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Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst

Confederation · 512.31 · ordinance

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Ziele des Schiesswesens ausser Dienst
  3. Art. 3 Durchführung
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen
  5. Art. 5 Abgabe von Ordonnanzwaffen
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Handel mit Ordonnanzmunition
  8. Art. 8 Jugendschiessanlässe
  9. Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
  10. Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere
  11. Art. 10a Ausnahmen von der Schiesspflicht
  12. Art. 11 Dispensation
  13. Art. 12 Freiwillige Teilnahme
  14. Art. 13 Schützenmeister- und Jungschützenleiterkurse
  15. Art. 14 Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse
  16. Art. 15 Jungschützenkurse
  17. Art. 16 Nachschiesskurse
  18. Art. 17 Verbliebenenkurse
  19. Art. 18 Anerkennung und Aufgaben der Landesschützenverbände
  20. Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
  21. Art. 20
  22. Art. 21 Zulassungspflicht
  23. Art. 22
  24. Art. 23 Pflichten des Vorstandes
  25. Art. 24 Waffen und Munition
  26. Art. 25
  27. Art. 26 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
  28. Art. 27 Zeitliche Festlegung der Schiesshalbtage für das obligatorische Programm
  29. Art. 28 Kontrolle und Berichterstattung
  30. Art. 29
  31. Art. 30 VBS
  32. Art. 31 Gruppe Verteidigung
  33. Art. 32 Eidgenössische Schiessoffiziere
  34. Art. 33 Eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder eidgenössischer Schiessanlagenexperte
  35. Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden
  36. Art. 35 Kantonale Schiesskreise
  37. Art. 36 Kantonale Schiesskommissionen
  38. Art. 37 Leistungen an die Kantone
  39. Art. 38 Leistungen an die Vereine
  40. Art. 39 Leistungen an die Landesschützenverbände
  41. Art. 40 Bemessung der Bundesleistungen
  42. Art. 41 Munitionspreis
  43. Art. 42 Versicherungsschutz
  44. Art. 43 Gebührenfreiheit
  45. Art. 44 Sportbeitrag
  46. Art. 45 Verkauf von Ordonnanzmunition
  47. Art. 46 und 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 Massnahmen gegen Schützen und Vorstandsmitglieder
  50. Art. 50 Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
  51. Art. 51 Massnahmen gegen Schiessvereine
  52. Art. 52 Massnahmen gegen Landesschützenverbände
  53. Art. 53 Massnahmen gegen eidgenössische Schiessoffiziere sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder von kantonalen Schiesskommissionen
  54. Art. 53a Massnahmen gegen Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe
  55. Art. 53b Weitere Massnahmen
  56. Art. 53c Rückgabe und Einzug der persönlichen Leihwaffe
  57. Art. 54 Strafrechtliche Sanktionen
  58. Art. 55 Vollzug
  59. Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
  60. Art. 57 Änderung bisherigen Rechts
  61. Art. 58 Inkrafttreten

61 provisions

Art. 40 Bemessung der Bundesleistungen

1 Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement: a. die Ansätze für die Entschädigungen an die Vereine und Landesschützenverbände; b. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die eidgenössischen Schiessoffiziere sowie an die Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; c. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre von Ausbildungs- und Wiederholungskursen für Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. 2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl: a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden:1. Angehörigen der Armee, 2. eidgenössischen Schiessoffiziere, 3. Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen, 4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, 5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren; b. der Teilnehmenden schweizerischer Nationalität am Feldschiessen; c. der Teilnehmenden an Jungschützenkursen. 3 Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 absolviert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).

Art. 41 Munitionspreis

1 Die Ordonnanzmunition für die freiwilligen Übungen des Schiesswesens ausser Dienst kann zu einem niedrigeren als dem Einkaufspreis abgegeben werden. 2 Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird durch das VBS festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

Art. 42 Versicherungsschutz

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert. 2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind durch den Schiessverein gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht zu versichern. Der Bund richtet den Schiessvereinen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus. SR 833.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).

Art. 43 Gebührenfreiheit

Für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Art. 44 Sportbeitrag

Für die Tätigkeit der Landeschützenverbände kann auf der verkauften Ordonnanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchstens 10 Rappen pro Schuss erhoben werden. Für das Inkasso sind die Landeschützenverbände zuständig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).

Art. 45 Verkauf von Ordonnanzmunition

1 Die Ordonnanzmunition muss den Schützinnen und Schützen zu dem vom VBS festgelegten Preis abgegeben werden. Die Berechnung eines Schussgeldes ist nur dann gestattet, wenn Munitionspreis und Schussgeld einzeln zur Kenntnis gebracht werden. 2 Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee. SR 510.301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).

Art. 46 und 47

Aufgehoben durch Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 48

Die Gruppe Verteidigung entscheidet über streitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend das Schiesswesen ausser Dienst. Fassung gemäss Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 49 Massnahmen gegen Schützen und Vorstandsmitglieder

1 Die kantonale Militärbehörde entscheidet über: a. die Erfüllung der Schiesspflicht im Nachschiesskurs (Art. 16) bei vorschriftswidrigem Verhalten der Schützin oder des Schützen; b. das Aufgebot zum Verbliebenenkurs (Art. 17); c. den Ausschluss von den freiwilligen Bundesübungen, bei Nichtschiesspflichtigen auch vom obligatorischen Programm bis zu fünf Jahren; d. den Ausschluss von Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die ihren Pflichten nicht nachkommen. 2 Diese Massnahmen können unabhängig von einer allfälligen Bestrafung getroffen werden.

Art. 50 Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter

1 Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzogen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen, einer Bezugseinschränkung für Leihwaffen unterliegen oder anderweitig gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst verstossen. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071). Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).

Art. 51 Massnahmen gegen Schiessvereine

1 Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen. 2 Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kantonalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann: a. Schiessvereine unter besondere Aufsicht stellen; b. Bundesleistungen zurückbehalten; c. Bundesleistungen entziehen; d. Munition nur gegen Vorauszahlung liefern.

Art. 52 Massnahmen gegen Landesschützenverbände

1 Das VBS kann Landesschützenverbänden, welche die Vorschriften dieser Verordnung oder die Anordnungen der Gruppe Verteidigung nicht befolgen, die Anerkennung entziehen. 2 Die Gruppe Verteidigung kann das Zurückbehalten oder den Entzug von Bundesleistungen anordnen.

Art. 53 Massnahmen gegen eidgenössische Schiessoffiziere sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder von kantonalen Schiesskommissionen

Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann den eidgenössischen Schiessoffizieren sowie den Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Taggeldentschädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

Art. 53a Massnahmen gegen Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe

1 Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass eine Besitzerin oder ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die Leihwaffe zu seinen Handen einzuziehen. 2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Kommando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützinnen und Schützen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein. 3 Das Kommando Ausbildung kann, wenn es Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen. 4 Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern. 5 Das Kommando Ausbildung entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückgenommen oder der vorherigen Besitzerin respektive dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).

Art. 53b Weitere Massnahmen

1 Die Logistikbasis der Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn deren Besitzerin oder Besitzer die Voraussetzungen zu deren Belassung nicht mehr erfüllt. 2 Sie kann den Kreiskommandanten mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen. 3 Der Kreiskommandant ordnet den Einzug der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps mit dem Einzug beauftragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).

Art. 53c Rückgabe und Einzug der persönlichen Leihwaffe

Das VBS legt die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen Leihwaffe fest. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).

Art. 54 Strafrechtliche Sanktionen

1 Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst richtet sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des militärischen oder des zivilen Strafrechts. 2 In schweren Fällen ist dem VBS eine militärgerichtliche Untersuchung zu beantragen.

Art. 55 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben. [AS 1991 662; 1996 759; 1997 2624]

Art. 57 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2003 5119 konsultiert werden.

Art. 58 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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