Jagdplanung
1 Die Jagdplanung umfasst das gesamte Kantonsgebiet.
2 Es ist sicherzustellen, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere
seine natürliche Verjüngung mit einheimischen, standortgerechten
Baumarten, ohne Wildschadenverhütungsmassnahmen erfolgen kann.
Die notwendigen Massnahmen zur Erreichung dieser Zielsetzung basieren auf einer gemeinsamen Planung der Forst- und Jagdbehörde.
3 Die Jagd ist so zu planen, dass die Wildbestände der Lebensraumkapazität angepasst sind. Der Altersklassenaufbau und die Geschlechterverteilung müssen natürlich strukturiert sein.
4 Die Jagdplanung stützt sich insbesondere auf folgende Grundlagen:
1. die Bestandeserhebungen im Frühjahr;
2. die Kondition des Wildes;
3. die Wildschadensituation;
4. den Einfluss von Grossraubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
5. die Abschuss- und Fallwildzahlen aus dem Vorjahr;
6. den Wildlebensraum;
1) NG 841.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
7. die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt.
5 Für die Regulierung der Bestände jagdbarer Arten im Eidgenössischen
Jagdbanngebiet und deren zeitliche Geltung ist die eidgenössische
Jagdgesetzgebung massgebend.
6 In kantonalen Wildschutzgebieten sind Regulierungsmassnahmen nur
zulässig, wenn sich der Eingriff für die Entwicklung der Wildbestände
nicht nachteilig erweist.
§ 2
Wildschadenbericht
1 Das Amt für Wald und Naturgefahren erstellt jährlich über die Wildschadensituation im Wald bis zum 30. April einen schriftlichen Bericht
§ 3 zu Handen des Amtes. *
Jagdbetriebsvorschriften
1 Für die Umsetzung der Jagdplanung erlässt der Regierungsrat jährlich
Jagdbetriebsvorschriften, die jeweils bis zum 30. Juni veröffentlicht werden.
§ 4
Fallwild
1 Als Fallwild gelten alle tot aufgefundenen Wildtiere.
2 Festgestelltes Fallwild ist unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter, dem Amt oder der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.
3 Das Fallwild ist soweit möglich zu Gunsten des Kantons zu verwerten.
4 Über die Verwendung geschützter Arten entscheidet das Amt.
§ 5
Verletztes Wild
1 Wird auf der Hoch- oder Rehjagd offensichtlich verletztes Wild festgestellt, das zum Abschuss freigegeben ist, darf dieses von jeder jagdberechtigten Person straffrei erlegt werden, auch wenn sie nicht mehr im
Besitze einer entsprechenden Wildmarke ist. Vorbehalten bleiben folgende Bedingungen:
1. vor der Besitzergreifung des erlegten Tieres ist der Kontrollschein
für einen Hegeabschuss auszufüllen;
2. das Wildbret ist zusammen mit dem Kontrollschein auf einer Wildkontrollstelle vorzuweisen.
2 Das Wildbret wird zugunsten des Kantons verwertet. Die Trophäe gehört der jagdberechtigten Person.
3 Verletztes Wild, das am Tag der Beobachtung nicht erlegt werden
kann, ist gleichentags der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden.
Kann die Wildhüterin oder der Wildhüter nicht erreicht werden, ist die
Beobachtung der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.
§ 6
Forschung
1 Die Direktion kann zu Forschungszwecken Ausnahmen von den
Schutzbestimmungen über einheimische und ziehende wildlebende
Säugetiere und Vögel bewilligen.
2 Für wissenschaftliche Zwecke, zur Jagdplanung oder zur Erhaltung
der Artenvielfalt kann die Direktion in Koordination mit dem Bundesamt
die Markierung von einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetieren und Vögeln bewilligen.
3 Markierte Wildtiere sind geschützt. Als Markierung gilt ein Halsband
mit oder ohne integriertem Sender, auffällige Farbmarkierungen sowie
spezielle Ohrenmarken.
2 Jagdberechtigung
§ 7
Jagdpatent
1 Gesuche um Erteilung eines Jagdpatentes sind für alle Jagdarten auf
amtlichem Formular bis spätestens 31. Juli beim Amt einzureichen. Das
Jagdpatent wird nicht erteilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird. *
2 Die Patentabgaben sind spätestens bis 14. August einzubezahlen.
Massgebend ist der Zahlungseingang beim Kanton. Das Jagdpatent erlangt nur bei rechtzeitiger Bezahlung der Patentabgaben Gültigkeit. *
3 Hat die gesuchstellende Person eine Frist unverschuldet versäumt,
kann sie die versäumte Handlung binnen 10 Tagen nach dem Wegfall
des Hindernisses, spätestens aber 10 Tage vor dem Beginn der betreffenden Jagdart nachholen und gleichzeitig den Nachweis der unverschuldeten Säumnis sowie der Bezahlung der Verwaltungsgebühr erbringen. *
4 … *
§ 8
Jagdpatent für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger
1 Für ausserkantonale Bewerberinnen oder Bewerber stehen für die
Hoch- beziehungsweise Niederjagd höchstens je 15 Patente zur Verfügung.
2 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber das zur Verfügung stehende Kontingent, erfolgt die Zuteilung durch das Los.
§ 9
Zusätzliche Verweigerungsgründe
1 Ein Jagdpatent wird nicht erteilt an Personen:
1. die mit einem Waffentragverbot belegt sind oder die öffentliche
Sicherheit gefährden;
2. die nach erfolgter Mahnung die Abschusskontrollkarte nicht binnen der angesetzten Frist einreichen oder die geschuldete Gebühr nicht bezahlt haben.
§ 10
Beilagen zum Jagdpatent
1 Mit dem Jagdpatent werden abgegeben:
1. Jagdbetriebsvorschriften;
2. Abschusskontrollkarte;
3. Wildmarken entsprechend der gelösten Jagdarten;
4. Kontrollkarten für mögliche Rückerstattung für Prämienabschüsse;
5. Kontrollschein für einen Hegeabschuss;
6. Formular Schiessnachweis;
7. Fahrberechtigung zum Befahren signalisierter Waldstrassen.
2 Das Jagdpatent und die Beilagen sind nach Erhalt sofort zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend dem Amt zu melden.
§ 11
Einschiessen der Jagdwaffe, Nachweis
1 Vor dem Einschiessen der Jagdwaffe ist die Haftpflichtversicherung
gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften abzuschliessen.
2 Vor Jagdbeginn haben Jagdausübende die Treffsicherheit zu üben
und ihre Jagdwaffen ab dem 1. Mai bis zum Beginn der betreffenden
Jagdart einzuschiessen. Der jährliche Schiessnachweis ist eine Voraussetzung zur Jagdberechtigung.
3 Das Einschiessen der Jagdwaffe hat auf bewilligten Schiessanlagen
zu erfolgen. Die Schiesszeiten sind von der Schiessaufsicht spätestens
zwei Tage vor dem Einschiessen dem Amt beziehungsweise der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Das Einschiessen kann auch an
Jagdschiessen, in unterirdischen Schiessanlagen, auf Jagdparcours
oder an offiziellen Übungsschiessen der Jägerorganisationen erbracht
werden.
4 Für das Einschiessen gelten die folgenden Anforderungen gemäss
den Jagdbetriebsvorschriften2). *
5 Der Nachweis des Einschiessens der Jagdwaffe ist mit dem vom Amt
zur Verfügung gestellten Formular zu bestätigen und gilt nur dann als
erfüllt, wenn das Formular von der Schiessaufsicht und der Schützin
oder dem Schützen unterzeichnet ist. Den Nachweis haben die jagdberechtigten Personen auf der Jagd auf sich zu tragen und den Wildschutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 12
Jagdverbot
1 Die Jagd darf während der Jagdzeit nicht ausgeübt werden:
1. an öffentlichen Ruhetagen gemäss dem Ruhetagsgesetz3);
2. an Schontagen;
3. ausserhalb der Schusszeiten.
§ 13
Jagddauer
1 Die längstmögliche Dauer der Jagd wird wie folgt festgesetzt:
1. Hochjagd: 1. Sept. bis 30. Sept.
2. Niederjagd:
a) Rehe: 15. Okt. bis 4. Nov.
b) übriges, nicht geschütztes Niederwild: 15. Okt. bis 30. Nov.
3. Winterjagd: 1. Dez. bis 31. Jan.
4. Hegejagd auf geschütztes Wild:
a) * Steinbock: 1. Aug. bis 30. Nov.
§ 14
Schusszeiten
1 Die Schusszeiten sind wie folgt begrenzt: *
1. Hochjagd:
a) 06.00 Uhr bis 20.30 Uhr (1. bis 20. Sept.)
b) 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr (21. bis 30. Sept.)
2. Niederjagd:
a) 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr (Sommerzeit)
b) 06.00 Uhr bis 18.30 Uhr (Winterzeit)
3. Winterjagd:
a) 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr
2 Für die Passjagd auf Haarraubwild während der Nieder- und der Winterjagd ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt.
2) NG 841.111
3) NG 921.1
§ 15
Erlegen von Wildtieren aus Gehegen
1 Gelangen Wildtiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören,
insbesondere Dam- oder Sikahirsche, aus Gehegen in die freie Wildbahn, können diese gemäss Weisungen des Amtes erlegt werden.
§ 16
Einschränkungen der Jagd
1 Die Ausübung der Jagd ist in folgenden Gebieten untersagt:
1. wo Menschen oder das Eigentum Dritter gefährdet wird, insbesondere innerhalb von Wohnsiedlungen und im nächsten Umkreis
von ständig bewohnten Gebäuden;
2. in Baumschulen, Park , Garten , Obst- und Gemüseanlagen, ausser sie würde von der Eigentümerin beziehungsweise vom Eigentümer oder von der Pächterin beziehungsweise vom Pächter erlaubt;
3. in eidgenössischen Banngebieten, unter Vorbehalt allfälliger
Spezialbewilligungen;
4. in kantonalen Wildschutzgebieten, soweit keine Ausnahmen gelten oder Spezialbewilligungen erteilt werden;
5. * in den Wildruhegebieten gemäss der Verordnung über die
Wildruhegebiete4);
6. in Gebieten, die gemäss den Jagdbetriebsvorschriften aus überwiegenden öffentlichen Interessen von der Jagd gesperrt werden.
2 Die Jagd ist mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sowie der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters in ständig bewohnten Gebäuden und deren Umgebung gestattet.
3 Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes dürfen die entsprechenden zeitlichen und örtlichen Verbote übertreten werden.
4 Am Tag vor Eröffnung oder nach Ende der betreffenden Jagdart sowie
an öffentlichen Ruhe- und allfälligen Schontagen ist auf gebahnten Wegen der Aufstieg ins Jagdgebiet beziehungsweise der Abstieg aus dem
Jagdgebiet mit ungeladener Waffe gestattet.
4) NG 841.15
§ 17
Jagdgast
1 Die jagdberechtigte Person hat für ihren Jagdgast beim Amt eine persönliche Gästekarte zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie des
Jagdfähigkeitsausweises, der Schiessnachweis gemäss § 11 Abs. 2–5
sowie der Nachweis der Versicherungsdeckung des Jagdgastes beizulegen.
2 Vor Betreten des Jagdgebietes muss die Inhaberin oder der Inhaber
der Gästekarte das Tagesdatum mit Kugelschreiber auf der Gästekarte
eintragen.
3 Bei der Jagdausübung müssen die einladende Person und der Gast in
unmittelbarer Nähe beieinander sein. Fehlabschüsse werden der einladenden, jagdberechtigten Person belastet.
3 Jagdausübung
§ 18
Sicherheit, Patententzug
1 Gefährdet die jagdberechtigte Person bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit, sind die Wildschutzorgane anlässlich der Feststellung des Sachverhaltes berechtigt, der fehlbaren Person zuhanden der
Entzugsinstanz das Jagdpatent abzunehmen.
2 Dem Amt ist innerhalb von 24 Stunden Rapport zu erstatten. Dieses
entscheidet unverzüglich, ob das Patent für die Dauer der laufenden
Jagdperiode vorsorglich entzogen wird. Beschwerden gegen solche
Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19
Jagdfolge
1 Rechtmässig erlegtes Wild gehört der Erlegerin oder dem Erleger.
§ 20
Selbsthilfe
1 Wer eine Liegenschaft nutzt, kann Füchse, Steinmarder, Kolkraben,
Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und Haussperlinge sowie verwilderte Haustauben erlegen, wenn ihm diese Tiere Schaden an Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder an der Liegenschaft verursachen. *
2 Wer Acker- oder landwirtschaftliche Spezialkulturen bewirtschaftet,
kann ausserdem Stare und Amseln erlegen, wenn diese Tiere Schaden
an den Kulturen verursachen. *
3 Für die Selbsthilfe können jagdberechtigte Personen beigezogen werden.
4 Die Selbsthilfe ist nur innerhalb der Grenzen der genutzten Liegenschaft und ausserhalb des Waldes gestattet. *
5 Füchse und Steinmarder dürfen nur im Umkreis von 200 Metern von
bewohnten Häusern und belegten Ställen erlegt werden.
6 In eidgenössischen Jagdbanngebieten und kantonalen Wildschutzgebieten sind Selbsthilfemassnahmen verboten.
7 Bei der Selbsthilfe gelten Schonzeiten, in denen bestimmte Tiere gemäss Abs. 1 nicht erlegt werden dürfen; als Schonzeiten gelten:
1. für Füchse 1. März bis 15. Juni;
2. für Marder 16. Februar bis 31. August;
3. für Stare und Amseln 16. Februar bis 31. Juli;
4. * für Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern und Eichelhäher 16. Februar bis 31. Juli. Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt
auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine
Schonzeit.
8 Wird für den Abschuss von Füchsen eine Büchse verwendet, ist ein
Kaliber von mindestens 5.6 mm zu verwenden; die Kugelpatrone muss
den Mindestwert gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 3 erreichen.
9 Steinmarder, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Feld- und
Haussperlinge, Stare, Amseln, Wachholderdrosseln sowie verwilderte
Haustauben dürfen mit einem Kleinkalibergewehr (Flobert) erlegt werden.
10 Die Selbsthilfe gemäss den vorgenannten Bestimmungen darf nur von
Personen ausgeübt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben.
11 Erlaubt ist die Verwendung von Ködern in Kastenfallen. Die Kastenfallen sind mit der Adresse des Selbsthilfeberechtigten zu bezeichnen und
täglich zu kontrollieren.
§ 21
Schussdistanzen
1 Die maximalen Schussdistanzen betragen:
1. 35 Meter für den Schrotschuss und das Flintenlaufgeschoss;
2. 200 Meter für den Kugelschuss.
§ 22
Nachsuche
1 Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des beschossenen
Wildes genau zu beobachten.
2 Bleibt das Wild nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, den eigenen Standort und jenen des Wildes bei der Schussabgabe
sowie die Fluchtrichtung des beschossenen Wildes deutlich zu kennzeichnen, sofern sie vom eigenen Standort aus nicht feststellen kann,
dass das Wild an anderer Stelle verendet ist.
3 Am Anschussort hat die jagdberechtigte Person sorgfältig nach
Schusszeichen zu suchen. Erweisen sich diese nicht als erfolgversprechend für das Auffinden des Tieres, ist die Nachsuche mit einem
Schweisshund einzuleiten.
4 Auf beschossenes Schalenwild ist zeitgerecht, spätestens binnen
zweier Stunden nach Abgabe des Schusses, und fachgemäss mit einem auf Schweiss geprüften Hund nachzusuchen. Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer organisiert und leitet die Nachsuche. Die Schützin oder der Schütze beteiligt sich aktiv daran. Auf der
Nachsuche darf nur das angeschossene Wild erlegt werden. *
5 Wenn angeschossenes Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet
wechselt und in Sichtweite verendet, darf die Schützin oder der Schütze
nur mit gebrochener, ungeladener Jagdwaffe das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen sowie versorgen.
Die Beute darf erst nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des
Wildhüters fortgeschafft werden. Verendet das Wild nicht in Sichtweite,
hat die Schützin oder der Schütze den Anschussort und den Ort des
Übertritts in das Jagdbann- oder Wildschutzgebiet zu kennzeichnen und
die Wildhüterin oder den Wildhüter zu benachrichtigen.
6 Verläuft die Nachsuche erfolgreich, gehört die Beute der jagdberechtigten Person. Wird die Nachsuche aufgegeben, erlischt das Recht auf
die Beute.
7 Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer hat über
die Nachsuche auf amtlichem Formular ein Protokoll zu erstellen. Das
Protokoll ist unterzeichnet und unverzüglich an das Amt zu überweisen. *
§ 23
Wasserwildjagd
1 Bei der Wasserwildjagd hat die jagdberechtigte Person einen Apportierhund oder ein für die Bergung des erlegten Wildes geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.
2 Für die Jagd von Wasservögeln darf kein Bleischrot verwendet werden. *
§ 24
Unverwertbare oder kranke Tiere
1 Wenn beschossenes Wild infolge Absturzes zerschlagen oder unverwertbar ist, wird das Tier der jagdberechtigten Person angerechnet. Solche Tiere sind mit einer Wildmarke zu versehen.
2 Beim Abschuss von kranken Tieren kann die Wildhüterin oder der
Wildhüter die Wildmarke ersetzen. In diesem Fall ist das kranke Tier zugunsten des Kantons zu verwerten. Die Trophäe gehört der jagdberechtigten Person.
§ 25
Markenaustausch
1 Auf der Hochjagd ist der Austausch von Wildmarken verboten.
2 Auf der Niederjagd ist innerhalb der gleichen Jagdgruppe der Austausch von Wildmarken erlaubt. Die Inhaberin oder der Inhaber der zur
Verwendung gelangenden Wildmarke muss an der betreffenden Jagd
persönlich teilnehmen.
3 Bei einem Markenaustausch gehört das erlegte Wild jener jagdausübenden Person, dessen Wildmarke verwendet wird.
4 Fehlabschüsse und deren Folgen werden der Schützin oder dem
Schützen belastet.
5 Hat eine jagdberechtigte Person ein Tier erlegt und verfügt über keine
eigene Wildmarke mehr, sind die übrigen Mitglieder der Jagdgruppe
verpflichtet, ihre Wildmarke zur Verfügung zu stellen.
§ 26
Beihilfe bei Jagdhandlungen
1 Jede direkte Beihilfe bei der Jagdausübung durch Personen, die für
die betreffende Jagdart kein Patent besitzen, ist verboten; insbesondere
das Zudrücken, Aufsuchen, Aufjagen und Treiben von Wild, das Führen
und Schnallen von Jagdhunden sowie das Begleiten der Jagdausübenden beim Treiben.
2 Bei der Passjagd dürfen keine Treiber oder Hunde eingesetzt werden.
3 Das Aufjagen und Treiben des Wildes durch Abrollen von Steinen und
Gegenständen, das Aufschrecken durch Knallkörper oder mittels anderen akustischen Störungen ist verboten.
§ 27
Ausgraben von Wild
1 Das Ausgraben von Wild ist verboten.
2 Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Hunde dürfen nach Benachrichtigung der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.
§ 28
Wildfallen
1 Wildfallen sind verboten.
2 Von diesem Verbot ausgenommen sind die für die Jagd auf Haarraubwild und Raubzeug zur Verwendung gelangenden Kastenfallen. Diese
sind täglich zu kontrollieren.
3 Die Kastenfallen sind mit dem Namen der jagdberechtigten Person zu
beschriften. Nicht bezeichnete Kastenfallen werden von den Wildschutzorganen beschlagnahmt. Die Kastenfallen müssen nach Ablauf der
Jagdzeit aus dem offenen Jagdgebiet entfernt werden.
§ 29
Ausübung der Falknerei
1 Die Ausübung der Falknerei ist nur mit Bewilligung des Amtes gestattet.
§ 30 * Unerlaubte Hilfsmittel
1 Für die Jagdausübung ist die Benützung folgender Geräte verboten:
1. Ski sowie skiähnliche Geräte;
2. Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Fotofallen
und Überwachungskameras sowie die im Bundesrecht entsprechend bezeichneten Hilfsmittel;
3. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren;
4. Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbaren Funktionen;
5. Fluggeräte.
§ 31
Jagdwaffen
1 Für die Jagd auf Schalenwild und übriges jagdbares Wild müssen die
Kugelpatronen folgende Mindestwerte erreichen:
Tierart E in Joule Distanz
Rothirsch, Steinbock, Schwarzwild 2000 200 m
Gämse und Reh 1500 150 m
Murmeltier und übriges jagdbares Wild 450 100 m
2 Für die Jagd auf Rothirsch, Steinbock, Gämse und Murmeltier ist nur
die Kugelpatrone gestattet.
3 Für die Jagd auf Schwarzwild ist neben der Kugelpatrone auch das
Flintenlaufgeschoss gestattet.
4 Vollmantelgeschosse sind verboten. Sie dürfen nur ausnahmsweise
für den Fangschuss sowie bei der Jagd auf Murmeltier und Fuchs verwendet werden.
§ 32
Einsatz von Hunden für die Jagd
1 Das Jagenlassen von Hunden ist nur Jagdberechtigten gestattet.
2 Auf der Hochjagd dürfen keine Hunde mitgeführt werden; § 33 Abs. 3
bleibt vorbehalten.
3 Für die laute Jagd dürfen nur Lauf- und Niederlauf , Stöber- und Erdhunde eingesetzt werden. Vorstehhunde dürfen nur zum Apportieren,
Vorstehen und als Schweisshunde verwendet werden.
4 Es dürfen höchstens drei Jagdhunde je Trieb und Gruppe geschnallt
werden.
5 Jagdberechtigte können Jagdhunde, die gemäss dieser Verordnung
und der Tierschutzverordnung (TSchV)5) zugelassen sind, wie folgt verwenden: *
1. während der Niederjagd;
2. während der Winterjagd für die Baujagd und in Gebäuden sowie
zum Apportieren.
6 Stilljagende Hunde dürfen nur als Vorsteh- und Apportierhunde verwendet werden.
7 Längs der Grenzen von Jagdbann- und Wildschutzgebieten dürfen innerhalb eines Geländestreifens von 200 m keine Jagdhunde geschnallt
werden.
8 Jagdhunde, die Wild in ein Jagdbann- oder Wildschutzgebiet hinein
verfolgen, dürfen von Jagdberechtigten nur mit gebrochener, ungeladener Jagdwaffe angenommen werden.
9 Das Amt kann die Verwendung ungeeigneter Jagdhunde jederzeit verbieten.
5) SR 455.1
§ 33 * Einsatz von Schweisshunden
1. Grundsatz
1 Als Schweisshunde gelten Hunde, die auf Schweiss abgeführt und gemäss dem Reglement für Schweissprüfungen6) auf einer Übernachtfährte geprüft sind.
2 Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer dürfen auf der
Hochjagd den Schweisshund für die Nachsuche an der Leine mitführen;
sie benötigen für das Mitführen eines Schweisshundes eine Bewilligung.
3 Sie haben den Schiessnachweis zu erbringen, sofern auf der Nachsuche eine Jagdwaffe mitgeführt wird.
§ 33a * 2. Bewilligung
1 Das Amt hat die Bewilligung für das Mitführen von Schweisshunden zu
erteilen, wenn die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer:
1. als Jägerin oder Jäger im Kanton zum Bezug des Jagdpatents
berechtigt ist oder bei der kantonalen Fachstelle Jagd und Fischerei angestellt ist;
2. einen gemäss dem Reglement für Schweissprüfungen7) auf mindestens 500 m Fährte geprüften Schweisshund führt;
3. sich für Nachsuchen Dritter zur Verfügung stellt;
4. eine für die Jagd gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen
hat; und
5. im laufenden Kalenderjahr und vor Hochjagdbeginn die Weiterbildung des Kantons für Nachsuchegespanne erfolgreich besucht
hat.
2 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Sie gilt jeweils für ein Jahr.
4 Wer seit mindestens fünf Jahren über die Bewilligung für das Führen
von Schweisshunden verfügt, darf auf der Hochwildjagd einen nicht geprüften Hund mitführen, sofern dieser nicht älter als 15 Monate ist.
5 Begeht die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer Widerhandlungen gegen die Jagd- oder Tierschutzgesetzgebung kann ihm
das Amt die Bewilligung entziehen.
6) www.ag-jagdhunde.ch
7) www.ag-jagdhunde.ch
§ 34
Abtransport von erlegtem Schalenwild mit Helikopter
1 Helikopter dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von erlegtem Schalenwild eingesetzt werden. Vorgängig ist eine Bewilligung von
der Wildhüterin, dem Wildhüter oder dem Amt einzuholen.
§ 35
Benützen von Motorfahrzeugen, Sperrzeiten
1 Die jagdberechtigte Person darf mit Motorfahrzeugen auf Waldstrassen, die mit einem öffentlichrechtlichen Fahrverbot belegt sind, während
folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren lassen:
1. Hoch , Steinbock- und Niederjagd: 16.30 Uhr bis 09.00 Uhr
2. Winterjagd: 15.00 Uhr bis 09.00 Uhr
Die übrige Zeit gilt als Sperrzeit.
2 Das Befahren von Strassen, die mit einem privatrechtlichen Fahrverbot
belegt sind, ist nur gestattet, wenn eine Bewilligung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers vorliegt.
3 Für das Befahren von Strassen, die mit einem öffentlichrechtlichen
Waldstrassen-Fahrverbot belegt sind, wird mit dem Jagdpatent eine Bewilligung abgegeben.
4 Wird die Sperrzeit gemäss Abs. 1 nicht eingehalten, darf die Jagd erst
nach Ablauf der Sperrzeit aufgenommen werden.
5 Der Abtransport des erlegten Wildes und der Personentransport nach
Jagdabbruch ist zulässig.
6 Ausnahmebewilligungen, beispielsweise für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, sind zweckgebunden. Sie berechtigen nicht zur
Ausübung der Jagd.
7 Zur Ausübung der gebotenen Nachsuche dürfen jagdberechtigte Personen sowie Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer jederzeit ein Motorfahrzeug benützen. Nach Beendigung der Nachsuche
dürfen Jagdberechtigte, Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer mit dem Motorfahrzeug an ihren Ausgangsort zurückkehren
und die Jagd weiterführen.
8 Jagdberechtigte haben während der Jagd das benützte Motorfahrzeug
an der Frontscheibe deutlich sichtbar mit der Fahrbewilligung zu kennzeichnen. *
§ 36
Schussabgabe aus Fahrzeugen und Booten zu
Jagdzwecken
1 Die Schussabgabe aus fahrenden oder stehenden Motorfahrzeugen ist
verboten. Aus stillstehenden Motorbooten, deren Leistung 6 kW nicht
übersteigt, ist die Schussabgabe erlaubt.
§ 37
Wildkontrolle
1 Das erlegte Schalenwild muss der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgeweidet und ohne Geräusch vorgewiesen werden; das Öffnen der
Brust ist zulässig. Weitere Veränderungen am Wildkörper sind verboten.
2 Beim weiblichen Schalenwild müssen die Milchdrüsen bis zur Kontrolle
unverändert belassen werden. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt werden. Wildtiere mit einem veränderten oder
ausgedrückten Gesäuge gelten in jedem Fall als milchtragend die jagdberechtigte Person hat die in den Jagdbetriebsvorschriften festgesetzte
Gebühr zu bezahlen.
3 Anerkennt die jagdberechtigte Person den Entscheid «milchtragend»
des Kontrollorgans nicht, kann sie eine histologische Untersuchung des
Gesäuges verlangen. Die Sicherstellung des Gesäuges hat durch die
Wildhüterin oder den Wildhüter zu erfolgen. Die damit verbundenen Verfahrenskosten der Untersuchung gehen zu Lasten der jagdberechtigten
Person. Fällt die Untersuchung zu Gunsten der jagdberechtigten Person
aus, trägt der Kanton diese Kosten.
4 Beim Abschuss oder Auffinden markierter Wildtiere oder beringter Vögel sind die Marken, Halsbänder oder Ringe der Wildhüterin, dem Wildhüter oder dem Amt abzugeben.
5 Der Kontrollschein ist der Besitzerin beziehungsweise dem Besitzer
des Tieres auszuhändigen; bei einer Handänderung des Wildes ist der
Kontrollschein weiterzugeben.
6 Erlegtes Schalenwild geht erst endgültig in den Besitz der jagdberechtigten Person über, wenn sie im Besitz eines ordnungsgemäss ausgefüllten Abschuss-Kontrollscheines ist. Der Verkauf ohne Kontrollschein
ist verboten.
7 Bei festgestellten Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Jagdrechtsbestimmungen ist unter dem Vorbehalt des Ordnungsbussenverfahrens und des Verfahrens bei einem Irrtumsabschuss sofort
die Wildhüterin oder der Wildhüter beizuziehen.
8 Lehnt die jagdberechtigte Person das Irrtumsabschussverfahren ab,
oder bezahlt sie den entsprechenden Wertersatz nicht sofort, erfolgt eine Anzeige an die Strafbehörde.
9 Sehen die Jagdbetriebsvorschriften einen Pflichtabschuss oder eine
Abschussprämie vor, sind die ausgefüllten Kontrollkarten mit der Abschusskontrolle einzureichen.
§ 38
Einziehen von Tieren
1 Tiere, die derart verletzt sind, dass eine Kontrolle unmöglich ist, sind
der jagdberechtigten Person anzurechnen und vom Wildschutzorgan
einzuziehen.
2 Erlegtes, markierungspflichtiges Wild, das keine Wildmarke aufweist
oder an dem die Wildmarke nicht ordnungsgemäss angebracht ist, gilt
als widerrechtlich erlegt. Es ist einzuziehen und zugunsten des Kantons
zu verwerten.
§ 39
Abschusskontrolle
1 Die jagdberechtigte Person hat die Anzahl der erlegten Tiere, ausgenommen das Schalenwild, nach Tierarten getrennt auf der amtlichen
Abschusskontrolle einzutragen. Tiere, die auf einer Gruppenjagd erlegt
worden sind, müssen von jener jagdberechtigten Person eingetragen
werden, deren Wildmarke für das erlegte Tier verwendet worden ist.
2 Die jagdberechtigte Person ist verpflichtet, ihre vollständig ausgefüllte
Abschusskontrolle sowie die ausgefüllten Kontrollkarten, die für den Bezug der Abschussprämie erforderlich sind, bis spätestens am 5. Februar
beim Amt einzureichen, selbst wenn kein Abschuss getätigt worden ist.
Die Kontrollunterlagen können zu Schalteröffnungszeiten beim Amt gegen Quittung abgegeben oder eingeschrieben per Post gesandt werden.
3 Wer die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr zu entrichten.
Bei Widerhandlungen gegen § 9 Ziff. 2 werden der betreffenden Person
für die folgende Jagdperiode keine Jagdpatente ausgestellt.
4 Wild- und Vogelschutz
§ 40
Schutz der Lebensräume
1 Der Kanton sorgt in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und
den Schutz der Lebensräume des Wildes.
2 Kanton und Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wildwanderungen nicht durch Verkehrswege, Überbauungen, Zäune und dergleichen verhindert werden. Sie sind verantwortlich dafür, dass die Passierbarkeit bereits während der Planungsphase berücksichtigt wird.
3 Der Regierungsrat trifft hegerische Massnahmen gegen die Ausrottung
oder das sonstige Verschwinden einheimischer Tierarten. Er kann das
Aussetzen einzelner Tierarten unterstützen oder selber anordnen und
die Schutzbestimmungen des Bundes auf Tierarten ausdehnen, die
nach Bundesrecht nicht geschützt sind.
§ 41
Hegemassnahmen
1 Als Hegemassnahmen gelten:
1. die Anlage und der Unterhalt von Äsungsflächen;
2. die Neuanlage von Hecken, Feuchtbiotopen, Feldgehölzen und
anderen natürlichen Lebensräumen;
3. das Bereitstellen von geeigneten Nisthilfen;
4. Aktionen zur Rehkitzrettung und zur Verhütung von Verkehrsunfällen durch Wildtiere;
5. weitere Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume und der Artenvielfalt.
§ 42
Beiträge an Hegemassnahmen
1 An Hegeauslagen kann das Amt im Rahmen des Voranschlages Beiträge leisten.
2 Beitragsgesuche sind jeweils bis zum 15. Januar beim Amt einzureichen.