§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden: a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft, b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft, c. Statthalterämter. d. . . .14 B. Gebühren
Zürich · 323.1 · ordinance
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Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden: a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft, b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft, c. Statthalterämter. d. . . .14 B. Gebühren
1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind a. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der Polizei, b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls. 2 In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden. 3 Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. Allgemeine
Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Gebühr für Entscheide a. der Jugendanwaltschaften Fr. 50 bis 1 000 b. der übrigen Strafverfolgungsbehörden Fr. 100 bis 4 000 323.1 GebV StrV Gebühren der
1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für: a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen Fr. 150 bis 15 000 b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen betreffend 1. Übertretungen Fr. 80 bis 1 500 2. Verbrechen und Vergehen Fr. 150 bis 20 000 c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 50 bis 5 000 d. mit einer Anklageerhebung oder einem Antrag gemäss Art. 374 StPO8 abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300 bis 30 000 e. selbstständige Einziehungsverfahren nach Art. 376–378 StPO8 Fr. 50 bis 15 000 2 Die Staatsanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest. Gebühren der Jugendanwaltschaften § 5. 1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für: a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie 1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 50 bis 800 2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 100 bis 1 500 b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie 1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 40 bis 600 2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 80 bis 1 200 c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 30 bis 300 d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie 1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 50 bis 1 600 2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 100 bis 3 000 GebV StrV 323.1 2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich die Gebühr nach § 4. 3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest. Gebühren der Übertretungsstrafbehörden § 6.12 1 Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1 lit. c und d betragen für: a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 2 000 b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 1 500 c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 50 bis 1 000 d. die Führung der Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl Fr. 100 bis 5 000 2 Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest. Pauschalgebühren § 7. 1 In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt werden, die auch die Auslagen abgelten. 2 Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6 bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht. 3 Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist eine Pauschalgebühr unzulässig. Kanzleigebühren § 8. 1 Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden: a. Rechtskraftbescheinigungen Fr. 20 b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen Fr. 20 bis 50 c. Mahnschreiben Fr. 20 bis 50 2 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäss § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20084 sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt. 3 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von Fr. 10 bis 500 erhoben werden. 4 Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben. 323.1 GebV StrV C. Auslagen und Entschädigungen Auslagen § 9. 1 Die Auslagen für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebühren enthalten. 2 Andere Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO8, auch diejenigen der Polizei, werden unter Vorbehalt von § 7 gesondert verrechnet. Die Strafverfolgungsbehörden reichen dem Gericht mit der Anklageerhebung eine Aufstellung ihrer Auslagen ein. Zeugen und Auskunftspersonen § 10. 1 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 20026. 2 Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Spesen. Sachverständige § 11. 1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes. 2 Für Barauslagen der Sachverständigen gelten die Ansätze gemäss
Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 20026. 3 Können die Kosten für ein Gutachten nicht abgeschätzt werden, ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und ein Kostendach zu vereinbaren. 4 Ist für ein Gutachten mit Kosten von mehr als Fr. 30 000 zu rechnen, ist die schriftliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. D. Kostenbezug § 12. 1 Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 1 lit. a und b auferlegten Gebühren und Auslagen sowie die von ihnen verfügten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung8 und der Jugendstrafprozessordnung9 vom 20. März 2009 werden von der zentralen Inkassostelle am Obergericht bezogen. GebV StrV 323.1 2 Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
Verordnung zuständige Stelle entscheidet auch über Gesuche um nachträglichen Erlass der durch die Strafverfolgungsbehörden auferlegten Kosten. E. Schlussbestimmungen Ausführungsbestimmungen § 13.10 Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien. Übergangsbestimmung § 14. 1 Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung. Gebühren nach §§ 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 1 lit. d werden nur erhoben, wenn nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anklage erhoben wird. 2 Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestimmungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden. 1 OS 65, 906; Begründung siehe ABl 2010, 2630. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011. 3 LS 131.1. 4 LS 170.41. 5 LS 211.1. 6 LS 211.12. 7 LS 211.14. 8 SR 312.0. 9 SR 312.1. 10 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 499; ABl 2011, 1810). In Kraft seit 1. Januar 2012. 11 Eingefügt durch RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772). In Kraft seit 1. Januar 2012. 12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772). In Kraft seit 1. Januar 2012. 12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772). In Kraft seit 1. Januar 2012. 13 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 314; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. 14 Aufgehoben durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 435; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1. November 2018.