Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und übergeordnetes Recht 1 Die vorliegenden Sonderbauvorschriften gelten für den Baulinienplan Ortsteil Glarus. 2 Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Glarus · 7.1.3.2-1 · communal act
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Geltungsbereich und übergeordnetes Recht 1 Die vorliegenden Sonderbauvorschriften gelten für den Baulinienplan Ortsteil Glarus. 2 Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Bestandteile 1 Der Baulinienplan Ortsteil Glarus besteht aus den vorliegenden Sonderbauvorschriften und dem zugehörigen Baulinienplan 1:2'000.
Zweck 1 Der Baulinienplan und die Sonderbauvorschriften Ortsteil Glarus dienen dem Schutz, der eingepassten Erweiterung und Erneuerung des historischen Ortsteils Glarus.
Hauptbaulinien 1 Hauptbaulinien gelten als Pflichtbaulinien. In der Regel gilt entlang von Hauptbaulinien die geschlossene Bauweise. 2 Neben- und Anbauten sind, vorbehältlich Art. 4 Abs. 3, nicht zulässig. 3 Die nachträgliche Erstellung von Aussendämmungen, die die Hauptbaulinien überschreiten, ist nicht zulässig. 4 Der östliche Abschluss des Zaunplatzes ist durch die Hauptbaulinie gesichert. Einzelne eingeschossige Neben- und Anbauten gemäss Art. 52 und 53 der Bauordnung Glarus sind in einem Grenzabstand von 10.0 m zulässig.
Nebenbaulinien 1 Nebenbaulinien legen die Bautiefe der Hauptgebäude fest. Wo im Baulinienplan keine solche festgelegt ist, ist die rückwärtige Bauflucht im Rahmen des Bauermittlungsverfahrens festzulegen. 2 Nebenbaulinien berechtigen den Anbau von max. zweigeschossigen Neben- und Anbauten. Diese sind mit flachen oder flach geneigten Dächern zu versehen. Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 6.0 m.
Geschossigkeiten 1 An den im Baulinienplan bezeichneten Stellen sind vier Vollgeschosse bei einer maximalen Gesamthöhe von 13.50 m zulässig. Bei Eckbauten gilt das höhere Mass bis zu einer Bautiefe, welche im Baubewilligungsverfahren festzulegen ist.
Inkrafttreten 1 Der Baulinienplan Ortsteil Glarus mit den dazugehörigen Sonderbauvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons in Kraft.