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Köniz · 12190 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich
  2. Art. 2 II. Widmung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Unterhalt und Beitragsleistungen
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Unterhaltskosten von Weggenossenschaften übernehmen.9
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Privatstrassen.

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Art. 3

Technische Anforderungen 1 Auf die Widmung einer Privatstrasse besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzungen für die Widmung sind jedenfalls: – eine Strassenbreite von mindestens 4,2 m (bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auf einzelnen Abschnitten: mindestens 3,0 m); – eine Strassenlänge von mindestens 100 m; – bei Sackgassen muss eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge vorhanden sein; – eine durch einen bituminösen Belag befestigte Strassenoberfläche. Als Mindestanforderung gilt eine doppelte bituminöse Oberflächenbehandlung auf einer angemessenen Fundationsschicht; – instandgestellte Entwässerungsanlagen; 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009). 2 Aufgehoben am 7. November 2016 3 Absatz 1 Fassung vom 7. November 2016; Absatz 2 aufgehoben am 7. November 2016. 732.121 Reglement über Privatstrassen – Erschliessungsfunktion der Strasse für dauernd bewohnte Gebäude; – eine Strassenbeleuchtung nach den einschlägigen Normen. 2 …

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Art. 4

Verfahren 1 Die Widmung erfolgt nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.4 2 Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und ohne finanzielle, grundbuchliche oder andere Lasten. 3 Die Übernahmekosten (Grundbuch, Notar, Geometer etc.) gehen zu Lasten des bisherigen Eigentümers.

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Art. 7 III. Unterhalt und Beitragsleistungen

Allgemeines 1 Privatstrassen sind grundsätzlich von der Strasseneigentümerschaft zu unterhalten. 2 Die Gemeinde kann sich durch privatrechtlichen Vertrag und gegen Abgeltung der Selbstkosten verpflichten, den betrieblichen Unterhalt auf Privatstrassen zu leisten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrags.

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Art. 8

Öffentliche Beleuchtung 1 Auf Privatstrassen bestehende Beleuchtungsanlagen, welche im Besitz der Gemeinde sind, werden bei Veränderung oder Wegfall von Netzteilen entfernt oder auf Begehren des Strasseneigentümers zu dessen Lasten weiterbetrieben und bleiben nur auf Zusehen hin bestehen. 4 Fassung vom 7. November 2016 5 Aufgehoben am 7. November 2016 6 Aufgehoben am 7. November 2016 7 Fassung vom 7. November 2016 8 Fassung vom 7. November 2016 Reglement über Privatstrassen 732.121 2 Die Gemeinde kann sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichten, auf Privatstrassen, Fusswegen, Radwegen sowie Fuss- und Radwegen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, eine öffentliche Beleuchtung zu betreiben. Die Kosten für die Erstinstallation trägt in der Regel die Strasseneigentümerschaft, Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten der Gemeinde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrags.

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Art. 9

Unterhalt der Flur- und Waldwege 1 Bei privaten Flurwegen geht der gesamte Unterhalt zu Lasten der Eigentümer. Vorbehalten bleiben Beiträge im Rahmen der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung. 2 Bei privaten Waldwegen, die von Bund und Kanton mit Beiträgen unterstützt wurden, kann die Gemeinde bis zu 65 % der

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Art. 10 Unterhaltskosten von Weggenossenschaften übernehmen.9

Neuanlage und Ausbau der Hofzufahrten und Waldwege 1 Das finanzkompetente Organ der Gemeinde kann an die Kosten für die Neuanlage oder den Ausbau von Hofzufahrten und Waldwegen Beiträge ausrichten. 2 Der Beitrag beläuft sich in der Regel auf 65 % der Restkosten nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton. Als Grundlage für die Berechnung des Gemeindebeitrages gelten die vom Kanton anerkannten Baukosten. 3 Das zuständige Gemeindeorgan kann in besonderen Fällen, namentlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerschaft, höhere oder tiefere Beiträge ausrichten.

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Art. 11

…11 9 Absatz 2 Fassung vom 7. November 2016 10 Fassung vom 7. November 2016 11 Aufgehoben am 7. November 2016 732.121 Reglement über Privatstrassen

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Art. 12

Winterdienst, Reinigung 1 Die Gemeinde kann sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichten, bei Privatstrassen und Hauszufahrten gegen Entschädigung der Selbstkosten den Winterdienst und die Reinigung im Sommer zu übernehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrags. 2 Die Entschädigung richtet sich nach der betroffenen Fläche. 3-6 …

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Art. 14 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen Beim Inkrafttreten dieses Reglementes hängige Widmungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

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Art. 15

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am Tage nach der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft. 2 Das Reglement über den Unterhalt von Privatstrassen und Beitragsleistungen der Gemeinde an Privatstrassen vom 20. Juni 1986, mit Abänderung vom 23. Oktober 1989, wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglement ausser Kraft gesetzt. Köniz, 27. April 1992 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident Der Sekretär Martin Michel Matthias Burkhalter 12 Absätze 1 und 2 Fassung vom 7. November 2016; Absätze 3-6 aufgehoben am 7. November 2016. 13 Aufgehoben am 7. November 2016

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