Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
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Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke: a. Es ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen. b. Es erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst. c. Es fördert die Weiterbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen. d. Es ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe. e. Es fördert das freiwillige Schiessen.
1 Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch. 2 Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden. 3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über: a. den Schiessbetrieb der Schiessvereine; b. die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen; c. die historischen Schiessen; d. die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen; e. die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel. 4 Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten: a. die Bundesübungen:1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m, 2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m; b. die freiwilligen Schiessübungen:1. Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:– sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe – vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen, 2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine; c. die Schiesskurse:1. Schützenmeisterkurse, 2. Jungschützenleiterkurse, 3. Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, 4. Jungschützenkurse, 5. Nachschiesskurse, 6. Verbliebenenkurse. 2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen: a. Handfeuerwaffen: 1. das Sturmgewehr 57, 2. das Sturmgewehr 90; b. Faustfeuerwaffen:1. die Pistole 49 (SIG P 210), 2. die Pistole 75 (SIG P 220), 3. die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4). 3 Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden. 4 Als Ordonnanzmunition gelten: a. die Gewehrpatronen 11 und 90; b. die Pistolenpatrone 14. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Ordonnanzwaffen werden abgegeben: a. als persönliche Waffen; b. als persönliche Leihwaffen; c. als unpersönliche Leihwaffen. 2 Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997. 3 Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071). SR 514.54
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Der Bund kann Jugendschiessanlässe von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden. 2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht. 3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. 4 Kostenlos ist die Teilnahme an: a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen beziehungsweise Pistolenjuniorenkursen; b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität; c. Schiesskursen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen. 2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen. 3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind: a. Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee; b. Subalternoffiziere der Militärjustiz; c. Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten; d. das militärische Personal des Kommandos Militärpolizei; e. das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10; f. Subalternoffiziere in der Funktion Arzt; g. Subalternoffiziere der Durchdienenden nach der Entlassung aus der Armee. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6795). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071). Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr: a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet; b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde; c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.
1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden: a. Schweizerinnen und Schweizer; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist; c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern:1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9a Absatz 1 respektive 1bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 vorgelegt haben, 2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und 3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat. 2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). SR 514.54 SR 514.541 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiterkursen. 2 Zu Schützenmeisterkursen wird zugelassen, wer: a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist; b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat; c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt. 3 Zu Jungschützenleiterkursen wird zugelassen, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und zusätzlich einen aktiven Status als Schützenmeister 300 m hat. 4 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese: a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 für Schützenmeisterkurse, respektive 2 und 3 für die Jungschützenleiterkurse erfüllen; b. über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; c. über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). SR 514.54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.
1 Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch anerkannte Schiessvereine. 2 Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, müssen ihre Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons zu einem eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten. 2 Der Verbliebenenkurs wird in zivil absolviert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie: a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweisen; b. einen umfassenden Verbandszweck verfolgen; c. eine umfangreiche Verbandsleistung zugunsten der Vereine erbringen; d. eine repräsentative Mitgliederzahl aufweisen; e. eine beachtliche Anzahl Vereine umfassen; f. in mehreren Landesteilen vertreten sind. 2 Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung: a. des Feldschiessens; b. des Jungschützenwettschiessens; c. der freiwilligen Schiessanlässe. SR 210
1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. 2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die: a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweisen; b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; d. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; e. einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; f. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; g. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. SR 210
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen. 2 Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitäten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiesspflichtigen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die Teilnahme verweigern. 3 Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den Anordnungen der zuständigen Vereins- und Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein ausgeschlossen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
1 Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemässen Schiess- und Verwaltungsbetrieb. 2 Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschossenen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vorschriftsgemässe Berichterstattung.
Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen. 2 Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister fest. 3 Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützenmeistern anvertraut werden.
1 Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein. Das VBS kann bei Verzögerungen im Neu- oder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen. 2 Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen. 3 Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.
Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen kontrollieren den Schiessbetrieb und prüfen den Schiessbericht mit den dazugehörenden Standblättern auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Kann in einer Gemeinde eine bestehende Schiesslange nicht weiter betrieben oder keine neue Schiessanlage gebaut werden, und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers: a. die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage; b. den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage; c. die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde. 2 Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
Das VBS legt eidgenössische Schiesskreise fest.
1 Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung. 2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt die notwendigen Weisungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden eidgenössischen Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef Kommando Ausbildung unterstellt ist. 2 Die eidgenössischen Schiessoffiziere beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben, Entschädigungen und Spesen der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer Verordnung. 3 Die eidgenössischen Schiessoffiziere sind im Auftragsverhältnis tätig. Bei Angestellten des Bundes gelten die Einsätze als Ausübung eines öffentlichen Amtes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Das VBS ernennt eine eidgenössische Schiessanlagenexpertin als Beraterin oder einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fragen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst. 2 Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin oder des eidgenössischen Schiessanlagenexperten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Die kantonalen Militärbehörden: a. ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; b. anerkennen die Schiessvereine; c. ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst; d. erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Bundesübungen; e. erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst; f. treffen die Anordnung nach Artikel 29; g. dispensieren Angehörige der Armee von der Schiesspflicht. 2 Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
Die Kantone legen die kantonalen Schiesskreise fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigen den Schiessbetrieb der unterstellten Vereine. 2 Die Präsidentin, der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission sollen Kader der Armee sein und sich über eine mehrjährige Tätigkeit in der Leitung des ausserdienstlichen Schiesswesens ausweisen. 3 Jedes Mitglied darf höchstens acht Schiessvereine beaufsichtigen; die Aufsicht über den eigenen Verein ist ausgeschlossen.
Die Präsidentinnen, die Präsidenten und die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschädigungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich: a. Gratismunition für die Bundesübungen, für Jungschützenkurse und für Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene; b. Ordonnanzmunition zum vom VBS festgelegten Kaufpreis; c. Entschädigungen an die Kosten des Verwaltungs- und Schiessbetriebes sowie des Versicherungsschutzes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse.