder ausgesondert werden, wenn damit der Stiftungszweck besser erreicht werden kann.2 4 Bei der Anwendung von Abs. 3 sind Verpflichtungen aus Schen

§ 6 kungen und Übernahmeverträgen einzuhalten.3

1 Die Stadt Zürich kann die von ihr eingebrachten Münz sammlungen zurücknehmen. 2 Nimmt die Stadt Zürich die von ihr eingebrachten Münzsamm lungen zurück, gehen die übrigen Münzsammlungen der Stif tung ebenfalls auf die Stadt über. Diese ist verpflichtet, die Münz sammlungen weiterhin öffentlich zugänglich zu machen. 3 Für Sammlungen, welche die Stiftung entgeltlich erworben hat, hat die Stadt Zürich den Ankaufspreis zu ersetzen. Für die Sammlungen, die von der Stadt Zürich eingebracht wurden oder von der Stiftung anderweitig unentgeltlich erworben wurden, hat die Stiftung keinen Entschädigungsanspruch.

§ 7 C. Einnahmen und Ausgaben

Die Einnahmen der Stiftung bestehen insbesondere aus: a. den vertraglich festgesetzten Beiträgen des Kantons und der Stadt Zürich; b. den Gebühren; 2 Fassung gem. STRB Nr. 457 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 3 Fassung gem. STRB Nr. 457 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. Öffentlichkeits arbeit Im Allgemeinen Münz sammlungen im Besonderen Einnahmen 3Statuten der Zentralbibliothek Zürich 431.100 c. den Einnahmen für weitergehende bibliothekarische Dienst leistungen gemäss § 2 Abs. 2; d. den Zinserträgen; e. den finanziellen Zuwendungen Dritter.

§ 8

1 Die Bibliothekskommission legt in der Bibliotheksordnung die Ausgabenkompetenzen der ihr unterstellten Stiftungsorgane fest. 2 Sie entscheidet über die Verwendung eines Gewinns und die Deckung eines Verlustes.

§ 9 D. Bibliothekskommission

1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus je fünf vom Re gierungsrat und vom Stadtrat von Zürich gewählten Mitgliedern zusammen. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Kommission kann weitere Mitglieder mit beratender Stim me bezeichnen.

§ 10

1 Die Bibliothekskommission ist das oberste Organ der Stif tung. 2 Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Stiftung wahr.

§ 11

Die Bibliotheksordnung regelt die Organisation der Stiftung.

§ 12 E. Aufhebung der Stiftung

1 Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das Bibliotheksge bäude samt Einrichtungen und Grundstück in das Eigentum der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich entschädigt dem Kanton die Hälf te des Verkehrswerts ohne das Grundstück. 2 Der Chor samt Einrichtungen und Grundstück fällt in das Eigentum des Kantons. Der Kanton entschädigt der Stadt Zürich die Hälfte des Verkehrswerts ohne das Grundstück. 3 Die Sammlungen sind als Ganzes zu belassen und einem glei chen oder ähnlichen Zweck zuzuführen. 4 Die übrigen Vermögenswerte werden, nach Deckung der Li quidationskosten, gemäss dem im Zeitpunkt der Liquidation gel tenden Finanzierungsschlüssel unter dem Kanton und der Stadt Zürich aufgeteilt. Ausgaben kompetenz und Gewinn verwendung Zusammen setzung Aufgaben Bibliotheksordnung Liquidation

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