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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (ABzABG)

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Entsorgung und Information
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Finanzierung
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Zuständigkeiten und Kontrolle
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V. Schlussbestimmungen

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14 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Trennung der Abfälle Die Siedlungsabfälle sind für die Entsorgung zu trennen. Dies gilt insbesondere für: a) Separat gesammelte Abfälle wie Grünabfälle, kompostierbare Abfälle, Glas, PET, Kunststoffe PE/HDPE (Hohlkörper), Papier und Karton, Textilien, Metalle, Büchsen und Dosen; b) Sonderabfälle und ähnliche Abfälle wie Entladungslampen und Leuchtröhren, Tierkadaver, Elektronische Geräte (wie PC und TV), Kühlgeräte (wie Kühlschränke und Kühltruhen), Reifen, Batterien, Öle, Gifte, Chemikalien, Medikamente und Strassensammlergut; c) übriger Hauskehricht.

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Art. 2

Standorte 1 Für die Entsorgung der Siedlungsabfälle stehen Tiefsammelsysteme bzw. Container und die Multisammelstelle zur Verfügung. 2 Abfuhren erfolgen an den Standorten der Tiefsammelsysteme und an den bewilligten Containerstandorten. Die zuständige Dienststelle kann an öffentlichen Strassen und Plätzen weitere Standorte für die Abfuhr definieren. 3 Tierkadaver bis 70 kg sind in der regionalen Tierkörpersammelstelle zu entsorgen.

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Art. 3

Bereitstellung Siedlungsabfälle in Containern und separat gesammelte Abfälle (Spezialabfuhren) sind am Abfuhrtag bis spätestens 07.00 Uhr, in der Altstadt bis 09.00 Uhr, bereitzustellen. Papier und Karton sind gebündelt und verschnürt bereitzustellen. Für kompostierbare Abfälle gilt Art. 7.

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Art. 4

Abfallvermeidung bei öffentlichen Veranstaltungen Die zuständige Dienststelle kann insbesondere in folgenden Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Mehrweggeschirr bewilligen: 2 1.1.2022 a) bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET- und Glasflaschen, Alu-Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe sicherstellt; b) bei Getränken und Esswaren, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint; c) bei Verkäufen an Märkten und Kleinstanlässen.

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Art. 5 II. Entsorgung und Information

Container 1 Container für Kehricht sind zur Leerung auf den hierfür von der Stadt bestimmten Standplätzen bereitzustellen. Vorschriftswidrig bereitgestellte oder defekte Container werden nicht geleert. 2 Die Container ohne Gebührensäcke müssen mit geschlossenem Deckel und mit einer Plombe versehen bereitgestellt werden. Mechanisch gepresste Container müssen mit den Verladeeinrichtungen der städtischen Fahrzeuge entleert werden können. 3 Die Container dürfen ein Maximalgewicht von 130 kg (ungepresst) und von 250 kg (gepresst) nicht überschreiten.

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Art. 6

Sperrgut 1 Sperrgut kann bis zu einer maximalen Grösse von 2 x 1 x 1 m und einem Höchstgewicht von 25 kg an der Multisammelstelle entsorgt werden. 2 Diese Masse überschreitendes Sperrgut und grosse Mengen an Sperrgut sind direkt dem Entsorger oder der Verbrennungsanlage zuzuführen.

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Art. 7

Kompostierbare Abfälle Kompostierbare Abfälle, die von den Verursachenden nicht selbst kompostiert werden können, sind wie folgt bereitzustellen: a) gebündelt mit einem Durchmesser von ca. 50 cm und einer max. Länge von 1.5 m; b) in Grüngutcontainern (120 - 800 l).

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Art. 8

Abfuhrplan Separat gesammelte Siedlungsabfälle aus Haushalten sind gemäss dem für alle verbindlichen, jährlich publizierten Abfuhrplan zu entsorgen. 1.1.2022 3

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Art. 9

Information, Abfallberatungsstelle 1 Die zuständige Dienststelle sorgt für periodische Informationen und steht für Beratung und Auskünfte zur Verfügung. 2 Für Schulen und interessierte Kreise werden auf Anfrage Führungen auf der Multisammelstelle angeboten.

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Art. 10 III. Finanzierung

Gebührenträger, Gebührentarif 1 Für die Entsorgung sind nur die folgenden, offiziellen Gebührenträger zulässig: a) Kehrichtsäcke mit einem Inhalt von 17, 35, 60 oder 110 Litern; b) Grüngutmarken; c) Abreissplomben. 2 Im Übrigen gilt der Gebührentarif des Stadtrates.

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Art. 11

Vertrieb Die zuständige Dienststelle organisiert die Beschaffung und den Vertrieb der Gebührenträger.

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Art. 12 IV. Zuständigkeiten und Kontrolle

Zuständigkeiten 1 Zuständig für die Abfallbewirtschaftung ist das Departement Bau Planung Umwelt (BPU). 2 Zuständige Dienststelle für die Abfallbewirtschaftung und die Abfallberatungsstelle ist der Grün und Werkbetrieb. 3 Zuständig für die Bewilligungen gemäss Art. 4 ist die Stadtpolizei.

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Art. 13

Kontrolle Die Dienststelle ist befugt, Herkunft, Menge, Art und Behandlung der Abfälle aus Haushalt und Betrieben zu kontrollieren. Falls nötig können Säcke und Behältnisse geöffnet werden. 4 1.1.2022

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Art. 14 V. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen.1 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 2. November 2021 (SRB.2021.1068) auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt

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