Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen regeln: a. das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertabgabe; b. die Verwaltung des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (MAF); c. das Verfahren zur Fondsentnahme.
Zürich (city) · 700.901 · other
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2024-09-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 11f417f54a215850e10360fdfd9797888870e007e957fc3e5b95e57279999a0a
Diese Ausführungsbestimmungen regeln: a. das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertabgabe; b. die Verwaltung des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (MAF); c. das Verfahren zur Fondsentnahme.
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Rechts dienst des Hochbaudepartements (Fondsverwaltung) zuständig für den Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen.
Der MAF wird verwendet für: a. Beiträge für Massnahmen nach der VO MAF; b. den Verwaltungsaufwand der für die Verwaltung des MAF zuständigen Organisationseinheit; c. grundbuchamtliche Gebühren, die für die Eintragung eines Pfandrechts zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie an derer Ansprüche aus städtebaulichen Verträgen anfallen; d. Kosten, die bei der zwangsweisen Eintreibung einer fälligen Mehrwertabgabe anfallen; 1 AS 700.900 2 AS 700.100 3 AS 101.100 4 Begründung siehe STRB Nr. 2225 vom 10. Juli 2024. Gegenstand Zuständigkeit Verwendungs zweck 2Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) 700.901 e. weitere Kosten, die mit der Erhebung der Mehrwertabgabe oder der Auszahlung von Beiträgen in engem Zusammen hang stehen.
1 Das Amt für Städtebau ist im Rahmen der Erarbeitung der Planungsmassnahme zuständig für die Prognose und die Ermittlung des Mehrwerts. 2 Die Fondsverwaltung gibt den ermittelten Mehrwert für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke den jeweili gen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern bekannt.
Die Fondsverwaltung bereinigt nach Inkrafttreten der Pla nungsmassnahme den ermittelten Mehrwert.
1 Die Fondsverwaltung setzt die Mehrwertabgabe fest. 2 Sie eröffnet die Festsetzungsverfügung der abgabepflichtigen Person. 3 Sie meldet dem zuständigen Grundbuchamt die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe zur Anmerkung und das gesetzli che Pfandrecht zur Eintragung an.
Die Baubewilligungsbehörde teilt der Fondsverwaltung mit, wenn auf einem mit einer Mehrwertabgabe belasteten Grundstück die Baufreigabe erteilt wird.
1 Die Fondsverwaltung erlässt die Bezugsverfügung nach: a. der Rechtskraft der Festsetzungsverfügung; und b. der Baufreigabe. 2 Sie eröffnet die Bezugsverfügung der abgabepflichtigen Per son.
1 Die Fondsverwaltung stellt die Mehrwertabgabe der ab gabepflichtigen Person nach Rechtskraft der Bezugsverfügung in Rechnung. 2 Sie kann auf Gesuch der abgabepflichtigen Person eine Raten zahlung gewähren. 3 Sie meldet dem Grundbuchamt nach der vollständigen Be gleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabga beforderung die Löschung der Grundbuchanmerkung und des Grundpfandrechts. Bekanntgabe Mehrwert Bereinigung Mehrwert Festsetzung Mehrwert abgabe Mitteilung Baufreigabe Bezug Mehr wertabgabe a. Verfügung b. Rechnungs stellung und Vollzug 3Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) 700.901 III. Fondsentnahme
1 Pro Jahr werden zwei Fondsentnahmen geplant (Fondsentnahmeplanung). 2 Die Fondsentnahmeplanung dient: a. der voraussichtlichen Bestimmung der unterstützungswür digen Massnahmen; b. der Planung der Beitragsausrichtungen.
1 Stichtage für die Fondsentnahmeplanung sind der 31. März und der 30. September. 2 Vor einem Stichtag eingereichte Gesuche werden in der dar auffolgenden Fondsentnahmeplanung geprüft.
1 Die Fondsverwaltung erstellt für die Beurteilung der Un terstützungswürdigkeit der Massnahmen ein Bewertungsraster. 2 Sie bestimmt im Bewertungsraster: a. die konkreten Beurteilungskriterien; b. die Gewichtung der einzelnen Kriterien mittels Punkten. 3 Sie veröffentlicht das Bewertungsraster.
1 Auf die Erstellung der Fondsentnahmeplanung kann verzichtet werden, wenn: a. der MAF nicht über genügend Mittel für beitragsberechtigte Massnahmen verfügt; oder b. im massgebenden Zeitraum keine Gesuche eingegangen sind. 2 Eingegangene Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a werden im Rah men der nächsten Fondsentnahmeplanung geprüft.
1 Der Stadtrat beschliesst über die Fondsentnahmepla nung. 2 Der Beschluss ist nicht öffentlich. Grundsatz Stichtage Bewertungs raster Verzicht Fondsentnah meplanung Beschluss 4Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) 700.901
Die Gesuchstellenden reichen das Gesuch samt Unter lagen der Fondsverwaltung ein: a. vor Beginn der Umsetzung der Massnahme; und b. unter Berücksichtigung des Stichtags für die Fondsentnah meplanung gemäss Art. 11 Abs. 1.
1 Die Gesuchstellenden reichen das Gesuch elektro nisch über das Webportal der Stadt ein. 2 In Ausnahmefällen kann ein Gesuch in Papierform eingereicht werden. 3 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Einga befrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Be stätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.
1 Das Gesuch umfasst je nach Massnahme folgende An gaben und Unterlagen: a. technische Dokumentation der Massnahme mit Unterla gen wie beispielsweise Projektbeschrieb, Grundrisse und Schnitte; b. Antrag mit Höhe des beantragten Beitrags und Auflistung der einzelnen zu finanzierenden Elemente; c. Angaben zur Projektträgerschaft und Kontaktperson; d. Kostenvoranschlag und Terminplanung; e. Übersicht über die Folgekosten; f. allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen einge reicht werden. 2 Die Fondsverwaltung kann: a. bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen; b. in begründeten Fällen auf die Einreichung einzelner Unter lagen verzichten.
1 Die Fondsverwaltung prüft das Gesuch auf Vollständig keit. 2 Ist das Gesuch unvollständig, setzt die Fondsverwaltung eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs. Frist Form Einzureichende Unterlagen Vollständigkeit 5Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) 700.901 3 Die Fondsverwaltung tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn das Gesuch innerhalb der Nachfrist nicht vervollständigt wird. 4 Sie eröffnet gesuchstellenden Personen ausserhalb der Stadt verwaltung den Entscheid mit Verfügung.
1 Die Fondsverwaltung prüft, ob die Massnahmen bei tragsberechtigt sind. 2 Sie weist das Gesuch ab, wenn die Massnahmen nicht bei tragsberechtigt sind. 3 Sie eröffnet gesuchstellenden Personen ausserhalb der Stadt verwaltung den Entscheid mit Verfügung.
1 Die Fondsverwaltung: a. nimmt die beitragsberechtigten Massnahmen in die Fondsentnahmeplanung auf; b. holt die Stellungnahmen der fachlich zuständigen Departe mente zur Unterstützungswürdigkeit der Massnahmen ein; c. rangiert die Massnahmen anhand der eingegangenen Stel lungnahmen; d. bestimmt die voraussichtliche Höhe der Beiträge für unter stützungswürdige Massnahmen. 2 Die Fondsverwaltung unterbreitet das Ergebnis der materiellen Vorprüfung der oder dem Vorstehenden des Hochbaudeparte ments für die Antragstellung an den Stadtrat zur Fondsentnah meplanung gemäss Art. 14.
1 Der Stadtrat beschliesst über die einzelnen Beiträge. 2 Er ist nicht an die Fondsentnahmeplanung gebunden. 3 Der Beitragsentscheid kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. 4 Die Fondsverwaltung veröffentlicht den Beitragsentscheid in geigneter Form.
1 Stehen für eine unterstützungswürdige Massnahme keine Mittel aus dem MAF zur Verfügung, wird sie in die fol gende Fondsentnahmeplanung aufgenommen. 2 Stehen während dreier aufeinanderfolgender Fondsentnahme planungen keine Mittel zur Verfügung, wird das Gesuch abge wiesen. Beitrags berechtigung Materielle Vorprüfung der Unterstützungs würdigkeit Beitrags entscheid Fehlende Mittel 6Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) 700.901
1 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewil ligt, mit dem die Ausgabenbewilligung erfolgt. 2 Bei der Ermittlung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilli gung bleibt die Fondsentnahme unberücksichtigt. 3 Die Vorbereitung des Antrags für den Beschluss zuhanden der zuständigen Instanz erfolgt für: a. Beiträge an begünstigte Personen ausserhalb der Stadtver waltung durch die Fondsverwaltung; b. städtische Vorhaben durch die begünstigte Organisations einheit.
Die begünstigten Organisationseinheiten unterbreiten den Antrag gemäss Art. 23 Abs. 3 der Fondsverwaltung zum Mitbericht.
Die Fondsverwaltung eröffnet den begünstigten Per sonen ausserhalb der Stadtverwaltung den betreffenden Bei tragsentscheid gemäss Art. 21 samt Begründung, nachdem der entsprechende Ausgabenbewilligungs und Fondsentnahmebe schluss ergangen ist.
Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Vollendung der Massnahme.
In der Beitragsvereinbarung kann eine gestaffelte Aus zahlung vereinbart werden.
1 Die Fondsverwaltung kann auf begründetes Gesuch hin den Beitrag bereits vor Vollendung der Massnahme ausrich ten. 2 Sie entscheidet über das Gesuch von begünstigten Personen ausserhalb der Stadtverwaltung mit Verfügung.
1 Begünstigte Personen ausserhalb der Stadtverwaltung reichen der Fondsverwaltung nach Fertigstellung der Mass nahme den Abnahmeantrag ein. 2 Der Abnahmeantrag enthält folgende Angaben und Nachweise: a. Dokumentation über Umsetzung der Massnahme; b. Kosten zur Umsetzung der Massnahme; c. Rechnungen zu den Kosten. Ausgabenbe willigungs und Fondsentnah mebeschluss a. Grundsatz b. Mitbericht Eröffnung Grundsatz Gestaffelte Auszahlung Vorauszahlung Abnahme 7Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) 700.901 3 Die Fondsverwaltung prüft den Abnahmeantrag und gibt die Auszahlung des Beitrags frei, sofern die beitragsberechtigte Massnahme vollständig umgesetzt wurde.
Die Fondsverwaltung gibt den Beitrag nicht oder nur im nachgewiesenen Umfang zur Auszahlung frei, wenn: a. die Massnahme nicht gemäss Gesuch umgesetzt wurde; b. Nachweise für die Kosten der Massnahme fehlen; oder c. die Kosten der Massnahmen überhöht scheinen.
Die Fondsverwaltung erstellt jährlich einen Bericht zu handen des Geschäftsberichts des Stadtrats.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Septem ber 2024 in Kraft. Verweigerung Auszahlung Bericht erstattung Inkrafttreten