Law

Verordnung zum Gastgewerbegesetz

Zürich · 935.12 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1998-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 68da5031d0f30c168eef6decdf07f2a65503eebd0ff1c58e5ca833492eefe41f

Contents: 16 provisions
  1. § 1 Zuständigkeit
  2. § 2 Patentpflicht
  3. § 3 Massnahmen
  4. § 4 Erteilung
  5. § 5 Erlöschen
  6. § 6 Geltung
  7. § 7 Gastwirtschaftspatent
  8. § 8 Schliessungsstunde
  9. § 9 Schliessungsstunde
  10. § 10 Erlöschen
  11. § 13 Mittelverkaufspatent
  12. § 14 Einschätzung
  13. § 15 Tarif
  14. § 16 Zahlung
  15. § 17 Rechtsmittel
  16. § 18 Inkrafttreten

16 provisions

§ 1 Zuständigkeit

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3.

§ 2 Patentpflicht

Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt. Bewilligungsdauer,

§ 3 Massnahmen

1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt. 2 Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. B. Patente

§ 4 Erteilung

Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wassern berechtigen, sind der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.

§ 5 Erlöschen

Patente erlöschen mit a. dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers, b. der Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs, c. dem Entzug. Örtliche

§ 6 Geltung

Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung. C. Gastgewerbe

§ 7 Gastwirtschaftspatent

1 Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen. 935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz 2 Dem Patentgesuch sind beizufügen: a. Handlungsfähigkeitsausweis, b. Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister, c. Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden. 3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen.

§ 8 Schliessungsstunde

1 Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern. 2 Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlassen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden. Dauernde Ausnahmen von der

§ 9 Schliessungsstunde

1 Die Schliessungsstunde kann hinausgeschoben oder aufgehoben werden. 2 Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden. 3 Die Bewilligung lautet auf den Betrieb. 4 Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel2. Entzug und

§ 10 Erlöschen

1 Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann, namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen, jederzeit entzogen werden. 2 Die Bewilligung erlischt mit der dauernden Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs. § 11.6 D. Schutz vor Passivrauchen4 § 12.5 1 Die Bestimmungen über das Rauchen in Innenräumen gelten für alle Betriebe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und § 3 lit. a, c, e und f des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 19963. 2 Raucherbetriebe sind unzulässig. Verordnung zum Gastgewerbegesetz 935.12 E. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken5 Klein- oder

§ 13 Mittelverkaufspatent

1 Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen. 2 Dem Patentgesuch sind beizufügen: a. Handlungsfähigkeitsausweis, b. Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro Jahr mutmasslich umgesetzt werden. 3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen. F. Patentabgaben auf gebrannten Wassern5

§ 14 Einschätzung

1 Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch die Patentinhaberin oder den Patentinhaber. 2 Wird die deklarierte Menge an umgesetzten gebrannten Wassern in einem für die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange überschritten oder werden gebrannte Wasser neu ausgeschenkt oder verkauft, ist dies der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen jährlichen Menge in Litern mitzuteilen.

§ 15 Tarif

1 Die Abgaben betragen: Anzahl Liter der Abgabe in Franken umgesetzten Menge an pro Abgabeperiode gebrannten Wassern pro Jahr von vier Jahren von 1 bis 500 200 über 500 bis 1000 400 über 1000 bis 1500 600 über 1500 bis 2000 800 über 2000 bis 2500 1000 über 2500 bis 3000 1200 usw. 2 Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.

§ 16 Zahlung

Die Abgabe wird mit der Festsetzung oder mit dem Beginn einer Abgabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei Verzug wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert das Patent seine Gültigkeit. 935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz G. Schlussbestimmungen5

§ 17 Rechtsmittel

Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen Entscheide der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion Rekurs eingereicht werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 20. November 1985 aufgehoben. 1 OS 54, 149. 2 LS 822.4. 3 LS 935.11. 4 Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In Kraft seit 1. Mai 2010. 5 Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In Kraft seit 1. Mai 2010. 6 Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 61; ABl 2017-12- 01). In Kraft seit 1. Januar 2018.

← Find another law