Artikel 20 personenbezogenen Zweck gemäss
ArchG sind schriftlich und mit einer Begründung einzureichen.
4 Über diese Gesuche entscheiden die für die Archivierung von Unterlagen zuständigen Stellen.
170.711 12
Art. 34 Beschränkung der Einsichtnahme
1 Die für die Archivierung von Unterlagen zuständigen Stellen können die Einsicht in bestimmte Teile des Archivguts oder in einzelne Unterlagen beschränken oder verweigern, wenn
a die Gefahr einer Beschädigung besteht oder
b die Einsichtnahme zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die
Gemeinde führt.
Art. 35 Ausleihe
1 Die Gemeinde kann das Archivgut zum Zweck wissenschaftlicher Forschung
an den Kanton, an andere Gemeinden oder an andere Archive ausleihen,
wenn die sachgemässe Behandlung gewährleistet ist.
2 Sie kann das Archivgut für Ausstellungen auf Gesuch hin zur Verfügung stellen, wenn
a keine konservatorischen Bedenken bestehen,
b am Ausstellungsort die erforderliche Sicherheit garantiert wird und
c der angestrebte Zweck nicht mit anderen Mitteln erfüllt werden kann.
3 Historisch besonders wertvolle Unterlagen leiht die Gemeinde nicht aus. Ausnahmen können für Ausstellungen von erheblicher Bedeutung gewährt werden,
sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
4 Die gewerbliche Nutzung und die Unveräusserlichkeit des Archivguts richten
sich nach Artikel 23 und 24 ArchG.
9 Aufsicht
Art. 36
1 Für die kantonale Aufsicht über die Gemeindearchive gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 87 ff. GG.
2 Das Staatsarchiv ist die kantonale Aufsichtsstelle für den historischen Bereich
der Gemeindearchive und kann diesbezügliche Weisungen erlassen.
3 Es steht als kantonales Fachorgan für die Gemeindeaufsicht in Archivsachen
beratend zur Verfügung.
10 Inkrafttreten
Art. 37
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
13 170.711
Bern, 20. Oktober 2014 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor:
Neuhaus
170.711 14
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-94
08.06.2016 01.07.2016 Ingress geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 6 Abs. 5 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 14 Abs. 3 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 21 Abs. 2 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 22 Abs. 1 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Art. 26 Abs. 1 geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Anhang 2 eingefügt 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Anhang 3 eingefügt 16-040
08.06.2016 01.07.2016 Anhang 4 eingefügt 16-040
22.12.2017 01.02.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 18-006
22.12.2017 01.02.2018 Anhang 2 Inhalt geändert 18-006
06.03.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 18-033
09.05.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 18-037
09.05.2018 01.08.2018 Anhang 2 Inhalt geändert 18-037
15 170.711
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.10.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-94
Ingress 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 6 Abs. 1 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 6 Abs. 3 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 6 Abs. 5 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 7 Abs. 2 08.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-040
Art. 14 Abs. 3 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 15 Abs. 1 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 17 Abs. 1 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 20 Abs. 1 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 21 Abs. 1 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 21 Abs. 2 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 22 Abs. 1 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Art. 26 Abs. 1 08.06.2016 01.07.2016 geändert 16-040
Anhang 1 08.06.2016 01.07.2016 Inhalt geändert 16-040
Anhang 1 22.12.2017 01.02.2018 Inhalt geändert 18-006
Anhang 1 06.03.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 18-033
Anhang 1 09.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 18-037
Anhang 2 08.06.2016 01.07.2016 eingefügt 16-040
Anhang 2 22.12.2017 01.02.2018 Inhalt geändert 18-006
Anhang 2 09.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 18-037
Anhang 3 08.06.2016 01.07.2016 eingefügt 16-040
Anhang 4 08.06.2016 01.07.2016 eingefügt 16-040
1 170.711-A1
Anhang 1 zu Artikel 6 Absatz 1
(Stand 01.08.2018)
Mindestaufbewahrungsfristen für die Einwohnergemeinden,
gemischten Gemeinden, Gemeindeverbände, Unterabteilungen,
Schwellenkorporationen und Anstalten
1. Allgemeines
1.1 Ablagesystematik, Archivpläne und Vernichtungsprotokolle gemäss
Art. 21 Abs. 3
1.2 Aufgehobene Reglemente
1.3 Ausscheidungsverträge
und zugehörige Akten
1.4 Kauf- und Dienstbarkeitsverträge, andere wichtige
Verträge
1.5 Amtsübergaben (Protokolle)
10 Jahre ab Ausscheiden
des Übergebers
1.6 Prozess- und Beschwerdeakten
solange Rechtswirkung belegbar sein
muss und Verjährungsfrist läuft
ab Rechtskraft
des Entscheids
teilweise Vernichtung nach Art. 21
Abs. 2 - 5
1.7 Protokolle der Gemeindeversammlung, des
Gemeindeparlaments,
des Gemeinderats sowie
der Kommissionen
Protokolle der Organe
sämtlicher öffentlichrechtlicher Körperschaften nach Art. 2 GG und
der Anstalten nach Art.
65 GG
(Art. 2 und 65 des
Gemeindegesetzes,
GG)1
Berichtigung auf
Gesuch hin nach
Art. 14 Abs. 4
(zulässig ist auch
eine Ergänzung
mit Zusatz oder
Anonymisierung
auf Gesuch hin)
1.8 Organverzeichnis dauernd
(Art. 7 der Gemeindeverordnung, GV)2
laufendes
Register
1 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11.
2 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.
2 170.711-A1
2. Abstimmungen und Wahlen
2.1 Abstimmungs- und
Wahlprotokolle von
kommunalen Abstimmungen und Wahlen
2.2 Übriges Stimmmaterial
von kommunalen Abstimmungen und Wahlen
bis zur amtlichen
Feststellung des
Ergebnisses
(Art. 18 der Verordnung über die politischen Rechte, PRV)1
2.3 Stimmmaterial von
eidgenössischen und
kantonalen Abstimmungen und Wahlen (Wahl-
und Stimmzettel sowie
Stimmrechtsausweise)
Das gilt auch für Stimmzettel der Nationalratswahlen
bis zur Information
der Staatskanzlei
(nach der amtlichen
Feststellung der
Ergebnisse gemäss
Art. 18 Abs. 3 PRV)
2.4 Ergebnisprotokolle Nr. 1
und Nr. 2 (telefonische
Meldung und Gemeindeprotokoll) für eidgenössische und kantonale
Abstimmungen und
Wahlen
bis zur Information
der Staatskanzlei
(nach der amtlichen
Feststellung der
Ergebnisse)
Ergebnisprotokolle müssen nach
der amtlichen
Feststellung der
Ergebnisse
vernichtet werden, wenn sie
Teilergebnisse
(ohne E-Voting)
beinhalten.
Soweit die Protokolle Gesamtergebnisse enthalten, kann sie die
Gemeinde weiter
aufbewahren.
2.5 Schriftstück über die
genaue Zahl der Stimmberechtigten bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und
Wahlen (Stimmregisterabschluss)
bis zur Information
der Staatskanzlei
(nach der amtlichen
Feststellung der
Ergebnisse)
1 Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV); BSG 141.112.
3 170.711-A1
2.6 Unterschriftenbogen von
kommunalen Initiativen
und Referenden
bis zur Rechtskraft
des Entscheids über
das Zustandekommen
2.7 Unterschriftenkontrollen
von kantonalen und
eidgenössischen Initiativen und Referenden
bis zur Rechtskraft
des Entscheids über
das Zustandekommen
3. Einwohnerkontrolle/Bürgerregister
3.1 Bürgerregister, die Daten
ab 31. Dezember 1928
enthalten
(Ablieferung an das
Zivilstandsamt ist möglich; für diesen Fall:
Aufbewahrung des
Übergabeprotokolls)
WICHTIG:
Bürgerregister,
die Daten vor
dem 1. Januar
1929 enthalten
und von der
Gemeinde nicht
mehr nachgeführt
werden, sind dem
Zivilstandsamt
abzuliefern.
3.2 Einbürgerungsakten von
Gesuchen, die vor dem
1. Januar 2018 eingereicht wurden
50 Jahre
(Art. 19 Abs. 2 der
Verordnung über das
Einbürgerungsverfahren, EbüV)1
3.3 Einwohnerregister und
Fremdenkontrollen (z. B.
Kartenregister oder
Ausdruck aus der elektronischen Einwohnerkontrolle)
dauernd Berichtigung oder
Anonymisierung
auf Gesuch hin
nach Art. 14 Abs.
Mitteilung bei
Wegzug
4. Vormundschafts-, Kindes- und Erwachsenenschutz- sowie Erbschaftssachen
1 Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung,
EbüV); BSG 121.111.
4 170.711-A1
4.1 Unterlagen aus bis am
31. Dezember 2012
abgeschlossenen vormundschaftlichen Massnahmen wie Vormundschafts-, Beistandschafts-, Beiratschaftsrechnungen, Berichte,
Korrespondenzen, Prozess- und andere Akten
betr. Vormund-, Beistand-
und Beiratschaften
(Vorbehalten bleiben
Rechnungsbelege;
Aufbewahrung nach Ziffer
12.2)
Vormundschaftsunterlagen: dauernd
Beistandschafts- und
Beiratschaftsunterlagen: 30 Jahre
ab Erlöschen
der Massnahme
ab Abschluss
Vormundschaft
nach altem Recht:
Beistandschaft und
Beiratschaft nach
altem Recht:
4.2 Unterlagen aus bis am
31. Dezember 2012
abgeschlossenen Vormundschaftskontrollen
Pflegekinderkontrollen,
vormundschaftliche
Wertschriftenkontrollen
30 Jahre ab Erlöschen
des Verhältnisses
Ausnahme: in
noch aktuellen
Rodeln: Vernichtung nur auf
Gesuch hin
4.3 Unterlagen aus bis am
31. Dezember 2012
abgeschlossenen Kindesschutzmassnahmen
4.4 Mandatsakten professionelle Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger (ohne
Rechnungsbelege)
10 Jahre ab Erlöschen
der Massnahme
4.5 Rechnungsbelege professionelle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
10 Jahre ab Genehmigung KESB
4.6 Unterhaltsverträge,
Unterlagen betr. elterliche
Sorge
30 Jahre ab Abschluss
Vertrag resp.
Unterhaltsregelung
4.7 Adoptionsakten dauernd archivwürdig
4.8 Vaterschaftsakten, soweit
diese zum Beweis der
Rechtsstellung zwingend
sind
Vorbehalt: nicht mehr
benötigte Personendaten von Dritten
nicht mehr
benötigte Personendaten von
Dritten: vernichten nach Art. 21
Abs. 2 - 5
4.9 Akten betreffend Erbenfeststellung
30 Jahre ab Abschluss
des betreffenden
Akts
5 170.711-A1
4.10 Erbschaftsinventare 30 Jahre ab Abschluss
des betreffenden
Akts
4.11 Kopie der Erbenbescheinigung
30 Jahre Vernichtung nach
4.12 Testamente und Erbverträge
30 Jahre mit Tod des
Erblassers
4.13 Testamentsbescheinigung
10 Jahre mit Tod des
Erblassers
4.14 Übrige Erbschaftsakten 30 Jahre mit Tod des
Erblassers
4.15 Akten betreffend erblose
Verlassenschaften
30 Jahre Vernichtung nach
4.16 Verschollenerklärung 30 Jahre mit Datum der
Erklärung
5. Stiftungen/verwaltete unselbständige Stiftungen (Legate)
5.1 Stiftungsurkunden und
Reglemente mit allfälligen
späteren Änderungen
10 Jahre ab Aufhebung
der Stiftung
gemäss Art. 88
f. des schweiz.
Zivilgesetzbuches, ZGB1
5.2 Übrige Stiftungsakten 10 Jahre Vernichtung nach
5.3 Unterlagen/Auflagen zu
verwalteten unselbständigen Stiftungen (Legaten) mit Zweckbestimmung
10 Jahre ab Zweckerfüllung
6. Soziales
6.1 Sozialhilfe: allgemeines
(nicht personenbezogene
Unterlagen zu Grundsatzentscheiden, Präzedenzfällen, Leitlinien der
Gemeinde usw.)
6.2 Sozialhilfe: Falldossiers 10 Jahre
(Art. 45 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes,
SHG)2
ab Einstellung
der Sozialhilfeleistungen oder
ab Wegzug des
Sozialhilfeempfangenden
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB); SR 210.
2 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG); BSG 860.1.
6 170.711-A1
6.3 Kontenblätter zu den
Unterstützungsfällen
10 Jahre ab Abschluss
6.4 Unterlagen zur Alimentenbevorschussung
10 Jahre ab Fallabschluss Vernichtung nach
6.5 Unterlagen aus dem
Asylwesen (nicht personenbezogene Unterlagen
zu Grundsatzentscheiden, Präzedenzfällen,
Leitlinien, Konzepte,
Vermietungen Räumlichkeiten an Kanton, Verfahrensunterlagen, usw.)
6.6 Unterlagen zur Integration der ausländischen
Bevölkerung (z. B. Unterlagen aus dem obligatorischen Erstinformation
gemäss Art. 5 des Integrationsgesetzes [IntG]1,
Dokumentation betr.
Weiterleitung an die
Ansprechstellen für
Integration)
Bei den Ansprechstellen
für Integration: Unterlagen aus Integrationsbegleitungen gemäss Art. 7
ff. IntG)
10 Jahre
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a
des Ausländergesetzes [AuG]2)
ab Erstinformation resp. Ende
der Integrationsbegleitung
1 Gesetz vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG); BSG 124.1.
2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG); SR 142.20.
7 170.711-A1
6.7 Unterlagen und Dokumente aus der offenen
Kinder- und Jugendarbeit
mit kantonaler Mitfinanzierung (dokumentierte
Vorfälle, Handlungen
usw., soweit diese keiner
andern Stelle weitergeleitet wurden, wie an z. B.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Disziplinarbehörden der
Schule, Erziehungsberatung, Jugendgericht,
kantonale Sozialamt
Abteilung Familie)
(Art. 32 Abs. 2 und 3
des Gesetzes über
den Finanz- und
Lastenausgleich,
FILAG)1
ab Ende eines
Vorfalls resp.
einer Beratung
6.8 Unterlagen und Dokumente aus Frühförderprogrammen mit kantonaler Mitfinanzierung (z. B.
Programmunterlagen von
schritt:weise)
(Art. 32 Abs. 2 und 3
FILAG)
ab Programmabschluss
6.9 Unterlagen aus den
Kindertagesstätten
(Unterlagen für Tarifberechnungen für die
subventionierten Plätze,
Anmeldedossiers usw.)
(Art. 32 Abs. 2 und 3
FILAG)
ab Austritt Vernichtung nach
6.10 Unterlagen von Tageseltern (Unterlagen für
Tarifberechnungen für
subventionierte Plätze,
Anmeldedossiers usw.)
(Art. 32 Abs. 2 und 3
FILAG)
ab Ende Zusammenarbeit
7. Hoch- und Tiefbau/Vermessungswesen
7.1 Pläne von gemeindeeigenen Tiefbauten, namentlich von Gemeindestrassen, Gewässerverbauungen, gemeindeeigenen Werkleitungen
usw.
1 Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG); BSG 631.1.
8 170.711-A1
7.2 Andere Akten betreffend
gemeindeeigene Hoch-
und Tiefbauten:
a) Akten von besonders
wichtigen Bauten (Gemeindehäuser, Schulhäuser, Strassen, Brücken, Wasserversorgungen, Kanalisation usw.)
b) Wasserbaupolizeiliche
Bewilligungen, Unterlagen von Prozess- und
Beschwerdeverfahren bei
Hoch- und Tiefbauten
und im Vermessungswesen, Wasserbaupläne,
Reglemente und dergleichen
c) Übrige Akten
10 bis 30 Jahre
7.3 Behördenverbindliche
und grundeigentümerverbindliche Richtpläne,
Zonenpläne, Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften, technischer
Bericht zu den Ortsplanungen
7.4 Grundeigentümerbeitragskontrollen und -
pläne
7.5 Vermessungswerke dauernd archivwürdig
7.6 Kanalisationspläne und –
kataster, Wasserversorgungskataster
7.7 Kontrolle über einmalige
Kanalisationsanschlussgebühren und Wasserversorgungsanschlussgebühren
7.8 Genereller Entwässerungsplan sowie generelle Wasserversorgungsplanung
(Art. 9 des kantonalen
Gewässerschutzgesetzes, KGSchG)1
1 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG); BSG 821.0.
9 170.711-A1
7.9 Baubewilligungsakten
inklusive Plangenehmigungsverfahren (Einsprachen) und weitere Verwaltungsverfahren
Baubewilligungskontrollen und zugehörige Akten
7.10 Submissionsunterlagen 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
(Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, ÖBV)1
(Unterlagen der
Anbieter)
7.11 Geobasisdaten in der
Zuständigkeit der Gemeinden
gemäss Anhang 1
und 2 der kantonalen
Geoinformationsverordnung (KGeolV)2
gemäss Anhang
1 und 2 KGeolV
gemäss Anhang
1 und 2 KGeolV
gemäss Anhang 1
und 2 KGeolV
8. Bildungswesen
8.1 Schülerdaten 15 Jahre ab Schulaustritt Vernichtung nach
8.2 Auf jeder Stufe der
Volksschule:
Dokumentenmappe:
Beurteilungsberichte,
Schulein- und -austritte
15 Jahre ab Schulaustritt Vernichtung nach
8.3 Unterlagen des Übertritts
in die Sekundarstufe I
bis zum Schulaustritt Vernichtung nach
8.4 Schulzahnpflegekarten
und ärztliche Schülerkarten (Gesundheitskarte)
15 Jahre ab Schulaustritt Vernichtung nach
8.5 Unterlagen der Schulsozialarbeit (dokumentierte
Vorfälle, Handlungen
usw., soweit diese keiner
andern Stelle weitergeleitet wurden, wie an z. B.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Disziplinarbehörden der
Schule, Erziehungsberatung, Jugendgericht)
bis zum Schulaustritt Vernichtung nach
1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV); BSG 731.21.
2 Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeolV); BSG 215.341.2.
10 170.711-A1
8.6 Unterlagen aus den
Tagesschulen (Unterlagen für Gesuche, Elternbelege, Anmeldedossiers
usw.)
(Art. 32 Abs. 2 und 3
FILAG)
ab Austritt Vernichtung nach
9. Polizeiwesen
9.1 Berichte und Personendaten, soweit nicht
nachfolgend separat
geregelt
5 Jahre ab Eintrag Vernichtung nach
9.2 Aufträge polizeiliche
Vorführung
5 Jahre Vernichtung nach
9.3 Bussenverfügungen 5 Jahre ab Erlass Vernichtung nach
9.4 Gewerbekontrollen,
Geschäfts-, und Marktkontrollen:
a) sofern Ergebnis ohne
Mängel
b) sofern verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Massnahme aus
Ergebnis folgend
Aufbewahrung im
Rahmen des Verwaltungs- oder Strafverfahrens
9.5 Kontrollen über Gastgewerbe und Handel mit
alkoholischen Getränken:
a) Unterlagen über die
verantwortliche Person
b) Unterlagen über den
Betrieb
ab Ausscheiden
der verantwortlichen Person
ab Schliessung
des Betriebs
9.6 Trinkwasserkontrolle
a) Ergebnis der Kontrolluntersuchungen
b) Verzeichnisse und
andere Akten
10 Jahre
ab Gültigkeitsende
ab letztem
Eintrag
9.7 Bestattungskontrollen 50 Jahre ab letztem
Eintrag
9.8 Feuerschaukontrollen dauernd archivwürdig
10. Militär/Zivilschutz/Katastrophenhilfe/wirtschaftliche Landesversorgung
11 170.711-A1
10.1 Unterlagen betreffend
Schiess- und Übungsplätze
10.2 Schutzraumakten und -
pläne (Zivilschutz)
10.3 Vorsorgliche Massnahmen auf dem Gebiet des
Arbeitseinsatzes in der
Landwirtschaft
11. Steuerwesen
11.1 Protokoll der amtlichen
Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte
11.2 Bezugskontrollen für die
Liegenschaftssteuer
10 Jahre
(sofern die a.o.
Gemeindesteuern
über ein gemeindeeigenes Fakturierungssystem erhoben
werden)
11.3 Bezugskontrollen für
ausserordentliche Gemeindesteuern
10 Jahre
(sofern die a.o.
Gemeindesteuern
über ein gemeindeeigenes Fakturierungssystem erhoben
werden)
11.4 Persönliche Meldungen
und andere Mitteilungen
der Steuerverwaltung an
die Gemeinde, die nicht
Dauerweisungen darstellen
11.5 Siegelungskontrolle
(Siegelungsprotokoll wird
dem Regierungsstatthalteramt übergeben und
dort aufbewahrt)
10 Jahre ab letztem
Eintrag
12. Finanzverwaltung
12 170.711-A1
12.1 Originale von eingebundenen Jahresrechnungen
mit allen Bestandteilen
gemäss Art. 30 der
Direktionsverordnung
über den Finanzhaushalt
der Gemeinden, FHDV1
12.2 Buchhaltungsunterlagen
Rechnungsbelege
Kontenblätter
Journal
Inventarverzeichnisse
Kassen-, Postcheck- und
Bankbücher sowie andere Hilfsbücher
Zahlungsanweisungen
Einnahmekontrollen
Bezugslisten
10 Jahre ab Abschluss
12.3 Rechnungsbelege von
mehrwertsteuerpflichtigen
Geschäften, die im
Zusammenhang mit der
Berechnung der Einlageentsteuerung und des
Eigenverbrauchs von
unbeweglichen Gegenständigen benötigt werden (z. B. von unbeweglichen Sachen [Immobilien], subventionierten
Geschäften oder der
Parkplatzbewirtschaftung)
20 Jahre
(Art. 70 Abs. 3 des
Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG)2
12.4 Allgemeine Rechnungsprüfungsunterlagen
(Bestätigungsbericht des
Rechnungsprüfungsorgans)
1 Direktionsverordnung vom 23. Februar 2005 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV);
BSG 170.511.
2 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG);
SR 641.20.
13 170.711-A1
12.5 Korrespondenzen betr.
das Finanz- und Rechnungswesen (z. B.
Korrespondenz mit dem
AGR bei fehlendem
Budget, Mitberichte,
Mahnwesen, Briefverkehrs betr. Gebühren,
Vernehmlassungen)
12.6 Budget mit Vorbericht
und Unterlagen
12.7 Finanzplanung mit Vorbericht und Unterlagen
12.8 Versicherungspolicen bis Untergang der
(bis 10 Jahre nach
Vertragsende)
12.9 Forderungs- und Schuldtitel
bis Untergang der
12.10 Schriftstücke im Zusammenhang mit Grundpfandverschreibungen
und Schuldbriefen
13. Personalakten
13.1 Personalunterlagen,
Personaldossiers usw.
(Ausnahme: Ziffer
13.2)
ab Ende des
13.2 Dossiers von herausragenden Persönlichkeiten
10 Jahre ab Ende des
14. AHV-Zweigstelle
AHV/IV/EO/EL/FL-Akten nach Weisungen der
Ausgleichskasse des
Kantons Bern, Kreisschreiben Nr. 74/14
vom 30.9.2014 mit
Anhang
15. Gemeindebetriebe (selbständige Gemeindeunternehmen/Anstalten)
14 170.711-A1
Rechtlich verselbständigte und mit eigener
Rechtspersönlichkeit
ausgestattete Gemeindeunternehmen nach Art.
65 GG sind selber archivpflichtig. Sie haben
ein zentrales Archiv zu
führen. Sie wenden
Anhang 1 an.
Mögliche Aufgabenbereiche in solcher Organisationsform sind z. B.:
Forstwesen
Wasserversorgung
Energieversorgung
Abwasseranlagen
Kehrichtverwertung
Schlachthäuser
Schwimmbäder
Kabelfernsehen
Kulturinstitutionen
Bibliotheken
Vgl. die übrigen
Ziffern dieses Anhanges
Vgl. die übrigen
Ziffern dieses
Anhanges
WICHTIG:
Bei Aufhebung
des Gemeindebetriebs oder bei
Abgabe der
übertragenen
Aufgabe muss
das Archiv der
Gemeinde zur
Übernahme
angeboten
werden.
archivwürdig oder
16. Gemeindeverbandsakten
Für die Archivierung ist
einzig der Gemeindeverband verpflichtet. Er hat
ein zentrales Archiv zu
führen.
17. Amtliche Anzeigerakten
Die Einwohnergemeinden
und gemischten Gemeinden bezeichnen die
Stellen, welche die
amtlichen Teile der von
ihnen bezeichneten
amtlichen Anzeiger
aufzubewahren haben.
(Art. 49g Abs. 3 GG)
1 170.711-A2
Anhang 2 zu Artikel 6 Absatz 1
(Stand 01.08.2018)
Mindestaufbewahrungsfristen für die Burgergemeinden und
burgerlichen Korporationen
1. Allgemeines
1.1 Ablagesystematik, Archivpläne und Vernichtungsprotokolle gemäss
Art. 21 Abs. 3
1.2 Aufgehobene Reglemente
1.3 Ausscheidungsverträge
und zugehörige Akten
1.4 Kauf- und Dienstbarkeitsverträge, andere wichtige
Verträge
1.5 Amtsübergaben (Protokolle)
10 Jahre ab Ausscheiden
des Übergebers
1.6 Prozess- und Beschwerdeakten
solange Rechtswirkung belegbar sein
muss und Verjährungsfrist läuft
ab Rechtskraft
des Entscheids
teilweise Vernichtung nach Art. 21
Abs. 2 - 5
1.7 Protokolle der Burgerversammlung, des Burgerparlaments resp. der
Legislativen der burgerlichen Korporationen, des
Burgerrats sowie der
Kommissionen
Protokolle der Organe
sämtlicher öffentlichrechtlicher Körperschaften nach Art. 2 GG und
der Anstalten nach Art.
65 GG
(Art. 2 und 65 des
Gemeindegesetzes,
GG)1
Berichtigung auf
Gesuch hin nach
Art. 14 Abs. 4
(zulässig ist auch
eine Ergänzung
mit Zusatz oder
Anonymisierung
auf Gesuch hin)
1.8 Organverzeichnis dauernd
(Art. 7 der Gemeindeverordnung, GV)2
laufendes
Register
1 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11.
2 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.
2 170.711-A2
2. Abstimmungen und Wahlen
2.1 Abstimmungs- und
Wahlprotokolle von
Abstimmungen und
Wahlen der Burgergemeinde resp. burgerlichen Korporation
2.2 Übriges Stimmmaterial
von Abstimmungen und
Wahlen
bis zur amtlichen
Feststellung des
Ergebnisses
(Art. 18 der Verordnung über die politischen Rechte, PRV)1
2.3 Unterschriftenbogen von
Initiativen und Referenden der Burgergemeinde
resp. burgerlichen Korporation
bis zur Rechtskraft
des Entscheids über
das Zustandekommen
3. Burgerkontrolle/Burgerrodel
3.1 Burgerrodel, die Daten ab
31. Dezember 1928
enthalten
(Ablieferung an das
Zivilstandsamt ist möglich; für diesen Fall:
Aufbewahrung des
Übergabeprotokolls)
WICHTIG:
Bürgerregister,
die Daten vor
dem 1. Januar
1929 enthalten
und von der
Gemeinde nicht
mehr nachgeführt
werden, sind dem
Zivilstandsamt
abzuliefern.
3.2 Einburgerungsakten von
Gesuchen, die vor dem
1. Januar 2018 eingereicht wurden
50 Jahre
(Art. 19 Abs. 2 der
Verordnung über das
Einbürgerungsverfahren, EbüV)2
4. Vormundschafts-, Kindes- und Erwachsenenschutz- sowie Erbschaftssachen
1 Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV); BSG 141.112.
2 Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung,
EbüV); BSG 121.111.
3 170.711-A2
4.1 Unterlagen aus bis am
31. Dezember 2012
abgeschlossenen vormundschaftlichen Massnahmen wie Vormundschafts-, Beistandschafts-, Beiratschaftsrechnungen, Berichte,
Korrespondenzen, Prozess- und andere Akten
betr. Vormund-, Beistand-
und Beiratschaften
(Vorbehalten bleiben
Rechnungsbelege;
Aufbewahrung nach Ziffer
8.2)
Vormundschaftsunterlagen: dauernd
Beistandschafts- und
Beiratschaftsunterlagen:30 Jahre
ab Abschluss der
Jahresrechnung des
betreffenden Rechab Erlöschen
der Massnahme
Vormundschaft
nach altem Recht:
Beistandschaft und
Beiratschaft nach
altem Recht:
4.2 Unterlagen aus bis am
31. Dezember 2012
abgeschlossenen Vormundschaftskontrollen
Vogtsrodel, Pflegekinderkontrollen, vormundschaftliche Wertschriftenkontrollen
30 Jahre ab Erlöschen
des Verhältnisses
Ausnahme: in
noch aktuellen
Rodeln: Vernichtung nur auf
Gesuch hin
4.3 Unterlagen aus bis am
31. Dezember 2012
abgeschlossenen Kindesschutzmassnahmen
4.4 Mandatsakten professionelle Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger (ohne
Rechnungsbelege)
10 Jahre ab Erlöschen
der Massnahme
4.5 Rechnungsbelege professionelle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
10 Jahre ab Genehmigung KESB
4.6 Unterhaltsverträge,
Unterlagen betr. elterliche
Sorge
30 Jahre ab Abschluss
Vertrag resp.
Unterhaltsregelung
4.7 Adoptionsakten dauernd archivwürdig
4.8 Vaterschaftsakten, soweit
diese zum Beweis der
Rechtsstellung zwingend
sind
Vorbehalt: nicht mehr
benötigte Personendaten von Dritten
nicht mehr
benötigte Personendaten von
Dritten: vernichten nach Art. 21
Abs. 2 - 5
4 170.711-A2
4.9 Erbschaftsinventare
(wenn Testamente
vorliegen, dann auch die
Inventare)
30 Jahre ab Abschluss
des betreffenden
Akts
4.10 Testamente und Erbverträge
30 Jahre mit Tod des
Erblassers
4.11 Verschollenerklärung 30 Jahre mit Datum der
Erklärung
5. Stiftungen/verwaltete unselbständige Stiftungen (Legate)
5.1 Stiftungsurkunden und
Reglemente mit allfälligen
späteren Änderungen
10 Jahre ab Aufhebung
der Stiftung
gemäss Art. 88
f. des schweiz.
Zivilgesetzbuches, ZGB1
5.2 Übrige Stiftungsakten 10 Jahre Vernichtung nach
5.3 Unterlagen/Auflagen zu
verwalteten unselbständigen Stiftungen (Legaten) mit Zweckbestimmung
10 Jahre ab Zweckerfüllung
6. Soziales
6.1 Sozialhilfe, allgemeines
(nicht personenbezogene
Unterlagen zu Grundsatzentscheiden, Präzedenzfällen, Leitlinien
usw.)
6.2 Sozialhilfe: Falldossiers 10 Jahre
(Art. 45 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes,
SHG)2
ab Einstellung
der Sozialhilfeleistungen oder
ab Wegzug des
Sozialhilfeempfangenden
6.3 Kontenblätter zu den
Unterstützungsfällen
10 Jahre ab Abschluss
6.4 Unterlagen zur Alimentenbevorschussung
10 Jahre ab Fallabschluss Vernichtung nach
7. Hoch- und Tiefbau/Vermessungswesen
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB); SR 210.
2 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG); BSG 860.1.
5 170.711-A2
7.1 Pläne von eigenen
Tiefbauten, z. B. von
Burgergemeinde- resp.
Korporationsstrassen,
Gewässerverbauungen,
eigenen Werkleitungen
usw.
7.2 andere Akten betreffend
eigene Hoch- und Tiefbauten:
a) Akten von besonders
wichtigen Bauten (Burgergemeinde- resp.
Korporationshäuser,
Schulhäuser, Strassen,
Brücken, Wasserversorgungen, Kanalisation
usw.)
b) Wasserbaupolizeiliche
Bewilligungen, Unterlagen von Prozess- und
Beschwerdeverfahren bei
Hoch- und Tiefbauten
und im Vermessungswesen, Wasserbaupläne,
Reglemente und dergleichen
c) Übrige Akten
10 bis 30 Jahre
7.3 Submissionsunterlagen 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
(Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, ÖBV)1
(Unterlagen der
Anbieter)
7.4 Geobasisdaten in der
Zuständigkeit der Gemeinden
gemäss Anhang 1
und 2 der kantonalen
Geoinformationsverordnung (KGeolV)2
gemäss Anhang
1 und 2 KGeolV
gemäss Anhang
1 und 2 KGeolV
gemäss Anhang 1
und 2 KGeolV
8. Finanzverwaltung
1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV); BSG 731.21.
2 Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeolV); BSG 215.341.2.
6 170.711-A2
8.1 Originale von eingebundenen Jahresrechnungen
mit allen Bestandteilen
gemäss Art. 30 der
Direktionsverordnung
über den Finanzhaushalt
der Gemeinden, FHDV1
8.2 Buchhaltungsunterlagen
Rechnungsbelege
Kontenblätter
Journal
Inventarverzeichnisse
Kassen-, Postcheck- und
Bankbücher sowie andere Hilfsbücher
Zahlungsanweisungen
Einnahmekontrollen
Bezugslisten
10 Jahre ab Abschluss
8.3 Zinsrödel dauernd archivwürdig
8.4 Rechnungsbelege von
mehrwertsteuerpflichtigen
Geschäften, die im
Zusammenhang mit der
Berechnung der Einlageentsteuerung und des
Eigenverbrauchs von
unbeweglichen Gegenständigen benötigt werden (z. B. von unbeweglichen Sachen [Immobilien], subventionierten
Geschäften oder der
Parkplatzbewirtschaftung)
20 Jahre
(Art. 70 Abs. 3 des
Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG)2
8.5 allgemeine Rechnungsprüfungsunterlagen
(Bestätigungsbericht des
Rechnungsprüfungsorgans)
1 Direktionsverordnung vom 23. Februar 2005 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV);
BSG 170.511.
2 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG);
SR 641.20.
7 170.711-A2
8.6 Korrespondenzen betr.
das Finanz- und Rechnungswesen (z. B.
Korrespondenz mit dem
AGR bei fehlendem
Budget, Mitberichte,
Mahnwesen, Briefverkehrs betr. Gebühren,
Vernehmlassungen)
8.7 Budget mit Vorbericht
und Unterlagen
8.8 Finanzplanung mit Vorbericht und Unterlagen
8.9 Versicherungspolicen bis Untergang der
(bis 10 Jahre nach
Vertragsende)
8.10 Forderungs- und Schuldtitel
bis Untergang der
8.11 Schriftstücke im Zusammenhang mit Grundpfandverschreibungen
und Schuldbriefen
9. Personalakten
9.1 Personalunterlagen,
Personaldossiers usw.
(Ausnahme: Ziffer
9.2)
ab Ende des
9.2 Dossiers von herausragenden Persönlichkeiten
10 Jahre ab Ende des
10. Gemeindebetriebe (selbständige Gemeindeunternehmen/Anstalten)
8 170.711-A2
Rechtlich verselbständigte und mit eigener
Rechtspersönlichkeit
ausgestattete Burgergemeindeunternehmen
nach Art. 65 GG sind
selber archivpflichtig. Sie
haben ein zentrales
Archiv zu führen. Sie
wenden Anhang 1 an.
Mögliche Aufgabenbereiche in solcher Organisationsform sind z. B.:
Forstwesen
Wasserversorgung
Energieversorgung
Abwasseranlagen
Kehrichtverwertung
Schwimmbäder
Kulturinstitutionen
Bibliotheken
Vgl. Anhang 1 Vgl. Anhang 1 Vernichtung nach
WICHTIG:
Bei Aufhebung
des Burgergemeindebetriebs
oder bei Abgabe
der übertragenen
Aufgabe muss
das Archiv der
Burgergemeinde
zur Übernahme
angeboten
werden.
archivwürdig oder
11. Gemeindeverbandsakten
Für die Archivierung ist
einzig der Gemeindeverband verpflichtet. Er hat
ein zentrales Archiv zu
führen.
1 170.711-A3
Anhang 3 zu Artikel 6 Absatz 1
(Stand 01.07.2016)
Mindestaufbewahrungsfristen für die Kirchgemeinden und
Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen
Grundsätzliches:
- Die Archivierung von pfarreilichen Dokumenten der römischkatholischen Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden richtet sich
nach den Vorgaben des Bistums Basel, resp. nach den Vorgaben des
Bischöflichen Ordinariats.
- Die Archivierung von innerkirchlichen Dokumenten der evangelischreformierten Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden richtet sich
nach den Vorgaben der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn,
resp. nach den Weisungen des Synodalrates.
1. Dokumente vor 1900 und Unterlagen zur Geschichte der Kirchgemeinde/Gesamtkirchgemeinde
1.1 Handschriftliche Unterlagen und Dokumente,
entstanden vor 1900
(z. B. Chorgerichtsmanuale, Urkunden und Verträge, Urbare, Liturgien,
Messbücher) sowie
Unterlagen über Herkunft, Untersuchung,
Restauration der Handschriften und Faksimiles
Vgl. ergänzend
Weisungen der
Landeskirche
1.2 Gedruckte Dokumente
vor 1850 (z. B. Bibeln,
Liturgien, Gesangbücher)
sowie Unterlagen über
Herkunft, Untersuchung,
Restauration der Drucke
und Faksimiles
Vgl. ergänzend
Weisungen der
Landeskirche
1.3 Archäologische Unterlagen
2 170.711-A3
1.4 Andere historische
Unterlagen, Pläne zu
Anlagen wie Kirche,
Kapelle, Kirchgemeindehaus, Pfarrhaus, Gedenk-
und Kultstätten
1.5 Unterlagen zur Entstehung oder Veränderungen der Kirchgemeinde,
Gesamtkirchgemeinde
oder Pfarrei
1.6 Unterlagen zu und über
kirchliche Kulturgüter,
Kostbarkeiten und Kunstgegenstände
1.7 Unterlagen zum Patrozinium, zu Persönlichkeiten
überregionaler Bedeutung aus Geistlichkeit und
Gemeindeleitung der
Kirchgemeinde/Gesamtkirchgemeinde
1.8 Unterlagen zu wichtigen
Ereignissen, Jubiläen,
Stiftungen mit Anteil der
Kirchgemeide/Gesamtkirchgemeinde, Presseechos usw. Publikationen
über die Kirchgemeinde/Gesamtkirchgemeinde
2. Allgemeines
2.1 Ablagesystematik, Archivpläne aktuell und
Vernichtungsprotokolle
gemäss Art. 21 Abs. 3
2.2 Inventar über Kunstgegenstände (Fenster,
Wandbemalungen,
Glocken, Kirchturmuhr,
Orgel, Chorgestühl,
Reliquien, Kostbarkeiten
usw.) und andere Gegenstände
Vgl. ergänzend
Weisungen der
Landeskirche
2.3 Aufgehobene Reglemente
2.4 Ausscheidungsverträge
und zugehörige Akten
3 170.711-A3
2.5 Kauf- und Dienstbarkeitsverträge, andere wichtige
Verträge (z. B. über
technische, administrative Dienstleistungen über
Zusammenarbeit oder
Auslagerung, Leistungsvereinbarungen, soweit
sie nicht in ein Objektdossier gehören)
2.6 Amtsübergaben (Protokolle)
10 Jahre ab Ausscheiden
des Übergebers
2.7 Prozess- und Beschwerdeakten
solange Rechtswirkung belegbar sein
muss und Verjährungsfrist läuft
ab Rechtskraft
des Entscheids
2.8 Verwaltungsberichte
(soweit vorhanden)
2.9 Protokolle der Kirchgemeindeversammlung, der
Parlamente der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, der
Exekutiven der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden sowie
der Kommissionen
Protokolle der Organe
sämtlicher öffentlichrechtlicher Körperschaften nach Art. 2 GG und
der Anstalten nach Art.
65 GG
(nur Protokolle von
„Organen“
Art. 2 und 65 des
Gemeindegesetzes,
GG )1
Berichtigung auf
Gesuch hin nach
Art. 14 Abs. 4
(zulässig ist auch
eine Ergänzung
mit Zusatz oder
Anonymisierung
auf Gesuch hin)
2.10 Organverzeichnis (Namensliste und Amtszeit)
(Art. 7 der Gemeindeverordnung, GV)2
laufendes
Register
2.11 Verzeichnis der leitenden
Funktionen und Kirchenämter (Namensliste und
Amtszeit)
1 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11.
2 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.
4 170.711-A3
2.12 Verzeichnis der Abgeordneten und Vertretungen in übergeordneten
oder assoziierten oder
unterstützten Gremien,
Stiftungen, Vereinigungen, Organisationen (z.
B. Synode, Kommission,
Bezirk)
10 Jahre Mit Beendigung
der Mandate
2.13 Unterlagen übergeordneter kirchlicher Instanzen
(z. B. auch regionale
Einheiten wie Bezirke):
Jahrzehntbericht, Tätigkeitsberichte, Protokolle,
Empfehlungen, Weisungen, Hirtenbriefe usw.
gemäss Weisungen
der Landeskirche
Vgl. ergänzend
Weisungen der
Landeskirche
2.14 Offizielle kirchliche
Publikationsorgane (z. B.
Kreisschreiben der
Reformierten Kirchen
Bern-Jura-Solothurn,
Pfarrblatt)
gemäss Weisungen
der Landeskirche
3. Abstimmungen und Wahlen
3.1 Abstimmungs- und
Wahlprotokolle in Angelegenheiten der Kirchgemeinde/Gesamtkirchgemeinde
3.2 Abstimmungs- und
Wahlprotokolle in Angelegenheiten der Landeskirche
bis zur amtlichen
Feststellung der
Ergebnisse
gemäss Art. 18 Abs.
3 der Verordnung
über die politischen
Rechte, PRV1
ergänzend gemäss
Weisungen der
Landeskirche
3.3 Unterschriftenbogen von
Initiativen und Referenden in den Kirchgemeinden/Gesamtkirchgemeind
en
bis zur Rechtskraft
des Entscheids über
das Zustandekommen
1 Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV); BSG 141.112.
5 170.711-A3
4. Mitgliederkontrolle/Stimmregister/Kirchenrodel
4.1 Mitgliedschaftsverzeichnis (soweit dieses nicht
von der politischen
Gemeinde geführt wird,
vgl. Art. 4 der Verordnung
über die Entschädigung
der Gemeinen für die
Registerführung im
Kirchenwesen1), mit
Kriterien zur Ermittlung
der Stimm- und Wahlberechtigung und/oder
separates Stimmrechtsregister
4.2 Unterlagen zum Eintritt
und Austritt
4.3 Kirchenbücher ab 1.
Januar 1876, Rodel,
Register über Taufen,
Firmung, Konfirmation,
Trauungen, Bestattungen
usw.
Vgl. ergänzend
Weisungen der
Landeskirche
Kirchenbücher
bis 31. Dezember
1875 sind dem
Staatsarchiv zu
übergeben
(Motion Meinen
1979)
5. Stiftungen/verwaltete unselbständige Stiftungen (Legate)
5.1 Stiftungsurkunden und
Reglemente mit allfälligen
späteren Änderungen zu
eigenen Stiftungen und
Stiftungen mit Beteiligung
der Kirchgemeinde,
Jahresberichte
10 Jahre ab Aufhebung
der Stiftung
gemäss Art. 88
f. des schweiz.
Zivilgesetzbuches, ZGB2
5.2 Übrige Stiftungsakten 10 Jahre Vernichtung nach
5.3 Unterlagen/Auflagen zu
verwalteten unselbständigen Stiftungen (Legaten) mit Zweckbestimmung
10 Jahre ab Zweckerfüllung
6. Soziales/Diakonie
1 Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen; BSG 415.11.
2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB); SR 210.
6 170.711-A3
6.1 Sozialhilfe: Falldossiers
(Unterlagen zu Sozialberatungen und finanziellen
Unterstützungen, auch
wenn diese durch einen
Fonds oder ein gemeindeeigenes Hilfswerk
finanziert werden, sowie
Unterlagen über geleistete Sicherheiten für Rückzahlungen)
10 Jahre
(Art. 45 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes,
SHG)1
ab Einstellung
der Sozialhilfeleistungen oder
ab Wegzug des
Sozialhilfeempfangenden
6.2 Kontenblätter zu den
Unterstützungsfällen
10 Jahre ab Abschluss
6.3 Diakonie
Betreuung, Begleitung,
Altersarbeit, gesellschaftliche Integration, Hilfswerke
gemäss Weisungen
der Landeskirche
Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der
Landeskirche
7. Hoch- und Tiefbau/Vermessungswesen
7.1 Objektdossier der Immobilien: grundlegende
Unterlagen und Pläne
sowie Nachführungs-
/Revisionspläne nach
Umbauten und Sanierungen
7.2 Pläne und Unterlagen (z.
B. Werkverträge) zu
eigenen Hoch- und
Tiefbauten, Nachführungspläne, Unterlagen
über Sanierungen und
Investitionen in Bauten
Baubewilligungsakten zu
eigenen Anlagen inkl.
Verfahrenskosten und
Entscheide sind im
Baudossier abzulegen
Verträge: 25 Jahre
ab Bauende archivwürdig
1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG); BSG 860.1.
7 170.711-A3
7.3 Bedeutende Bauabrechnungen, Sanierungsabrechnungen, Abrechnungen über nachträgliche
Investitionen (dem Baudossier anfügen)
(Vorbehalt: Belege:
10 Jahre, vgl. Ziffer
10.2)
ab Rechnungsgenehmigung
7.4 Submissionsunterlagen
zu eigenen Anlagen und
Beschaffungen
(Ablage erfolgt im Dossier des betroffenen Objekts)
3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 38 der
Verordnung über das
öffentliche Beschaffungswesen, ÖBV)1
(Unterlagen der
Anbieter)
7.5 Geobasisdaten in der
Zuständigkeit der Gemeinden
gemäss Anhang 1
und 2 der kantonalen
Geoinformationsverordnung (KGeolV)2
gemäss Anhang
1 und 2 KGeolV
gemäss Anhang
1 und 2 KGeolV
gemäss Anhang 1
und 2 KGeolV
8. Bildungswesen
8.1 Schülerdaten zum Besuch des kirchlichen
Unterrichts
15 Jahre ab Schulaustritt Vernichtung nach
8.2 Unterlagen und Dokumente aus der offenen
Kinder- und Jugendarbeit
(Kinder- und Elterndaten
usw.)
5 Jahre ab Ende der
Zusammenarbeit
8.3 Unterlagen zum Gemeindeleben, zu kulturellen
Veranstaltungen, Erwachsenenbildung
Zum aktuellen Gebrauch
9. Militär/Zivilschutz/Katastrophenhilfe/wirtschaftliche Landesversorgung
Vereinbarungen mit
Dritten und Unterlagen
über die Verwendung der
kirchlichen Infrastruktur
bei Katastrophen
Vereinbarung über die
Aufgabe der Kirchgemeinde bei Katastrophen
10 Jahre Ablauf der
Vereinbarung
Archivwürdig,
sofern besondere
Risikolage
10. Finanzverwaltung
1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV); BSG 731.21.
2 Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeolV); BSG 215.341.2.
8 170.711-A3
10.1 Originale von eingebundenen Jahresrechnungen
mit allen Bestandteilen
gemäss Art. 30 der
Direktionsverordnung
über den Finanzhaushalt
der Gemeinden, FHDV 1
10.2 Buchhaltungsunterlagen
Rechnungsbelege
Kontenblätter
Journal
Inventarverzeichnisse
Kassen-, Postcheck- und
Bankbücher sowie andere Hilfsbücher
Zahlungsanweisungen
Einnahmekontrollen
Bezugslisten
10 Jahre ab Abschluss
10.3 Rechnungsbelege von
mehrwertsteuerpflichtigen
Geschäften, die im
Zusammenhang mit der
Berechnung der Einlageentsteuerung und des
Eigenverbrauchs von
unbeweglichen Gegenständigen benötigt werden (z. B. von unbeweglichen Sachen [Immobilien], subventionierten
Geschäften oder der
Parkplatzbewirtschaftung)
20 Jahre
(Art. 70 Abs. 3 des
Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG)2
10.4 allgemeine Rechnungsprüfungsunterlagen
(Bestätigungsbericht des
Rechnungsprüfungsorgans)
10.5 Korrespondenzen betr.
das Finanz- und Rechnungswesen (z. B.
Korrespondenz mit dem
AGR bei fehlendem
Budget, Mitberichte,
Mahnwesen, Briefverkehrs betr. Gebühren,
Vernehmlassungen)
1 Direktionsverordnung vom 23. Februar 2005 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV);
BSG 170.511.
2 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG);
SR 641.20.
9 170.711-A3
10.6 Budget mit Vorbericht
und Unterlagen
10.7 Finanzplanung mit Vorbericht und Unterlagen
10.8 Versicherungspolicen bis Untergang der
(bis 10 Jahre nach
Vertragsende)
10.9 Forderungs- und Schuldtitel
bis Untergang der
10.10 Schriftstücke im Zusammenhang mit Grundpfandverschreibungen
und Schuldbriefen
11. Personalakten
11.1 Personalunterlagen,
Personaldossiers usw.
(Ausnahme: Ziffer
11.2)
ab Ende des
11.2 Dossiers von herausragenden Persönlichkeiten
10 Jahre ab Ende des
12. Gemeindebetriebe (selbständige Gemeindeunternehmen / Anstalten)
Rechtlich verselbständigte und mit eigener
Rechtspersönlichkeit
ausgestattete Kirchgemeindeunternehmen
nach Art. 65 GG sind
selber archivpflichtig. Sie
haben ein zentrales
Archiv zu führen. Sie
wenden Anhang 1 an.
Mögliche Aufgabenbereiche in solcher Organisationsform sind z. B.:
Kulturinstitutionen
Bibliotheken
Vgl. Anhang 1 Vgl. Anhang 1 Vernichtung nach
WICHTIG:
Bei Aufhebung
des Kirchgemeindebetriebs
oder bei Abgabe
der übertragenen
Aufgabe muss
das Archiv der
Kirchgemeinde
zur Übernahme
angeboten
werden.
archivwürdig oder
13. Gemeindeverbandsakten
Für die Archivierung ist
einzig der Gemeindeverband verpflichtet. Er hat
ein zentrales Archiv zu
führen.
1 170.711-A4
Anhang 4 zu Artikel 6 Absatz 1
(Stand 01.07.2016)
Mindestaufbewahrungsfristen für die Regionalkonferenzen
1. Allgemeines
1.1 Ablagesystematik, Archivpläne und Vernichtungsprotokolle gemäss
Art. 21 Abs. 3
1.2 Aufgehobene Reglemente
1.3 Kauf- und Dienstbarkeitsverträge, andere wichtige
Verträge
1.4 Amtsübergaben (Protokolle)
10 Jahre ab Ausscheiden
des Übergebers
1.5 Prozess- und Beschwerdeakten
solange Rechtswirkung belegbar sein
muss und Verjährungsfrist läuft
ab Rechtskraft
des Entscheids
teilweise Vernichtung nach Art. 21
Abs. 2 - 5
1.6 Protokolle der Regionalversammlung, der Geschäftsleitung sowie der
Kommissionen
(Art. 2 und 65 des
Gemeindegesetzes,
GG )1
Berichtigung auf
Gesuch hin nach
Art. 14 Abs. 4
(zulässig ist auch
eine Ergänzung
mit Zusatz oder
Anonymisierung
auf Gesuch hin)
1.7 Organverzeichnis dauernd
(Art. 7 der Gemeindeverordnung, GV)2
laufendes
Register
2. Abstimmungen und Wahlen
2.1 Abstimmungs- und
Wahlprotokolle von
Abstimmungen und
Wahlen der Regionalkonferenz und von regionalen Volksabstimmungen
1 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11.
2 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.
2 170.711-A4
2.2 Übriges Stimmmaterial
von regionalen Volksabstimmungen und Wahlen
und von Abstimmungen
und Wahlen der Organe
der Regionalkonferenz
bis zur amtlichen
Feststellung des
Ergebnisses
(Art. 139 Abs. 5 GG
i.V.m. Art. 18 der
Verordnung über die
politischen Rechte,
PRV)1
2.3 Unterschriftenbogen von
regionalen Volksinitiativen und Behördeninitiativen sowie Volksreferenden und Behördenreferenden
bis zur Rechtskraft
des Entscheids über
das Zustandekommen
3. Verkehr und Raumordnung
3.1 Regionale Richtpläne und
Sachpläne sowie Teilrichtpläne inkl. Plangenehmigungsverfahren,
Mitwirkungsverfahren und
weitere Verwaltungsverfahren
3.2 Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept
3.3 Agglomerationsprogramme Siedlung und
Verkehr
3.4 Regionale Richtplanung
Abbau, Deponie und
Transporte
3.5 Grundeigentümerverbindliche regionale Überbauungsordnung sowie
Unterlagen zu weiteren
regionalen Planungen
(Arbeitsschwerpunkte,
innere Verdichtung,
Wanderwegnetze usw.)
3.6 Konzepte für regionale
öV-Angebote, für die
regionale Langsamverkehrsplanung, für Umfahrungen usw.
1 Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV); BSG 141.112.
3 170.711-A4
3.7 Weitere Unterlagen aus
Verkehrsprojekten inkl.
öffentlicher Verkehr,
Motorisierter Individualverkehr, Langsamverkehr, wie z. B. Netzpläne
Velorouten, Parkplatzbewirtschaftung, Tempo-30-
Zonen, Schülertransporte, Korridorstudien
10 Jahre ab Ende eines
Projekts resp. ab
Ende der Projektarbeiten der
Regionalkonferenz (bei Vorprojekten ohne
Umsetzung
durch Regionalkonferenz)
(z. B. grössere
Projekte, Projekte
mit hohen Kosten
oder von grosser
Tragweiter oder
langer Dauer)
3.8 Submissionsunterlagen
zur Vergabe von Drittaufträgen
3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
(Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, ÖBV)1
(Unterlagen der
Anbieter)
4. Energie und Umwelt
4.1 Regionale Energierichtplanung und Energiekonzepte (Windenergie,
erneuerbare Energie,
Wärmeverbunde usw.)
Je 1 Exemplar
4.2 Unterlagen zu Projekten
aus dem Bereich Energie
unter der Trägerschaft
der Regionalkonferenz (z.
B. regionale Energieberatung und erneuerbare
Energien)
(soweit regional,
politisch oder
historisch bedeutende Projekte
betroffen sind)
5. Neue Regionalpolitik
5.1 Tourismusförderungsprojekte, Destinationsmarketingprojekte usw. unter
der Trägerschaft der
Regionalkonferenz
10 Jahre ab Ende eines
Projekts
(z. B. grössere
Projekte, Projekte
mit hohen Kosten
oder von grosser
Tragweiter oder
langer Dauer)
1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV); BSG 731.21.
4 170.711-A4
5.2 Unterlagen zu weiteren
Projekten für die Wirtschaftsförderung in der
Region unter der Trägerschaft der Regionalkonferenz (z. B. Organisation
von bedeutenden Wirtschaftsanlässen)
10 Jahre ab Ende eines
Projekts
(z. B. grössere
Projekte, Projekte
mit hohen Kosten
oder von grosser
Tragweiter oder
langer Dauer)
6. Regionale Kulturförderung
6.1 Leistungsverträge mit
Kulturinstitutionen von
regionaler Bedeutung
5 Jahre ab Vertragsende Vernichtung nach
(wenn Institution
von historischer
Bedeutung für die
Region)
6.2 Projekte im Bereich
regionale Kulturförderung
unter der Trägerschaft
der Regionalkonferenz (z.
B. Sanierungsprojekte
von regional bedeutsamen Kulturinstitutionen)
10 Jahre nach Abschluss
Sanierungsprojekt
(wenn Institution
von historischer
Bedeutung für die
Region)
7. Finanzverwaltung
7.1 Originale von eingebundenen Jahresrechnungen
mit allen Bestandteilen
gemäss Art. 30 der
Direktionsverordnung
über den Finanzhaushalt
der Gemeinden, FHDV 1
7.2 Buchhaltungsunterlagen
Rechnungsbelege
Kontenblätter
Journal
Inventarverzeichnisse
Kassen-, Postcheck- und
Bankbücher sowie andere Hilfsbücher
Zahlungsanweisungen
Einnahmekontrollen
Bezugslisten
10 Jahre ab Abschluss
1 Direktionsverordnung vom 23. Februar 2005 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV);
BSG 170.511.
5 170.711-A4
7.3 Rechnungsbelege von
mehrwertsteuerpflichtigen
Geschäften, die im
Zusammenhang mit der
Berechnung der Einlageentsteuerung und des
Eigenverbrauchs von
unbeweglichen Gegenständigen benötigt werden (z. B. von unbeweglichen Sachen [Immobilien]oder der Parkplatzbewirtschaftung)
20 Jahre
(Art. 70 Abs. 3 des
Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG)1
7.4 allgemeine Rechnungsprüfungsunterlagen
(Bestätigungsbericht des
Rechnungsprüfungsorgans)
7.5 Korrespondenzen betr.
das Finanz- und Rechnungswesen (z. B.
Korrespondenz mit dem
AGR bei fehlendem
Budget, Mitberichte,
Mahnwesen, Briefverkehrs betr. Gebühren,
Vernehmlassungen)
7.6 Budget mit Vorbericht
und Unterlagen
7.7 Finanzplanung mit Vorbericht und Unterlagen
7.8 Versicherungspolicen bis Untergang der
(bis 10 Jahre nach
Vertragsende)
7.9 Forderungs- und Schuldtitel
bis Untergang der
8. Personalakten
8.1 Personalunterlagen,
Personaldossiers usw.
(Ausnahme: Ziffer
8.2)
ab Ende des
8.2 Dossiers von herausragenden Persönlichkeiten
10 Jahre ab Ende des
9. Geschäftsberichte
1 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG);
SR 641.20.
6 170.711-A4
Geschäftsberichte gemäss Art. 153 GG
10. Unterlagen aus freiwilliger Aufgabenerfüllung
Übertragen die Gemeinden der Regionalkonferenz weitere Aufgaben
gemäss Art. 142 GG, so
richtet sich die Aufbewahrung der Unterlagen aus
dieser Aufgabenerfüllung
sinngemäss nach Anhang 1.